Schutz vor Abmahnungen: Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010 und "unangreifbare" Musterbelehrungen

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Bei be­stimm­ten Ver­triebs­ar­ten (etwa bei Haus­tür- und Fern­ab­satz­ge­schäf­ten wie dem Ver­kauf über das In­ter­net) und Ver­trags­ty­pen (etwa bei Ra­ten­lie­fe­rungs­ver­trä­gen) haben Ver­brau­cher ein Wi­der­rufs­recht, das teil­wei­se durch ein Rück­ga­be­recht er­setzt wer­den kann. Die Wi­der­rufs­frist be­trägt grund­sätz­lich zwei Wo­chen. Die Frist be­ginnt je­den­falls nicht, bevor das Un­ter­neh­men den Ver­brau­cher in Text­form (etwa per E-Mail oder Te­le­fax) über das Wi­der­rufs- oder Rück­ga­be­recht be­lehrt hat. Eine ord­nungs­ge­mä­ße Be­lehrung ist Vor­aus­set­zung dafür, dass das Wi­der­rufs- oder Rück­ga­be­recht grund­sätz­lich spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach Ver­trags­schluss er­lischt.

Die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sind im Einzelnen kompliziert und nicht nur für den juristischen Laien oft schwer nachvollziehbar. Dennoch sind Online-Händler verpflichtet, Kunden über ihre Rechte vollständig zu informieren. Damit der Händler diese Pflicht erfüllen kann und sich nicht durch selbst formulierte Belehrungen in die Gefahr von Abmahnungen begibt, wurden bereits im Jahr 2002 Musterbelehrungen in die BGB-InfoV eingefügt. Leider halfen aber auch diese Muster nicht weiter, da sie von den Instanzgerichten bis hin zum BGH als fehlerhaft erachtet wurden, sodass Händler auch bei Verwendung der Musterbelehrungen abgemahnt wurden.

Lars Jaeschke
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Neuenweg 19 B (Rau-Haus)
35390 Gießen
Tel: 0641 68681160
Web: http://www.ipjaeschke.de
E-Mail:
Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht

Rechts­la­ge bis ein­schließ­lich 10.06.2010:

Die BGB-In­for­ma­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung (BGB-In­foV) ent­hält so­wohl ein Mus­ter für die Wi­der­rufs­be­leh­rung als auch ein Mus­ter für die Rück­ga­be­be­leh­rung. Eine Pflicht, das Mus­ter zu ver­wen­den, be­steht je­doch nicht.

Rechts­la­ge ab 11.06.2010:

Mit dem Ge­setz zur Um­set­zung der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie, des zi­vil­recht­li­chen Teils der Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie sowie zur Neu­ord­nung der Vor­schrif­ten über das Wi­der­rufs- und Rück­ga­be­recht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2355 - 2408) wer­den die bis­lang in BGB-In­foV ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen über In­for­ma­ti­ons­pflich­ten bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen und bei Ver­trä­gen im elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr zum 11. Juni 2010 in das Ein­füh­rungs­ge­setz zum Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­che (EGBGB) über­führt. Bei weit­ge­hend gleich blei­ben­dem In­halt er­hal­ten die nun als An­la­gen 1 und 2 zu Ar­ti­kel 246 EGBGB auf­ge­führ­ten Mus­ter für die Wi­der­rufs- und die Rück­ga­be­be­leh­rung eben­falls Ge­set­zes­rang. Wird das ent­spre­chen­de Mus­ter in Text­form ver­wandt, gel­ten die An­for­de­run­gen des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs (BGB) und des EGBGB an eine ord­nungs­ge­mä­ße In­for­ma­ti­on und Be­leh­rung über das Wi­der­rufs­recht bzw. das Rück­ga­be­recht als er­füllt (§ 360 Ab­satz 3 BGB und Ar­ti­kel 246 § 2 Ab­satz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Mus­ter zu ver­wen­den, be­steht wei­ter­hin nicht. Da die Mus­ter nun Ge­set­zes­rang er­hal­ten, kön­nen die Ge­rich­te diese nicht mehr - wie dies in der Ver­gan­gen­heit ge­sche­hen ist - als den Vor­ga­ben des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs wi­der­spre­chend an­se­hen. Dies führt zu grö­ße­rer Rechts­si­cher­heit für Un­ter­neh­men, die die Mus­ter­be­leh­run­gen ver­wen­den.

Im Einzelnen:

Das ab 11.06.2010 geltende Widerrufsrecht hebt die bislang geltende Ungleichbehandlung von ebay-Händlern und Online-Shops in den Punkten Fristlänge, Wertersatz und Rückgaberecht auf. Wer die ab 11.06.2010 geltenden Musterbelehrungen korrekt nutzt, erfüllt gemäß § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB die Voraussetzungen, welche das Gesetz an eine Widerrufsbelehrung stellt und kann nicht mehr erfolgreich für die Verwendung der Muster abgemahnt werden.

Die neue Rechtslage hat fünf wesentliche Konsequenzen.

1. Unangreifbarkeit der Musterbelehrung als formelles Gesetz

Die Musterwiderrufs- und -rückgabebelehrungen werden aus der BGB-InfoV in den Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgenommen. Damit werden die Musterbelehrungen in den Rang eines formellen Gesetzes befördert und sind durch die Instanzgerichte nicht mehr angreifbar. Gleiches gilt für die weiteren Informationspflichten, die im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden müssen.

So besteht erstmals Rechtssicherheit in Bezug auf das Widerrufsrecht, da die Instanzgerichte das BGB nicht für unwirksam halten werden. Ein neuer § 360 Abs. 3 BGB besagt, dass derjenige, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, richtig über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt.

Wer ab dem 11.06.2010 Verbraucher noch mit dem alten Muster belehrt, begeht einen Wettbewerbsverstoss, da der Beginn der Widerrufsfrist nicht korrekt angegeben wird. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn, beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht zu laufen mit der Folge, dass er ein praktisch unendliches Widerrufsrecht hat.

Zur Vermeidung von Abmahnungen ist ratsam, die Belehrung im Shop am 11.06.2010 um 0:00 Uhr umzustellen.

2. Rückgaberecht auch bei ebay nun möglich

In Rechtsprechung und Literatur wurde lange Zeit darüber gestritten, ob es möglich ist, bei ebay das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch das Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen. Nun wird dieser Streit beendet. Aus § 356 BGB wird das Erfordernis gestrichen, dass das Rückgaberecht in Textform einzuräumen ist. Damit können auch ebay-Händler ihren Kunden anstatt des Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht gewähren.

3. Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme möglich (§ 357 III 2 BGB)

Wegen der Vertragsschlussregelung bei ebay und der damit verbundenen Unmöglichkeit, den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren, war es bislang nicht möglich, hier Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen.

Deshalb wird ein neuer § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB vergleichbar mit der Sondervorschrift für Fernabsatzverträge eingeführt. Auch für die Geltendmachung eines Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ist es künftig ausreichend, unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu belehren, wenn der Unternehmer den Verbraucher zuvor im Shop bzw. auf der Artikelseite bei ebay klar und verständlich über diese Widerrufsfolge belehrt hat.

4. Vierzehn Tage Widerrufsfrist auch bei eBay

Online-Händler, die ihre Produkte bei eBay und Co. anbieten, können ebenfalls aufatmen: Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig auch hier 14 Tage, wenn richtig belehrt wird. Dazu ist erforderlich, dass dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde. Speziell für Fernabsatzverträge (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) gilt, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform, die unverzüglich nach Vertragsschluss an den Verbraucher übersandt wird, einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer bereits im Online-Shop bzw. auf der eBay-Artikelseite klar und verständlich über das Widerrufsrecht ausführlich informiert.

Verwendet der Händler die neuen Musterbelehrungen im Shop bzw. auf der Artikelseite bei ebay etc. und auch in der automatisch mittels email unmittelbar nach Vertragsschluss verschickten Bestellbestätigung, wird grundsätzlich richtig belehrt.

5. Alte Unterlassungserklärungen ggf. kündigen

Eine weitere Konsequenz des neuen Widerrufsrechtes ab 11.06.2010 ist, dass alte abgegebene Unterlassungserklärungen ggf. gekündigt werden können und sollten. Für welche Unterwerfungsverträge dies gilt, lässt sich nicht einheitlich beantworten, da hierfür immer auf die Umstände des Einzelfalls (Wortlaut der Unterlassungserklärung etc.) entscheidend ist.

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