Selbstjustiz üben ?

29. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
peternie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstjustiz üben ?

Hallo !

Habe einen Artikel fuer 39 Euro ersteigert, zugesandt bekommen, Mängel erkannt, Verkäufer hat Maengel akzeptiert, zurückgeschickt, Verkäufer hat Eingang bestätigt und Rücküberweisung avisiert, seitdem (2 Monate) nichts mehr gehört, Mahnung per Einschreiben/Rückschein/eigenhaendig wurde nicht abgeholt. ich moechte gern mein Geld wiederhaben. Soll ich einfach eine Lastschrift ziehen (komme aus dem Bankgewerbe und kenne Rückgabemoeglichkeiten usw.) oder nimmt mir das einen eventuellen Rechtsanspruch, wenn ich ohne Einzugsermaechtigung einfach mal abbuche ?

Vor allem habe ich nun schon ueber 14 Euro fuer Porto und sonstiges abgedrueckt, habe nun sozusagen 53 Euro Streitwert. Macht die Einschaltung eines Anwalts Sinn und traegt sowas meine Rechtsschutzversicherung ?

Schoenen Abend noch,
Peter

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Solange Ihnen keine Lastschriftseinzugsermächtigung vorliegt kann ich Ihnen nur dringend von der Ziehung einer Lastschrift abraten, gerade wenn Sie aus dem Bankgewerbe kommen. Im schlimmsten Fall könnte dies ein Verfahren wegen versuchten Betruges nach sich ziehen, z.B. wenn der Schuldner wider Erwarten irgendwelche rechtlichen Einwände erheben sollte.

Eigentlich sollte Ihre RS-Versicherung die Kosten für die Forderungsbeitreibung übernehmen, solange Sie nicht gewerblich handeln. Klären Sie das gegebenenfalls vorher telefonisch ab.
Oft hilft bereits ein anwaltliches Mahnschreiben, ansonsten ist ein gerichtliches Mahnverfahren zu empfehlen. Sofern der Schuldner nicht insolvent ist, kommen Sie auf diesem Wege über kurz oder lang zu Ihrem Geld.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wunschbox50
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich empfehle in diesem Fall eine Strafanzeige wegen Betrugs/Unterschlagung bei Ihrer zuständigen Polizeidienststelle.
Da die Lage ziemlich eindeutig ist, haben Sie kein finanzielles Risiko zu befürchten (Inkassobüro kann teuer werden, bei zahlungsunfähigkeit des Schuldners).
Die Gerichte verstehen nur wenig Spaß bei Betrugsdelikten, so daß der Bursche einen Denkzettel verpaßt bekommen wird.
Viel Spaß;o)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Das mit der Lastschrift ist in mehreren Punkten eine absolute Schnapsidee und es wundert mich, dass Du auf sowas kommst, wenn Du wirklich aus dem Bankgewerbe bist müßtest Du wissen das die Aktion strafbar wäre:

1) Du kannst auf diese Art blitzschnell Deinen Job verlieren.
2) Eine Lastschrift bringt Dir wenig, da der Kontobesitzer das Geld rückbuchen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

>>Ist da Einschreiben mit Rückschein echt das Beste?? Was mache ich denn, wenn der Verkäufer das Einschreiben nicht abholt, dann muss ich ja ewig warten. <<

Einwurf Einschreiben oder zweiten Versuch - spätestens dann gilt Fiktion des Zugangs :

"Einschreiben" (nach BGH NJW 1998, 976 )
Kfz.-Händler V und K verhandelten über den Erwerb eines VW-Campingbusses. Am 8. September gab K ein Angebot zum Kauf für DM 13.950,- ab. In dem von ihm unterzeichneten Bestellformular heißt es u.a.: "Der Käufer ist an diese Bestellung 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist."
Mit Einschreiben vom 10. September erklärte V die Annahme des Angebots. Beim Versuch, die Postsendung zuzustellen, traf die Postbotin den K nicht an. Sie hinterließ deshalb in dessen Briefkasten die schriftliche Mitteilung, für ihn (K) sei ein eingeschriebener Brief bei dem näher bezeichneten Postamt niedergelegt. Diesen Brief holte K nicht ab.
Mit Stempelaufdruck vom 21. September und dem Vermerk "Empfänger benachrichtigt, da nicht abgeholt nach Ablauf der Lagerfrist zurück" ging der Einschreibebrief wieder an V.
In der Folgezeit rührte K sich nicht. Eine schriftliche Aufforderung des V vom 24. November zur Abnahme des Campingbusses und Zahlung des Kaufpreises, verbunden mit einem Hinweis auf die von ihm erklärte Angebotsannahme, blieb ergebnislos. V verlangt weiterhin von K Zahlung eines Betrages i.H.v. DM 13.950,- .
Zu Recht?

1. Abwandlung:
Am 22. September, also einen Tag nachdem der Einschreibebrief an V zurückgegangen war, übergibt V dem K persönlich die Annahmeerklärung.

2.Abwandlung:
Ohne zuvor die Anahmeerklärung auf dem Postweg an K übersandt zu haben, wirft V am 18. September persönlich die Annahmeerklärung gegen 23 Uhr in den an der Hauswand montierten Briefkasten des K. K war bereits zu Bett gegangen und fand das Schreiben am 19. September vor.



Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K aus § 433 II BGB

I. Zustandekommen eines KaufV zwischen V und K

1. Wirksames Angebot des K

Hier: Erklärung vom 8.9.

2. Wirksame Annahme durch V?

a) Annahmeerklärung durch V

Hier: Inhalt des Einschreibebriefs (EBf)

b) Abgabe der Annahme

Hier: durch Versenden des Ebf

b) Zugang der Annahmeerklärung

Wirksamwerden der Willenserklärung mit Zugang beim Empfänger, § 130 I

Zugang: Gelangen der Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers derart, daß unter normalen Umständen nach der Verkehrsauffassung die Kenntnisnahme der Willenserklärung vom Empfänger zu erwarten ist. (st. Rspr. statt aller BGH NJW 1998, 976 , 977)

Zweck des § 130 I 1 BGB : sachgerechte Verteilung des Transportrisikos und Kenntnisnahmerisikos

Machtbereich des Empfängers: alle Einrichtungen, die zur Entgegennahme von Willenserklärungen unterhalten werden

aa) Zugegangen ist hier:

das Benachrichtigungsschreiben der Post,

aber: damit ist kein Zugang der Willenserklärung verbunden.

bb) Muß K sich so behandeln lassen, als sei die Willenserklärung rechtzeitig zugegangen, § 242 BGB ?

Zugangsvereitelung: wenn der Empfänger den Zugang einer Willenserklärung verhindert oder durch Maßnahmen, mit denen der Absender nicht zu rechnen brauchte, erheblich verzögert oder erschwert (Larenz/Wolf, BGB AT, 8. Aufl., § 26 Rn. 38).

Voraussetzungen:

(1.) aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen Möglichkeit des Zugangs rechtserhebl. Erklärungen
mit der Folge: Pflicht zur Schaffung geeigneter Vorkehrungen, daß Empfänger solche Erklärungen auch erreichen (BGH aaO) und

(2.) Absender muß alles Erforderliche und ihm Zumutbare tun, damit Erklärung den Adressaten erreichen kann
=> nach Kenntnis des 1.Fehlversuchs erneuter Zugangsversuch erforderlich;
Ausnahme: erneuter Zugangsversuch entbehrlich, wenn nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich,
z.B. bei grundloser Verweigerung durch Empfänger oder arglistiger Vereitelung des Zugangs durch Empfängers

Hier: fehlt es zumindest an einem erneuten Zustellungsversuch durch V, da K Annahme weder grundlos verweigert noch keine Anhaltspunkte für Annahme einer arglistige Vereitelung

=> K muß sich nicht so behandeln lassen, als sei Willenserklärung zugegangen

=> keine rechtzeitige Annahme durch V

=> kein Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen V und K



II. Ergebnis:

=> kein Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K aus § 433 II BGB



1. Abwandlung

siehe zunächst Ausgangsfall

Entscheidende Frage: Muß K sich so behandeln lassen, als sei die Willenserklärung rechtzeitig zugegangen, § 242 BGB ?

Unter der Prämisse, daß K seine Pflicht zur Schaffung geeigneter Vorkehrungen verletzt hat, würde der 2. erfolgreiche Zustellversuch auch den Einwand des K abschneiden, die Annahmeerklärung vom 22. September sei nicht rechtzeitig zugegangen.



2. Abwandlung

siehe zunächst Ausgangsfall

Zugang der Annahmeerklärung bei K?

Voraussetzung:

Gelangen der Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers derart, daß unter normalen Umständen nach der Verkehrsauffassung die Kenntnisnahme der Willenserklärung vom Empfänger zu erwarten ist. (st. Rspr. statt aller BGH NJW 1998, 976 , 977)

Hier:

- Die Erklärung ist in den Machtbereich des K gelangt.

- War Kenntnisnahme des K innerhalb der Annahmefrist zu erwarten?

Berechnung der Annahmefrist:

Hier: Fristbeginn: 9. September, § 187 I BGB

Fristende: Ablauf des 18. September, § 188 I BGB

Wann war mit einer Kenntnisnahme durch K zu rechnen?

Hier: am 19. September morgens

Grund: Unter normalen Umständen ist nicht zu erwarten, daß der Empfänger nachts oder an Sonn- und Feiertragen von einer in seinen Machtbereich gelangten Weíllenserklärungen Kenntnis nimmt (vgl. Soergel/Herfermehl, 12. Aufl., § 130 Rn. 11).

=> kein rechtzeitiger Zugang der Annahme

=> keine wirksame Annahme durch V

=> kein Anspruch des V gegen K aus § 433 II BGB




Letztendlich dann gerichtliches Mahnverfahren , Kosten muß letztendlich der Schuldner zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

@psst

Die Textschlange reicht eigentlich in einem Thread ;) mußt uns nicht erschlagen mit Deinen Erläuterungen, wenn sie mit dem Thema nix zu tun haben.

Gestern nacht war es doch eigentlich gar nicht mehr so heiß.....

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
peka
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Abklären, ob die Rechtschutzvesicherung Rückendeckung gibt, wenn ja, mit allen Nachweisen zum zum Anwalt, dann ist mehr Druck dahinter. Ich versuche auch gerade über einen Anwalt mein Geld und meine Auslagen erstatte zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
H.D.T.
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Einschreiben "eigenhändig" ist oft ein Problem. Nur mit Rückschein ist besser. Ansonsten: Schon mal dran gedacht, daß der Mann vielleicht vom Auto überfahren wurde und im Krankenhaus liegt. Vielleicht sitzt er auch (schon leicht mumifiziert) vor dem laufenden Fernseher.

Erstmal versuchen, eine Telefonnummer im gleichen Hause zu kriegen und mal Nachbarn fragen.

Das Ungeeignetste ist eine Strafanzeige. So ein Blödsinn. Es liegen zwar Befürchtungen vor, aber keinerlei begründete Hinweise. Außerdem müßte man das zivilrechtlich einklagen, es kann ja sein, daß der Verkäufer inzwischen seine Meinung zur Rückerstattung geändert hat. Aber das ist ja doch kein Betrug.

Wie macht man das denn mit der Lastschrift, ohne sich strafbar zu machen? Gib mal einen Tip hier.

H.D.T.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
peternie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank fuer die Infos, selbst wenn meine Anfrage schon ueber ein Jahr alt war. Selbst wir "Banker" sind nur Menschen und denken manchmal ueber so ins Unreine wie zB die Idee mit der Selbstjustiz. Netuerlich sit mir auch die Sache mit dem Rückbuchen von Lastschriften klar. Ich habe nun nach meiner Anfrage Mitte letzten Jahres einen Mahnbescheid online beantragt, darauf gab es keinen Widerspruch, dann habe ich vollstrecken lassen (ja, selbst diese kleine Summe war mir wichtig, wenn ich dadurch wenigstens etwas verhindern kann, dass der Typ weiterhin Leute betruegt, in dem er merkt, wie teuer sowas wird) und erst bei Androhung der Abgabe einer EV gab es nun vorletzte Woche die Restzahlung, so dass nun alle Forderungen erledigt sind.

Schoene Gruesse,
Peter

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Wunschbox50
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Eine Anzeige wegen Betruges ist kein "blödsinn" wie vom Vorschreiber behauptet. Ich bin grad selbst von der Kripo schriftlich befragt worden, weil ein Papenheimer bei Ebay Leute betrogen hat. Ich hatte ein Handy von Ihm gekauft und dieses auch erst nach Wochen und vielen Anrufen bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
H.D.T.
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Doch, absoluter "Blödsinn!".

Nur die Tatsache, daß nicht geliefert bzw. nicht gezahlt wird, "ist kein Betrug". Eine Forderung kann man nur zivilrechtlich einklagen.

Man sollte sich mal über die elementaren Dinge informieren, am besten bei einem Anwalt. Unsere Ermittlungsbehörden und Gerichte haben viel zu viel mit solchem Mist zu tun.

H.D.T.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

@H.D.T.

Muss Dir mal ebend meine volle Zustimmung aussprechen !!!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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