Schuldner ist in Haft, GV will pfänden

18. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)
Schuldner ist in Haft, GV will pfänden

Hallo!
Ein Verwandter sitzt in der JVA über mehrere Jahre. Nun will ein GV erscheinen und eine Pfändung über rund 3000 € vornehmen. Wobei hier absolut nichts verwertbares aufgreifbar ist. Weder Bargeld, Bankguthaben, Schmuck, Auto etc. Schuldner ist also mittellos.
Der Gläubiger wie auch GV wissen bis dato heute nichts von der Haft. Woher auch? Der GV dringt auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Bei Verweigerung droht Haft, was aber wohl in diesem Falle kontraproduktiv ist.
Was kann der Schuldner nun machen, um nicht diese eidesstattlichen Versicherung abzugeben? Und kann ein GV überhaupt das "Haftgeld" pfänden? In dem Falle hätte der Schuldner nur noch 26 € im Monat zur Verfügung, was in einer JVA einer "Enteignung" gleichkäme. Gibt es da nicht auch eine Grenze für einen Eigenbedarf?

Danke!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Und kann ein GV überhaupt das "Haftgeld" pfänden? Das sogenannte "Eigengeld" schon, das "Hausgeld" nicht: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/eigengeld-von-strafgefangenen-in-voller-hoehe-pfaendbar_206_215742.html

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Das "Eigengeld" ist doch Geld, was aus Arbeit in der JVA "erwirtschaftet" wird, richtig? Was aber, wenn der Schuldner dort keine Arbeit aufgenommen hat?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Dann hat er keins. Allerdings steht es nicht im Belieben des Inhaftierten, Arbeit aufzunehmen oder nicht - Arbeitsverweigerung wird bestraft. Es gibt aber zumindest in den JVAen des geschlossenen Vollzuges nicht unbedingt Arbeit für alle.

-- Editiert von muemmel am 18.06.2016 14:51

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ansonsten würde ich den GV halt mal informieren über die neue Adresse in der JVA. Dann wird er dort gerne erscheinen um die Vermögensauskunft abzunehmen. Bleibt ihm ja nichts anderes übrig, das der Schuldner beim GV ja selbst nicht erscheinen kann...

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Dann hat er keins. Allerdings steht es nicht im Belieben des Inhaftierten, Arbeit aufzunehmen oder nicht - Arbeitsverweigerung wird bestraft. Es gibt aber zumindest in den JVAen des geschlossenen Vollzuges nicht unbedingt Arbeit für alle.
-- Editiert von muemmel am 18.06.2016 14:51



Eben, es sind nicht ausreichend Arbeitsplätze vorhanden!

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Der Gläubiger wie auch GV wissen bis dato heute nichts von der Haft. Woher auch?

In dem man sie darüber informiert?

Hat man sich eigentlich ordnungsgemäß umgemeldet beim Einwohnermeldeamt?



Zitat:
Bei Verweigerung droht Haft, was aber wohl in diesem Falle kontraproduktiv ist.

Die kommt dann halt hinterher zum tragen. Falls die Einsicht bis dahin nicht vorhanden ist.



Zitat:
Was kann der Schuldner nun machen, um nicht diese eidesstattlichen Versicherung abzugeben?

Bezahlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

"...Hat man sich eigentlich ordnungsgemäß umgemeldet beim Einwohnermeldeamt?..."

Wie jetzt? Muss man sich beim Einwohnermeldeamt zur JVA ummelden?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Wie jetzt? Muss man sich beim Einwohnermeldeamt zur JVA ummelden?

Eigentlich sollte das die Leitung der Anstalt gemacht haben:

Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 23
...
Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.



Wer wickelt denn den ganzen Schriftverkehr ab? Er selbst oder ein Bevollmächtigter?





-- Editiert von Harry van Sell am 19.06.2016 00:18

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Hallo!
Der Mann hat bisher keine Rückmeldung von der Anstalt bezüglich einer Unterrichtung an die Meldebehörde. Den Schriftverkehr wickelt er selber ab, dauert aber alles, weil die JVA sämtlichen Schriftverkehr erst prüfen will und erst dann entscheidet, ob ein Schriftstück die Anstalt verlassen darf. Und die interessiert, so nebenbei bemerkt, nicht im Geringsten irgendwelche Fristen. Das ist aber eine andere Baustelle.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Der Mann hat bisher keine Rückmeldung von der Anstalt bezüglich einer Unterrichtung an die Meldebehörde.

Nun, wenn die Post direkt in die JVA kommt, sollte die Ummeldung erfolgt sein. Oder wurde ein Nahcsendeantrag eingerichtet?



Zitat:
dauert aber alles, weil die JVA sämtlichen Schriftverkehr erst prüfen will und erst dann entscheidet, ob ein Schriftstück die Anstalt verlassen darf.

Nun, das Prüfen der Schriftstücke sollte nicht mehr als 1-2 Tage in Anspruch nehmen.
Wenn das aber tatsächlich länger dauert, da wäre zu überlegen, ob er nicht einen externen Empfangsbevollmächtigten nennen solte?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Eine Ummeldung wurde wohl lt. seinen Aussagen nicht gemacht. Zumindest ist von der Anstalt nichts gekommen. Einen Nachsendeantrag hat er nicht eingerichtet, will es aber noch erledigen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Dann frage ich mich, wie die Post dahin findet?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Ganz einfach. Die Post landet nach wie vor bei seiner alten Wohnadresse.

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