Schutz im Fall der eigenen Insolvenz

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Im Jahr 2013 wurden in Deutschland knapp 92.000 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet

Immer wieder kommt es vor, dass Vermögen in die Insolvenzmasse fällt, das durch eine rechtzeitige Planung vor dem Zugriff der Gläubiger sicher gewesen wäre. Welche Möglichkeiten gibt es, das Privatvermögen vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu schützen?

Vermögenserwerb sollte nicht durch Unternehmer stattfinden

Gerade bei Einzelunternehmern, die ein relativ hohes Insolvenzrisiko tragen, sollte darauf geachtet werden, dass ein Vermögenserwerb, wie z.B. der Kauf einer Immobilie, nicht durch den Unternehmer, sondern z.B. durch die Ehefrau oder die Kinder erfolgt.

Der Unternehmer wiederum kann sich zur Absicherung ein nicht übertragbares lebenslängliches Wohnrecht an der Immobilie einräumen lassen, das dem Zugriff der Gläubiger nicht unterliegt. Auf diese Art und Weise kann also bei vorausschauender Planung sowohl das Familienvermögen als auch die Interessen des Selbständigen geschützt werden.

Vermögensübertragung auf Dritte unter Vorbehalt

In den Fällen, in denen der Vermögenserwerb auf den Namen des späteren Insolvenzschuldners bereits stattgefunden hat, kommt die Möglichkeit einer Vermögensübertragung auf Dritte unter Vorbehalt von Rückforderungsrechten in Betracht. Allerdings besteht bei derartigen Vermögensübertragungen das Risiko der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung beträgt die Anfechtungsfrist 10 Jahre. Selbst bei fehlendem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz können unentgeltliche Vermögensübertragungen noch binnen 4 Jahren angefochten werden, mit der Folge, dass der Vermögensgegenstand der Insolvenzmasse zur Verfügung gestellt werden muss. Es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig zu handeln, damit eine etwaige Anfechtung schon wegen Ablauf der Anfechtungsfrist nicht in Betracht kommt.

Vermögensgegenstand verkaufen

Eine weitere Alternative besteht darin, den Vermögensgegenstand zu verkaufen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kaufpreis angemessen sein und der Kauf auch tatsächlich durchgeführt werden muss, d.h. insbesondere der Kaufpreis muss auch gezahlt werden. Der Insolvenzverwalter wird dann später nach dem Verbleib des Kaufpreises fragen. Sollte dieses Geld aber z.B. für einen längeren Zeitraum zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbraucht worden sein, wäre dieses Geld auch für die Insolvenzmasse verloren. Bei einer noch durch Darlehen belasteten Immobilie könnte außerdem die Übernahme der Schulden durch den Käufer kaufpreismindernd berücksichtigt werden.

Erbschaften sollten ggf. ausgeschlagen werden

Falls der Insolvenzschuldner während der laufenden Insolvenz erbt, empfiehlt sich unter Umständen die Ausschlagung der Erbschaft. Das Erbe fällt dann nicht in die Insolvenzmasse, sondern z.B. an die Kinder des Insolvenzschuldners, wenn kein Testament vorliegt. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung zum Erben Kenntnis erlangt.

Für eine Beratung auf diesem Gebiet stehe ich gerne zur Verfügung.