Schwerer Einbruch/Diebstahl

2. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.04.2016 19:19:57
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwerer Einbruch/Diebstahl

Heii, ich und paar "Freunde" sind in einem sportheim (mehrer Gebäude) eingebrochen, ich selbst bin nicht direkt vorbestraft. Ich habe schon Einträge wegen Diebstahl, btm, Sachbeschädigung usw. Und jetzt kam das auch noch dazu, ich muss dazu sagen das ich mit keinem mehr Kontakt habe, mir einen neuen Kreis gesucht hab usw. Ist aber nebensächlich. Da ich eben schon meine Vorgeschichte hab mit der Polizei, Gericht usw. wollte ich mal nachfragen was da rauskommen könnte?.. Pflichtverteidiger wird mir gestellt, sozialstunden und pi pa po hatte ich eben auch schon. Da es ja eine wiederholungsstraftat ist, meinte der pflichtverteidiger das es höchstwahrscheinlich eine freiheitsentziehende Strafe geben wird. Jetzt habe ich Angst weil ich noch Azubi bin und wollte zusätzlich wissen was und Wielang es werden könnte?..
In der Anklageschrift steht:
Diebstahl in einem besonders schweren Fall in mitäterschaft fünf tatmehrheitlichen fällen wie Diebstahl gemäß Paragraph 242, 230 Abs.1,243 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, 25 Abs. 2,53 StGB Paragraph 101JGG sowie bezüglich des Angeschuldigten "anonym" im weiteren Fall Diebstahl in einem besonders schwerem Fall gemäß Paragraph 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2,53 StGB Paragraph 1, 105 JGG. ( Teil was drin stand)
Hoffe mir kann jemand bisschen weiter helfen..
Ps. Danke im Voraus :)

-- Editiert von Moderator am 04.04.2016 18:30

-- Thema wurde verschoben am 04.04.2016 18:30

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6 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Jetzt habe ich Angst weil ich noch Azubi bin und wollte zusätzlich wissen was und Wielang es werden könnte?.. Warum fragen Sie das nicht Ihren Pflichtverteidiger? Oder verwechseln Sie den mit dem Herrn von der Jugendgerichtshilfe?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Preis für den lustigsten Widerspruch:

Zitat:
ich selbst bin nicht direkt vorbestraft. Ich habe schon Einträge wegen Diebstahl, btm, Sachbeschädigung usw.


Du bist also vorbestraft, hast extremen Mist gebaut ("Mit gehangen, mitgefangen"), schwerer Diebstahl sind 3 Monate aufwärts.
Gesamtstrafe = Strafe für schwerstes Vergehen + X (X dabei angemessene Erhöhung bis maximale Strafe).

Ich würde vermuten (meine Kristallkugel und die Tauben von Nebenan meinten das auch), dass hier sicherlich 9 Monate oder auch ein Jahr aufwärts durchaus möglich sind. Ob diese dann zur Bewährung ausgesetzt werden, darauf würde ich nicht wetten, denn weder soziale Stabilität (Ausbildung) noch der negative Abwärtstrend sprechen dafür. Hat Dich ja nicht aufgehalten weiterhin Mist zu bauen.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

schwerer Diebstahl sind 3 Monate aufwärts.
Gesamtstrafe = Strafe für schwerstes Vergehen + X (X dabei angemessene Erhöhung bis maximale Strafe).
Dazu muß allerdings erstmal normales Strafrecht angewandt, was bei einem Heranwachsenden in Ausbildung eher unwahrscheinlich ist. Und übrigens darf er getrost behaupten, er sei nicht vorbestraft: Sozialstunden sind, wie alle Weisungen und Zuchtmittel des Jugendstrafrechtes, keine Strafen. Freilich steht er nicht gerade als unbeschriebenes Blatt vor dem Jugendrichter - für Arrest wird es schon reichen, evtl. auch für eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, die dann mit Arrest ("Warnschußarrest") kombiniert werden kann.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zitat:
Und übrigens darf er getrost behaupten, er sei nicht vorbestraft:

Naja er hat nichts über seine Strafen, die er erhalten hatte erzählt, von daher...kann da nur spekuliert werden.

Zitat:
Freilich steht er nicht gerade als unbeschriebenes Blatt vor dem Jugendrichter - für Arrest wird es schon reichen,

Dagegen spricht schon, dass ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, bedeutet, dass da ziemlich was am Dampfen ist.

Mal hier ein paar Tatsachen und belege die das von mir behauptete belegen:

Zitat:
Anhaltspunkte dafür, dass – über die normalen Voraussetzungen des Beiordnungserfordernisses hinaus – einem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, können sein:

eine zu erwartende Jugendstrafe
eine mögliche Einbeziehung einer Jugendstrafe, die zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr oder mehr führen kann
einem drohenden Bewährungswiderruf in anderer Sache

bei drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen
bei zu geringer Lebenserfahrung für eine Selbstverteidigung
wenn zur Vorbereitung der Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist
wenn eine verfahrensbeendende Maßnahme (Verfahrensabsprache) in Betracht kommt
wenn Mitangeklagte verteidigt sind
wenn die Jugendgerichtshilfe ankündigt, nicht zum Termin zu erscheinen
wenn dem Erziehungsberechtigten die Recht entzogen sind, oder er daran gehindert ist, diese wahrzunehmen

Quelle: http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/pflichtverteidiger/verfahren-gegen-jugendliche/

Mag sein, dass er nicht Reif ist und deswegen einen bekommt, kann aber auch gut sein, dass er eine ziemlich happige Strafe erhält.
Die Alternative: Da andere mitangeklagt wurden und es bei denen ggf. schlimmer ausschaut, wäre dies auch der Grund. Dennoch, mit Milde braucht da nicht gerechnet werden.

-- Editiert von Albarion am 05.04.2016 15:49

-- Editiert von Albarion am 05.04.2016 15:53

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Mir ist bekannt, wann ein PV beigeordnet wird. Aber wie ich oben schon schrieb, habe ich den schweren Verdacht, daß der TE den Begriff völlig falsch verwendet und damit eigentlich den Vertreter der Jugendgerichtshilfe meint. Und falls er den Begriff doch korrekt verwendet, gibt es da noch zahlreiche andere Variante neben der Frage der Straferwartung - haben Sie ja sehr korrekt zitiert.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Davon ausgehend, dass mit Pflichtverteidiger tatsächlich Pflichtverteidiger gemeint ist, den beschriebenen Vorbelastungen und dem Umstand, dass -wohl- (= Frage...!?) zum Jugendschöffengericht und nicht mehr zum Jugendeinzelrichter angeklagt ist, würde ich hier auch von einer Jugendstrafe (also ab 6 Monate aufwärts) ausgehen.

Ob die zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt davon ab, inwieweit man das Gericht von einer positiven Änderung in seinem Lebenswandel überzeugen kann. Wenn man das Pech hat, dass der Vorsitzende des JuSchöffG personenidentisch mit dem Jugendeinzelrichter ist, mit dem man es schon öfter zu tun hatte (wie es bei kleinen Gerichten oft der Fall ist), oder man bereits in der Vergangenheit vor dem JuSchöffG stand und dort bereits in der Vergangenheit "Besserungsschwüre" zum Besten gegeben hat, wird das Gericht neuerliche entsprechende Bekundungen entsprechend einzuordnen wissen. Da können dann allenfalls noch Fakten helfen, aber kaum noch Absichtserklärungen. Aber das sollte man alles mit seinem Verteidiger besprechen.

Aber - selbst wenn es Bewährung gibt, kann diese auch mit einem Arrest verknüpft werden (wie Mümmel schon sagte). Damit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn bisher noch nie Arrest verhängt wurde, aber Arrest alleine (also ohne parallele Jugendstrafe) nicht ausreichend erscheint.

Vielleicht kommt man auch noch mit 3-4 Wochen Dauerarrest (solo) davon. Der kann allerdings nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

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