Schwiegereltern bekommen jetzt bei Ehescheidung ihr Geld zurück

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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Rückforderung von Investitionen der Schwiegereltern vom Ehepartner des Kindes  im Fall der Ehescheidung geändert (Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06).

Bisher galten derartige Aufwendungen der Schwiegereltern als sogenannte unbenannte Zuwendungen praktisch für verloren, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Ein Ausgleich fand allenfalls rechnerisch im Rahmen der Ermittlung des  insgesamt zu ermittelnden Zugewinns unter den Eheleuten statt, indem das von den Schwiegereltern geschenkte Gut nicht im Anfangsvermögen des begünstigten Schwiegerkinds berücksichtigt wurde.

Einen eigenen Anspruch auf Rückzahlung hatten die Schwiegereltern aber nicht. Nun ist anerkannt, dass sie nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ihre Schenkung zurückfordern können, wenn die Zuwendung gerade im Vertrauen auf den Bestand der Ehe ihres Kinds erfolgte. Einschränkungen ergeben sich allerdings dann, wenn nicht nur das Schwiegerkind, sondern auch das eigene Kind über längere Zeiträume von dem Geschenk profitierte.

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