Hallo , hier mein erster Beitrag:
Ich wurde mit einem Freund beim Schwarzfahren im Zug erwischt ,wir haben beim Schaffner falsche Personalien angegeben bzw. die Namen sind reale.Bei meinem Freund sind alle Daten echt und bei mir der Name jedoch nicht die Straße usw ,Stadt jedoch auch.
Am Bhf wurden wir von Polizisten kontrolliert,welche auch unsere Persos (mit echtem Namen..) in der Tasche fanden. Sie meinten uns erwarten jeweils 2 Anzeigen ,die erste wegen dem Schwarzfahren (Geldstrafe dazu usw. ) und die zweite wegen der Falschen Personalienangabe (Betrug' ..?).
Was für Anzeigen genau erwarten uns , und wie sehen wahrscheinlich die Strafen aus ? ( Einer ist minderjährig,der andere 18)
Werden die Personen deren Daten wir angegeben haben auch kontaktiert ( damit auch sie uns falls sie wollen, anzeigen können ? )
Dankeschön schonmal für die Antworten !
Nachtrag:
Einer ist noch nie polizeilich in Erscheinung getreteten,der andere jedoch schon aber alles passierte mit unter 18 Jahren und er galt au.ch nicht als Haupttätet o. ähnliches.
-- Editiert von Moderator am 12.07.2013 13:46
Schwarzfahren , Falsche Personalienangabe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>damit auch sie uns falls sie wollen,anzeigen können ? <hr size=1 noshade>
Eine Anzeige ist nur die Mitteilung, daß eine Straftat begangen wurde, und das weiß die Polizei ja nun schon.
Die Angabe der falschen Personalien ist aber Betrug, §263 StGB . Dafür ist unerheblich, ob es die betreffenden Personen wirklich gibt; auch wenn ja, wurde keine zusätzliche Straftat begangen.
Anders wäre es gewesen, wenn ihr die falschen existierenden Namen gegenüber der Polizei angegeben hättet, dann hätten wir auch noch einen §164 StGB , der aber bei Tateinheit mit Betrug wohl keine große Rolle mehr spielt.
-- Editiert JuBiPe am 12.07.2013 11:37
Falsche Namensangabe ist kein Betrug, sondern eine Ordnungswidrigkeit:
§ 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
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quote:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann , in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Wenn er die falschen Angaben gemacht hat, um die 40€ Strafe nicht zahlen zu müssen, ist es § 263 Betrug.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Ich sehe weder einen Betrug noch eine Ordnungswidrigkeit. Sie können dem Fahrkartenkontrolleur erzählen was Sie wollen, solange Sie nicht die Namen einer anderen echten Person angeben (das wäre eine falsche Verdächtigung). Aus der bloßen Nennung eines falschen Fantasienamens wird noch kein Betrug. Wo soll denn bitte die irrtumsbedingte Vermögensverfügung sein, die ein Betrug voraussetzt?
Ich sehe auch keine Ordnungswidrigkeit, denn ein Kontrolleur der Bahn ist weder Behörde, noch Amtsträger noch Soldat und damit nichts, was den § 111 OwiG betrifft.
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"justice"
quote:
Wo soll denn bitte die irrtumsbedingte Vermögensverfügung sein, die ein Betrug voraussetzt?
Die Verfügung ist nicht nötig; es genügt, daß eine berechtigte Verfügung durch die Täuschung nicht geltend gemacht werden kann.
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