Schwester zieht zurück ins Elternhaus

11. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Rudi 1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 14x hilfreich)
Schwester zieht zurück ins Elternhaus

Hallo,
meine Schwester beabsichtigt, zu unseren Eltern ins Einfamilienhaus zurückzuziehen und möchte ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen bekommen. Noch gehts meinen Eltern gut, aber was würde das im Erbfall bedeuten ? Laut Testament würden meine Schwester und ich je 50% erben.

Von mir aus kann sie im Haus wohnen bleiben, da ich selbst ein Haus besitze. Soweit ich sie einschätze, ist sie jedoch nicht willig und auch nicht in der Lage, groß zu sparen, um mich im Ernstfall auszuzahlen.
Muss ich jetzt, also bevor es zum Einzug kommt, noch etwas regeln, um von meinem Erbe zu gegebener Zeit auch etwas zu sehen?

Sollte das lebenslange Wohnrecht nicht im Grundbuch verankert werden, muss ich dann vor dem Einzug noch etwas regeln oder kann ich einfach den Erbfall abwarten?

Ich gönne ihr das Haus, aber ich möchte nicht übergangen werden, da ich wie gesagt überzeugt bin, dass sie mich nicht wird auszahlen können.
Was soll ich tun?



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Mit den Eltern reden. Aber die können tun und lassen was die möchten. Ohne sterben kein erben.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rudi 1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 14x hilfreich)

mit den Eltern kann man darüber nicht reden, sie sagen, wir sollen das unter uns ausmachen.

Ich glaube ich will nicht, dass das Wohnrecht ins Grundbuch kommt. Ich hab Angst, dass meine Schwester im Erbfall (obwohl wir uns jetzt super verstehen) mich nicht auszahlen kann und sich dann einfach aufs Wohnrecht beruft und ich bin neese. So dicke hab ich es auch nicht.

Ich kann doch meine Schwester auch nicht zwingen (oder doch?), Geld zu sparen, um mich im Erbfall auszahlen zu können und von allein wird sie es wohl auch nicht tun. Außerdem hat sie einen schlecht bezahlten Job, mit dem sie nicht groß zum Sparen kommen wird. Außerdem kenne ich sie, sie spart nichts, sie lebt nach dem Motto: Es wird jetzt gelebt.

Was kann man tun, dass sie im Erbfall im Haus bleibt und ich doch irgendwie ausgezahlt werde? Könnte sie dann vielleicht eine Hypothek auf das Haus aufnehmen, wenn sie bis dahin nichts angespart hat?

Ich bestehe ja nicht auf der Hälfte, da ich auch anerkenne, dass meine Schwester sich mehr um meine Eltern kümmern kann als ich wenn sie mit denen im Haus wohnt, gerade wenn es ihnen irgendwann gesundheitlich vielleicht nicht mehr so gut geht wie heute.
Aber ganz leer ausgehen möchte ich eben auch nicht.

Müsste man da jetzt schon etwas regeln?
Müsste man z.B. das Haus und das Grundstück jetzt schon schätzen lassen und/oder notariell irgendetwas festhalten?

Was ist, wenn sie im Erbfall sich weigert, irgendetwas
zu tun und auch nicht ausziehen will?
Ich möchte eigentlich nicht so weit gehen, sie auf meinen Erbteil zu verklagen, oder wäre das meine letzte Chance?
Ich finde das schlimm, sich jetzt schon Gedanken darüber zu machen, aber es muss wohl sein.
Kann mir irgendjemand weiterhelfen? Danke im voraus


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12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nein, solange die Eltern leben, geht es dich einfach nichts an, was die wie mit ihrem Eigentum machen.

Ja, ich finde es auch schlimm, dass Du Dir solche Gedanken machst, wirklich.

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Mönsch Rudi,

Du hast - exakt - nichts geerbt, solange Deine Eltern noch leben. Wenn Sie das Haus Deiner Schwester schenken, kannst Du dagegen exakt nichts machen. Das Leben ist kein Ponyhof.

Wenn Deine Eltern Deiner Schwester ein Wohnrecht einräumen, erbst Du irgendwann ein halbes Haus, gemeinsam mit Deiner Schwester. Das Haus gehört Dir zur Hälfte, wird aber unverkäuflich sein, weil keiner ein Haus mit eingetragenem Wohnrecht kauft. Vermutlich ist das auch genau der Grund, warum Deine Schwester das Wohnrecht will ;-)

Du brauchst Deine Schwester auch nicht verklagen; damit hättest Du keine Chance. Deine Eltern können mit ihrem Eigentum machen, was sie wollen. Es verkaufen uns auf Weltreise gehen. Deiner Schwester schenken. Oder dem Tierschutzverein. Du hast 0 Anspruch auf das Haus, solange Deine Eltern noch leben.

Mit eingetragenem Wohnrecht würde die Klage AUCH ins Leere laufen, weil Du ja Deinen Anteil erbst. Dass der Teil Deiner Schwester besser gefällt (wegen Wohnrecht) ist auch klar, aber Du wirst ja nicht übergangen. Und eine Teilungsversteigerung bringt auch nix, weil dadurch das Wohnrecht nicht erlischt.

quote:
Ich bestehe ja nicht auf der Hälfte,


Wenn Du gaaanz fest die Augen zumachst, siehst Du genau, was Dir im Augenblick zusteht. Nichts.

Allerdings - und das sollten die Eltern vielleicht auch bedenken - mit eingetragenem Wohnrecht bekommen Deine Eltern ihre Tochter auch nicht mehr aus dem Haus, falls irgendwann die Stimmung kippt und Deine Eltern sich mit Deiner Schwester überwerfen sollten.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Frage an die Schwester: Warum will sie denn das Wohnrecht unbedingt haben?
Frage an die Eltern: Was meinen die denn,w as die Kinder unter sich ausmachen sollen?
Ist den Eltern bewusst, dass ein Wohnrecht genau spezifiziert werden sollte (wenn die Schwester Wohnrecht in dem gesamten Haus hat, kann sie die Eltern rauswerfen!)
und dass es nicht mehr zurückgenommen werden kann?

Wäre es eine Idee, dass die Eltern das Wohnrecht bis zum Tod des längerlebenden Elternteils eintragen und es mit Vorlage beider Sterbeurkunden gelöscht werden kann? Dann wird auch die Schwester Farbe bekennen müssen,w arum sie das Wohnrecht will.

Das die Schwester sich mehr um die Eltern kümmern KANN, stimmt. Wie wollen die Eltern eigentlich sicherstellen,d ass sie es auch tut?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

quote:
Ich kann doch meine Schwester auch nicht zwingen (oder doch?), Geld zu sparen, um mich im Erbfall auszahlen zu können


Das hast Du richtig erkannt.

quote:
Könnte sie dann vielleicht eine Hypothek auf das Haus aufnehmen, wenn sie bis dahin nichts angespart hat?


Ja, das wäre eine Möglichkeit, wenn sie denn von der Bank ein Darlehen erhält.

quote:
Müsste man da jetzt schon etwas regeln?


Müssen muss man nicht, aber es wäre sehr hilfreich, wenn man das ganze jetzt schon regelt.

quote:
Müsste man z.B. das Haus und das Grundstück jetzt schon schätzen lassen und/oder notariell irgendetwas festhalten?


Ein notarieller Vertrag ist für die Eintragung des Wohnrechtes in das Grundbuch ohnehin erforderlich. Dann kann man im gleichen Vertrag auch die Randbedingungen regeln, zu denen diese Eintragung erfolgt.

quote:
Ich möchte eigentlich nicht so weit gehen, sie auf meinen Erbteil zu verklagen, oder wäre das meine letzte Chance?


Das Problem wäre wohl, dass es da nichts zum Klagen gibt. Im Erbfall würdest Du ja zu 50% als Eigentümer für das Haus eingetragen werden. Leider ist das dann mit einem Wohnrecht belastet, so dass Du damit nicht wirklich etwas anfangen kannst.

Mögliche Lösung (Details mit Notar besprechen):
- Ihr einigt Euch auf einen Auszahlungsbetrag, der erst im Erbfall fällig wird
- Wenn der Auszahlungsbetrag deutlich weniger als die Hälfte des Hauswertes beträgt, verpflichtet sich die Schwester z.B. zur Pflege der Eltern
- Deine Schwester wird bezüglich des Hauses Alleinerbin und erhält jetzt das Wohnrecht
- Zur Absicherung Deines Auszahlungsanspruches wird eine Grundschuld zu Deinen Gunsten in das Grundbuch eingetragen

Dadurch könntest Du für den Fall, dass Deine Schwester später nicht in der Lage (oder Willens) ist, Dir Deinen Anteil auszuzahlen, im Extremfall das Haus zwangsversteigern lassen und darüber die Auszahlung erzwingen.

Ob man zur Ermittlung eines fairen Auszahlungsbetrages den Wert des Hauses mittels eines Gutachtens feststellt, müsst Ihr selbst wissen. Man kann auch selbst schätzen. Wichtig ist lediglich, dass man sich einig ist.
Der Auszahlungsbetrag, der im Vertrag vereinbart wird, gilt. Später kann keiner mehr kommen und eine Änderung verlangen, weil die Schätzung falsch war. Auch ein nachträgliches Gutachten nützt dann nichts.

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