Hallo, ich habe einen Bekannten, der Ende Januar einen Prozess wegen sexuellen Missbrauch an einer Minderjährigen (13 Jahre alt) Er sagte es wäre im beidseitigen Einverständnis gestehen. Was droht ihm rechtlich?
Liebe Grüße
Sexueller Missbrauch?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Bei einfachem sexuellen Mißbrauch nach § 176 StGB
= 6 Monate bis 10 Jahre.
Bei "schwerem sexuellen Mißbrauch" nach § 176a StGB
(wenn also z.B. der Beischlaf stattgefunden hat) = 2 bis 15 Jahre. (im minderschweren Fall 1 bis 10 Jahre)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 05.01.2005 21:00:37
Hallo henning,
darf ich fragen, wie alt dein Kumpel ist? Wenn ein 15-jähriger mit einer 13-jährigen Sex hat, kann ich das ggf. nachvollziehen. Da sind beide noch Kids und machen wahrscheinlich gegenseitig ihre ersten sexuellen Erfahrungen. Ist er 16 oder 17 - schluck ich schon - ist er 18 oder älter habe ich kein Verständnis! Dann ist er m.E. pädophil veranlagt und braucht dringend ne Therapie! Von der Strafe mal ganz abgesehen!
lg
Julchen
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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
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Hallo Julchen, mein Bekannter ist damals 27 gewesen. Um dem vorzubeugen, es war wirklich ein Bekannter und nicht ich.
LG Henning
@Julla
13j mit 14j ist strafbar !
egal wie, warum und weshalb.
ich habe mich schon in einem anderen thread "beschwert". für mich unverständlich, aber die gesetzeslage ist da eindeutig.
mfg
chronoton
"Er sagte es wäre im beidseitigen Einverständnis gestehen."
Wenn es im beidseitigen Einverständniss war wieso hat er dann bald ein Prozess. Sowas finde ich einfach nur lächerlich.
Ein 27 jähriger mit einem Kleinkind. Echt unfassbar. Ich hoffe er krieg die höchtstrafe dafür...
LG
Hamza
Mit 13 Kleinkind? Was ist man dann mit 7? Säugling?
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"Kann es sein, daß Desinteresse und Dummheit sich die Hand geben?
Weiß ich nicht - ist mir auch egal"
Guten Tag,
jeder Missbrauch von unter 14 jährigen ist strafbar. Jedoch bestehen Möglichkeiten in der Strafzumessung die Strafe an die jeweilige Tat und den Täter anzupassen.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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Es gibt sie noch, die sachliche Äußerung
Stimmt, strafbar ist es in jedem Fall, wenn der Täter 14 und älter ist und das Opfer jünger. Bei der Strafzumessung kommt es u.a. darauf an, was nun eigentlich passiert ist.
@wastl
ist es nicht so, daß jede sexuelle handlunge an personen unter 14 strafbar ist, aber da ja der mibraucher nicht strafmündig ist, eben das verfahren eingestellt wird.
ist zwar nur ein detail, aber eine straftat wäre ja dennoch geschehen, oder ?
mfg
chronoton
Ja, daß ist richtig. Beim § 176 StGB
ist im Gegensatz zum § 176a, Abs. 2 StGB
und § 182 StGB
kein "Mindestalter" des Täters defeniert, so daß hier bei einem Täter unter 14 nach § 170(2) StPO
iVm. § 19 StGB
einzustellen wäre.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Die Straftat ist insoweit geschehen, als dass derTatbestand erfüllt und die Tat rechtswidrig ist. Die Tat wurde nur nicht schuldhaft begangen, weil gem. § 19 StGB Kinder, also Personen unter 14 J., schuldunfähig sind.
Hallo Henning2003,
du schreibst, dein Bekannter wurde wegen sexueller Misshandlung einer 13jährigen angezeigt. Kann das sein, dass das Mädchen noch eine kleine Schwester hat die jetzt 2 Jahre alt ist?
Schöne Grüße
Und jetzt?
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