Schwangerschaft und Kündigung

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Frauen darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG).

Der Kündigungsschutz für Frauen und Männer in der Elternzeit ist hingegen in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz nach dem MuSchG ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder die Entbindung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt, kann die Schwangere ihm dies noch innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung mitteilen.

Nach dem MuSchG kann eine Kündigung in besonderen Fällen erlaubt werden. Dazu muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde die Zustimmung beantragen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG). Ein besonderer Fall kann z. B. eine Betriebsstilllegung oder Insolvenz sein, also wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für die betroffene Frau in dem Betrieb weggefallen ist. Aber auch besonders grobe Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten (verhaltensbedingte Kündigungsgründe) können zur Zustimmung zur Kündigung führen. Leichte Pflichtverletzungen sind hingegen kein Grund für eine Zustimmung zur Kündigung. Auch Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG oder schwangerschaftsbedingte Arbeitsausfälle und Fehlzeiten sind i. d. Regel kein Grund, einer Kündigung zuzustimmen.

Die zuständige Behörde ermittelt, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, wird die Frau angehört und kann ihre Sicht der Dinge darstellen. Die Entscheidung wird der betroffenen Frau und dem Arbeitgeber mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.

Erst wenn einer Kündigung zugestimmt wurde, darf der Arbeitgeber diese aussprechen. Daher sollte die Arbeitnehmerin bei tatsächlicher Nichtbeschäftigung ihre Arbeitskraft weiter anbieten, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen.

Gegen eine ohne Zustimmung ausgesprochen Kündigung kann Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Es gilt eine Klagefrist von 3 Wochen entsprechend § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Verwiesen werden soll noch auf das Urteil vom 03.02.2000 des Europäischen Gerichtshofs EuGH (Az. : C-207/ 98); der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Artikel 2 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verbietet es, eine Schwangere deshalb nicht auf eine unbefristete Stelle einzustellen, weil sie für die Dauer der Schwangerschaft wegen eines aus ihrem Zustand folgenden gesetzlichen Beschäftigungsverbots auf dieser Stelle von Anfang an nicht beschäftigt werden darf. Die Anwendung der Vorschriften zum Schutz der werdenden Mutter darf für diese keine Nachteile beim Zugang zur Beschäftigung mit sich bringen".

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