Schulrecht: Kein Handy am Wochenende - Schüler nicht in Grundrechten verletzt

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Klage des Schülers abgewiesen - Maßnahme des Lehrers aber unverhältnismäßig

Der tägliche Handygebrauch von Schülern ist sicherlich ein alltägliches Problem in der heutigen Welt, für Lehrer, Eltern und nicht zuletzt Schülern.

So musste auch das Verwaltungsgericht Berlin darüber entscheiden, wobei es um eine Fortsetzungsfeststellungsklage ging, also eine Klage auf Feststellung, dass eine Maßnahme der Schule in der Vergangenheit rechtswidrig war. (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2017 (VG 3 K 797.15)

Daniel Hesterberg
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Was war passiert: Ein Lehrer und der Schuldirektor hatten am Freitag ein Handy eines Schülers wegen missbräuchlichen Gebrauchs im Unterricht auch über das Wochenende in der Schule einbehalten.

Der mittlerweile volljährige Schüler klagte auf Feststellung, dass diese schulische Maßnahme rechtswidrig war. Nach Meinung des Gerichts war die Klage aber bereits unzulässig, da ein besonderes Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehlte.

Eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung könne nicht festgestellt werden, ebenfalls keine Wiederholungsgefahr, da der Schüler die Schule bereits beendet bzw. verlassen hatte und auch sonst könne keine diskriminierende Wirkung zulasten des Schülers gerichtlicherseits festgestellt werden.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Handy muss nach Beendigung des Schultages an Schüler zurückgegeben werden

Nach meiner Meinung ist das Urteil durchaus haltbar, wobei jedoch nicht verkannt werden darf, dass es nicht um die Rechtswidrigkeit einer aktuellen Maßnahme ging, sondern um eine solche in der Vergangenheit, weshalb die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sich eben in der Feststellung eines besonderen Interesses erschöpfen müssen, damit die Klage überhaupt zulässig ist.

Denn an sich ist das Verhalten der Schule nach meiner Ansicht nicht rechtmäßig. Es besteht keine Möglichkeit nach dem Landesschulrecht, hier über ein Wochenende hinweg ein Handy eines Schülers zu behalten.

Dieses ist nämlich unverhältnismäßig und nicht mehr im Sinne des Gesetzes.

§ 63, Ordnungsmaßnahmen, des Schulgesetzes des Landes Berlin
"(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet."

Vorrangig geht es hier um eine Erziehungsmaßnahme (§ 62 Abs. 2 Nr. 8 vorübergehende Einziehung von Gegenständen), aber erst im Rahmen einer Gesamtschau mit § 63 wird der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung klar:

Nur bei einer aktuellen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit und einer Störung des Unterrichts ist eine Inbesitznahme des Handys möglich. Da aber am Wochenende es ausgeschlossen ist, dass der Schulunterricht gestört werden kann, muss das Handy jedenfalls nach Beendigung des Schultages an den Schüler zurückgegeben werden.

Hier sollten sich Lehrkräfte nicht zur Regel machen, über das Wochenende Handys von Schülern einzubehalten. Denn wenn man nur Überschriften in der Presse dazu liest, kann das Urteil leicht missverstanden werden, weil Schulen denken könnten, sie könnten so handeln. Der Gesamtzusammenhang erschließt sich erst nach Sichtung des Urteils an sich.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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