Hallo!
Ein Verwandter sitzt in der JVA über mehrere Jahre. Nun will ein GV erscheinen und eine Pfändung über rund 3000 € vornehmen. Wobei hier absolut nichts verwertbares aufgreifbar ist. Weder Bargeld, Bankguthaben, Schmuck, Auto etc. Schuldner ist also mittellos.
Der Gläubiger wie auch GV wissen bis dato heute nichts von der Haft. Woher auch? Der GV dringt auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Bei Verweigerung droht Haft, was aber wohl in diesem Falle kontraproduktiv ist.
Was kann der Schuldner nun machen, um nicht diese eidesstattlichen Versicherung abzugeben? Und kann ein GV überhaupt das "Haftgeld" pfänden? In dem Falle hätte der Schuldner nur noch 26 € im Monat zur Verfügung, was in einer JVA einer "Enteignung" gleichkäme. Gibt es da nicht auch eine Grenze für einen Eigenbedarf?
Danke!
Schuldner ist in Haft, GV will pfänden
Notfall oder generelle Fragen?
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Und kann ein GV überhaupt das "Haftgeld" pfänden? Das sogenannte "Eigengeld" schon, das "Hausgeld" nicht: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/eigengeld-von-strafgefangenen-in-voller-hoehe-pfaendbar_206_215742.html
Das "Eigengeld" ist doch Geld, was aus Arbeit in der JVA "erwirtschaftet" wird, richtig? Was aber, wenn der Schuldner dort keine Arbeit aufgenommen hat?
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Dann hat er keins. Allerdings steht es nicht im Belieben des Inhaftierten, Arbeit aufzunehmen oder nicht - Arbeitsverweigerung wird bestraft. Es gibt aber zumindest in den JVAen des geschlossenen Vollzuges nicht unbedingt Arbeit für alle.
-- Editiert von muemmel am 18.06.2016 14:51
Ansonsten würde ich den GV halt mal informieren über die neue Adresse in der JVA. Dann wird er dort gerne erscheinen um die Vermögensauskunft abzunehmen. Bleibt ihm ja nichts anderes übrig, das der Schuldner beim GV ja selbst nicht erscheinen kann...
ZitatDann hat er keins. Allerdings steht es nicht im Belieben des Inhaftierten, Arbeit aufzunehmen oder nicht - Arbeitsverweigerung wird bestraft. Es gibt aber zumindest in den JVAen des geschlossenen Vollzuges nicht unbedingt Arbeit für alle. :
-- Editiert von muemmel am 18.06.2016 14:51
Eben, es sind nicht ausreichend Arbeitsplätze vorhanden!
Zitat:Der Gläubiger wie auch GV wissen bis dato heute nichts von der Haft. Woher auch?
In dem man sie darüber informiert?
Hat man sich eigentlich ordnungsgemäß umgemeldet beim Einwohnermeldeamt?
Zitat:Bei Verweigerung droht Haft, was aber wohl in diesem Falle kontraproduktiv ist.
Die kommt dann halt hinterher zum tragen. Falls die Einsicht bis dahin nicht vorhanden ist.
Zitat:Was kann der Schuldner nun machen, um nicht diese eidesstattlichen Versicherung abzugeben?
Bezahlen.
"...Hat man sich eigentlich ordnungsgemäß umgemeldet beim Einwohnermeldeamt?..."
Wie jetzt? Muss man sich beim Einwohnermeldeamt zur JVA ummelden?
Zitat:Wie jetzt? Muss man sich beim Einwohnermeldeamt zur JVA ummelden?
Eigentlich sollte das die Leitung der Anstalt gemacht haben:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 23
...
Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.
Wer wickelt denn den ganzen Schriftverkehr ab? Er selbst oder ein Bevollmächtigter?
-- Editiert von Harry van Sell am 19.06.2016 00:18
Hallo!
Der Mann hat bisher keine Rückmeldung von der Anstalt bezüglich einer Unterrichtung an die Meldebehörde. Den Schriftverkehr wickelt er selber ab, dauert aber alles, weil die JVA sämtlichen Schriftverkehr erst prüfen will und erst dann entscheidet, ob ein Schriftstück die Anstalt verlassen darf. Und die interessiert, so nebenbei bemerkt, nicht im Geringsten irgendwelche Fristen. Das ist aber eine andere Baustelle.
Zitat:Der Mann hat bisher keine Rückmeldung von der Anstalt bezüglich einer Unterrichtung an die Meldebehörde.
Nun, wenn die Post direkt in die JVA kommt, sollte die Ummeldung erfolgt sein. Oder wurde ein Nahcsendeantrag eingerichtet?
Zitat:dauert aber alles, weil die JVA sämtlichen Schriftverkehr erst prüfen will und erst dann entscheidet, ob ein Schriftstück die Anstalt verlassen darf.
Nun, das Prüfen der Schriftstücke sollte nicht mehr als 1-2 Tage in Anspruch nehmen.
Wenn das aber tatsächlich länger dauert, da wäre zu überlegen, ob er nicht einen externen Empfangsbevollmächtigten nennen solte?
Eine Ummeldung wurde wohl lt. seinen Aussagen nicht gemacht. Zumindest ist von der Anstalt nichts gekommen. Einen Nachsendeantrag hat er nicht eingerichtet, will es aber noch erledigen.
Dann frage ich mich, wie die Post dahin findet?
Ganz einfach. Die Post landet nach wie vor bei seiner alten Wohnadresse.
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