Schutz der Handwerker durch Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Handwerker, Forderungssicherung, Forderung
3,86 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Der Bundestag hat am 26.06.2008 das Forderungssicherungsgesetz beschlossen.

Damit können das fast einhundert Jahre alte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen modernisiert und effektive Neuregelungen endliche in Kraft treten.

Mit Hilfe dieses FoSiG sollen Handwerker schneller an ihr Geld kommen und Zahlungsausfälle verringert werden. Vorrangig sollten kleine und mittelständische Betriebe geschützt werden, da diese oft durch die schlechte Zahlungsmoral in finanzielle Schwierigkeiten gerieten.

Die wichtigsten Neuregelungen des Forderungssicherungsgesetzes ( FoSiG)

1. Schnellere Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Künftig können Unternehmer bereits dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen Wertzuwachs bekommen hat.

2. Durchgriffsfälligkeit /Stärkung des Subunternehmers

Der Subunternehmer (Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat. Die Stellung des Subunternehmers wird gegenüber dem Generalunternehmer gestärkt.

3. Keine Fertigstellungsbescheinigung erforderlich

Das FoSiG sieht eine Aufhebung dieses Rechtsinstituts (in 2000 eingeführt) vor, da es sich in der Praxis nicht bewährt hat.

4. Druckzuschlag wird gesenkt

Die Höhe des „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.

5. Bauhandwerkersicherung /Sicherheitsleistung einklagbar

Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.

6. Bauforderungssicherungsgesetz /Baugeldbegriff wird erweitert

Wer Baugeld zweckentfremdet wird bestraft. Wegen der engen Definition von Baugeld war das Gesetz zum Schutz von Baugeld in der Vergangenheit ein stumpfes Schwert. Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) wird modernisiert. Künftig wird der Baugeldbegriff im Dreipersonenverhältnis auf Eigenmittel des Bauherrn erweitert. Ferner wird auf die Pflicht zur Führung eines Baubuchs verzichtet und stattdessen eine Beweislastumkehr eingeführt.

Die schlechte Zahlungsmoral soll mit diesen Werkzeugen bekämpft werden. Es bleibt zu hoffen, dass diese Werkzeuge "schärfer" sind als die bisherigen und der Mittelstand und das Handwerk dadurch mehr Schutz erhalten.


Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.