Schutz vor Scheinselbstständigkeit durch Gründung einer GmbH?

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Vermeintlich Scheinselbstständige greifen in der Praxis gerne zu folgendem Mittel: Sie gründen eine GmbH, die dann in der Folge für den Auftraggeber tätig wird.

GmbH schützt aber nicht vor Scheinselbstständigkeit:

Mit diesem Modell werden allerdings eindeutig die gesetzlichen Vorschriften umgangen. Der Auftraggeber wird zwar vermutlich nicht fürchten müssen, dass der freie Mitarbeiter Ansprüche gegen ihn geltend macht, da der Vertrag ausdrücklich nur mit der GmbH besteht. Die Sozialgerichte werden sich mit einem solchen Modell aber wohl weniger anfreunden können. Die Gerichte werden wohl besonders bei einer Ein-Mann-GmbH bzw. einer Konstruktion, bei der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sind und auch sonst keine nennenswerten weiteren Mitarbeiter angestellt sind, misstrauisch werden und eine genaue Prüfung vornehmen.

Von Umgehungsversuchen ist abzuraten:

Die Überprüfungen problematischer Modelle durch die Gerichte nehmen in letzter Zeit wieder zu, von Umgehungsversuchen kann daher nur abgeraten werden. Wenn die Beteiligten ganz sicher gehen wollen, müssen sie folgendes beachten: der Vertrag muss zunächst korrekt ausgestaltet sein, also als Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, aus dem sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein solcher Vertrag darf deshalb keine Regelungen zu Urlaub, Weihnachtsgeld, Pausen etc. enthalten. Darüber hinaus muss das Vertragsverhältnis dann aber auch entsprechend durchgeführt werden. In der Praxis schleichen sich im Laufe der Zeit häufig Veränderungen ein, die das Ganze dann in Richtung Scheinselbstständigkeit (Arbeitsverhältnis) kippen lassen.

Umgehung kann teuer werden und strafbar sein:

Auch Vertragsverhältnisse, die jahrelang gut gelaufen sind und verschiedenen Prüfungen standgehalten haben, sind nicht sicher. Das gilt schon allein deshalb, weil sich der Inhalt von Vertragsverhältnissen laufend ändern kann.

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