Sehr schwere Frage : Strafvereitelung

4. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
MendelK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Sehr schwere Frage : Strafvereitelung

Hi,

ich hoffe, jemand kann mir helfen, es geht um (versuchte) Strafvereitelung...

Zum Fall : Letztes Jahr im Mai habe ich zusammen mit einem Freund eine große Dummheit gemacht : Ich bin betrunken (1,1 BAK) rumgefahren, wurde dann von der Polizei stehend neben meinem Fahrzeug mit meinem Kumpel angetroffen, Zigarillos-Rauchend.
Schnell merkten die Beamten, dass wir (Sturz-)betrunken waren (im Polizeibericht steht, dass ich gesch****t und gelallt hätte, mein Kumpel noch mehr als ich, wird die Wahrheit gewesen sein). Da wir eine Flasche Sekt mitgenommen hatten, die mein Kumpel, als wir den Polizeiwagen erblickten, weggeworfen hat (Acker mit Getreide), sagten wir das den Beamten. Diese fuhren, nachdem sie mich auf die Wache gebracht hatten (BAK-Bestimmung), nach der Flasche suchen, fanden diese natürlich nicht in dem Acker (stark bewachsen).
Nachdem mein Kumpel von der Polizei nach zwei Wochen gehört worden war, bekam ich dann meinen FS wieder. Der StA gab aber eine Begleitstoffanalyse in Auftrag, welche aussagte (nachdem diese nach 4 Monaten fertig war), dass zwar keine Spuren von kurzzeitigem Sektkonsum gefunden wurden, aber durchaus ein Konsum von 0,15l möglich gewesen ist.
Da mein Kumpel ausgesagt hat, er hätte "einige große Schlücke getrunken und ich den Rest", glaubte uns der StA natürlich nicht und hat einen Strafbefehl gegen mich erlassen (6mon. FS-Entzug, 1000 EUR geldstrafe). Gegen diesen habe ich Einspruch eigengelegt, zog diesen aber in der Verhandlung zurück, da die StA so agumentierte, dass ich auch, wenn ich die 0,15l Sekt getrunken hätte, trotz meiner starken Ausfallerscheinungen Fahruntüchtig gewesen wäre (hätte dann noch 0,85 BAK gehabt)...hatten wohl recht.
Ich habe dann einen Kurs nach "Mainz 77"-Art gemacht, um zu verhindern, dass so etwas noch einmal passiert und 2 Monate früher meinen Schein zurückzubekommen.
Da aber kurz bevor ich den Strafbefehl erhielt, mein Kumpel eine Anhörung als Beschuldigter wegen Strafvereitelung bekam, musste ich im April diesen Jahres eine Aussage als Zeuge in seinem Verfahren wegen Strafvereitelung machen. Ich sagte aus, dass wir Sekt getrunken haben, ich mich aber nicht mehr an die Mengen erinnern kann (wahrheit) und wir mehrere Zigarillos geraucht haben.
Nun habe ich ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung am Bein, da ich leider "mehrere Zigarillos" gesagt habe. Da die Polizei festgestellt hat, dass der Wagen noch warm war, wirft der StA mir jetzt vor, eine versuchte Strafvereitelung begangen zu haben, da die Zeit nicht gereicht hätte, so viele Zigarillos zu rauchen.

Am 01.10. soll die Verhandlung in der Sache von meinem Kumpel sein.

Nun meine Fragen :
1. Der StA hat mir die Möglichkeit gegeben, noch eine Aussage zu machen. Diese will ich wahrnehmen um das mit den Zigarillos richtig zu stellen und ihm ferner mitzuteilen, dass ich mich nur noch fragmentarisch an den Abend erinnern kann und nicht mehr sagen kann, ob wir 5 min oder 20 min da neben meinem Wagen gestanden haben (ist die Wahrheit). Ist das richtig so? Wäre das ein strafbefreiender Rücktritt (Freiwillig, Rücktritt von Versuch)?

2. Was für eine Strafe droht meinem Kumpel, sollte er verurteilt werden?

3. Was für eine strafe droht mir, wenn das kein strafbefreiender Rücktritt ist? Beide Aussagen waren nur bei der Polizei, keine vor Gericht!

4. Droht mir ein neuer Führerscheinentzug nach §69 StGB ?

Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte.

Danke im Voraus,
Mendel.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo,

Zu dem Fall kann ich nichts weiter sagen, da die ganze Aussagesituation zieml. verfahren ist. Ich würde einen Anwalt nehmen.

Aber prinzipiell (vielleicht für's nächste mal;)) Das ist geradezu eine klassische Situation in der man von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Entweder als Beschuldigter (sowiso), oder als Zeuge (nach § 55 StPO , Selbstbelastung). Denn wie man es auch dreht und wendet, entweder "lügt" man, belastet sich selber, oder den Kollegen.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MendelK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

danke für deine Antwort, Bob!

Was würde ich denn hier für eine Strafe bekommen für eine versuchte Strafvereitelung? So im Durchschnitt (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?)

Gruß,
Mendel.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

§ 258
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) [...]

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) [...]



Wenn Du noch nicht vorbestraft bist, wird es auf jeden Fall mit einer Geldstrafe abgehen. Interessant dazu auch der Abs.3 und Abs. 5

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MendelK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort!!

Bedeutet (3), dass die Strafe nicht schwerer sein als die Höchststrafe im Gesetz oder die real zu erwartende Strafe für die Vortat?

Letzteres wäre natürlich super!

VIELEN VIELEN DANK für deine Hilfe,
Mendel.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nee, leider nicht super ;)

es ist die angedrohte, also gesetzliche Höchststrafe gemeint.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MendelK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

schade, aber naja, wenn es eh eine Geldstrafe wird dann ist es ja nicht soooo tragisch wie ich dachte. Ich hatte mich schon mit der Bewährungsstrafe abgefunden!

Werde morgen zu meinem Anwalt gehen und den um Rat fragen zu der Aussage, welche ich beim StA abgeben will!

Danke für deine hilfreichen Antworten,
Mendel.

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