Schwanger – Private Krankenversicherung darf Kosten für die Schwangerschaft und die Entbindung ausschließen

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Ein Urteil, das bei Schwangeren auf Unverständnis stößt – verständlich. Denn es ist mit Recht vereinbar, wenn eine private Krankenversicherung die Aufnahme einer schwangeren Frau in die Versichertengemeinschaft davon abhängig macht, wenn die Behandlungskosten für die Schwangerschaft und die anschließende Bedingung ausgeschlossen werden. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Urteil vom 26.08.2008 – 534 C 5012/08).

Die Klägerin war in der 22. Woche schwanger als sie den Antrag stellte, in die private Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Die Versicherung sagte zu – jedoch unter Bedingung, dass die Kosten für die bestehende Schwangerschaft und die anschließende Entbindung ausgeschlossen werden. Die Schwangere willigte nicht ein. Sie war daraufhin weiterhin freiwillig gesetzlich versichert. Dort musste sie monatlich 234,77 Euro im Monat Beiträge leisten.

Nikolaos Penteridis
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Die Frau argumentierte vor Gericht, dass sie wegen ihres Geschlechts ohne Grund benachteiligt worden sei. Dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von monatlich 114,75 Euro entstanden. Denn wäre sie in die private Krankenversicherung aufgenommen worden, hätte sie wegen der beamtenrechtlichen Beihilferegelung nur 120,02 Euro für die private Krankenversicherung zahlen müssten.

Das Gericht folgte ihr nicht und wies die Klage ab. Die private Krankenversicherung ist eine sog. echte Risikoversicherung, das bedeutet: Die Versicherten tragen durch die Prämien das tatsächlich bestehende Risiko. Im Gegensatz dazu die gesetzliche Krankenversicherung. Dort herrscht das sog. Solidarprinzip: Alle zahlen von ihrem Einkommen denselben prozentualen Beitrag und stehen so füreinander ein. Dieser Unterschied berechtigt die Versicherung, bei einer bestehenden Schwangerschaft das Risiko „Schwangerschaft und Entbindung" auszuschließen. Dazu ist sie nach den versicherungsrechtlichen Regeln berechtigt. Die Frau wurde nach Ansicht des Gericht dadurch nicht unberechtigt benachteiligt.

Mit freundlichen Grüßen
Nikolaos Penteridis
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