Schuldentilgung, Einkommensanrechnung, Pfändungsfreibetrag, HARTZ IV

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
mtl24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldentilgung, Einkommensanrechnung, Pfändungsfreibetrag, HARTZ IV

Guten Abend,
hoffe hier entsprechende Hilfe zu kriegen:

Seit 2006 selbständig, Auftragslage schlecht, dann HARTZ IV.
Altschulden fast zurückgeführt (Kredit noch bis Mai 2008), Dispo leider überzogen. Bank sperrte Konto, jetzt Rückführung des Kontos plus Kredittilgung.

Ich habe einen 400-EUR Job zur Selbständigkeit. Normalerweise behalte ich hiervon nach entsprechender Anrechnung (glaub ich) 160,00 EUR.

Wie ist das mit der Schuldentilgung?

Wir sind eine vierköpfige Familie, unser Gesamteinkommen Netto/monatl. liegt bei 1400 EUR (plus Nebenverdienst).

Am ehesten kann ich wohl die Schulden tilgen bzw. das Konto zurückführen, wenn das Geld aus dem 400-EUR-Job direkt an die Bank fließt - geht das? Brauche ich dafür eine Abtretungserklärung, oder wie sieht das aus?
Habe mehrere Gesetzestexte zur Pfändungsfreigrenze gelesen, mir fehlt aber da der Durchblick...

Wer hat ähnliche Situation und weiß schon Bescheid?

Danke für jeden Tipp,
mtl24

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hier scheint mir eine Schuldenberatungsstelle doch der bessere Ansprechpartner. Die können ja manchmal sogar noch was bei Schuldnern drehen, wo man als Betroffener nicht weiterkommt. Auch wenn man manchmal erst in ein paar Monaten einen Termin bekommt, das kann sich trotzdem lohnen!

Schuldentilgung ist nach Ansicht der ArGen Privat"vergnügen", es bleiben halt 160€ vom Nebenverdienst für Sie, ob Sie das für Ihre Familie ausgeben oder Schulden tilgen,denen egal.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Die ARGE wird auch weiterhin das Einkommen entsprechend der Regelungen des SGB II anrechnen. Daran ändern auch die Schulden und auch eine eventuelle Abtretungserklärung nichts.

Es ehrt Dich, das Du Deine Schulden zurück zahlen willst und Dich entsprechend bemühst. Aber, bei einem Gesamteinkommen von 1.400,00 Euro für eine vierköpfige Familie ist kein pfändbares Einkommen vorhanden. Das heißt, wenn Du Deine Raten nicht mehr bezahlen kannst, hat die Bank zunächst mal Pech gehabt. Wie gesagt, Pfändung ist nicht möglich. Bevor Du hier allerdings "auf stur schaltest", solltest Du

1. mit der Bank sprechen und versuchen die Raten auszusetzen oder zumindest erheblich zu reduzieren,

2. tatsächlich eine Schuldnerberatung aufsuchen und

3. sicherheitshalber ein reines Guthabenkonto bei einer anderen Bank eröffnen, auf welches Du Deine sämtlichen Einnahmen fließen lässt. Zwar ist auch dieses theoretisch pfändbar, aber für die Gläubigerbank ist es eben kein Druckmittel mehr, das Konto einfach erst mal zu sperren.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

ALG 2 ist nicht zur Schuldentilgung bestimmt. Das ALG 2 wird ohne Berücksichtigung von Ausgaben für Zinsen oder Tilgung von Krediten berechnet.
ALG 2 ist nicht pfändbar.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mtl24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an alle, die mir schon geantwortet haben. Ich wollte mich kurz halten, aber so wurden die Fragen zum Teil falsch interpretiert.

Ich bin 2006 als Existenzgründer im Markt gestartet. Zunächst sah alles ganz gut aus, hat sich leider weniger gut weiter entwickelt. Investitionen, die ich getätigt habe, muss ich jetzt noch abbezahlen.
Ich bin nach wie vor freiberuflich selbständig und auch so bei der ARGE gemeldet. Ich bzw. meine Fam. und ich kriegen ALGII zur Selbständigkeit dazu.
Weil nun die Bank mein Konto gesperrt hat, das ich sowie so nicht mehr benutzt habe seit ca. einem halben Jahr, war meine Überlegung, wie ich nun den überzogenen Dispositionsrahmen gegen Null drücken kann...
Ich habe im Netz Urteile gefunden, die so oder so ähnlich folgendes aussagen:

*Landessozialgericht Celle: Einkommen, das im Hinblick auf vorliegende Titel zur freiwilligen Schuldentilgung verwandt wird, ist bis zur Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wohl aber ist das unterhalb der Pfändungsgrenze liegende Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen (Beschluss vom 5. Oktober 2005 Az. L 8 AS 48/05 ER ).

Ich verstehe das so: Verdiene ich was dazu (z.B. 400 EUR Job), und ich nehme diese 400 EUR zur Tilgung von Schulden, dann... ja was dann. Wenn eine Abtretungserklärung dazu kommt, sozusagen: Ich gehe arbeiten, das Geld kriegt aber gleich der Gläubiger. Geht das tatsächlich nicht?

Falls nicht, dann muss ich wohl doch die Verbraucherinsolvenz wählen - oder?

Es handelt sich bei mir um eine Summe von *nur* rund 5000,00 EUR Schulden (eben für Anschaffungen als Existenzgründer).

Außerdem bin ich selber Gläubiger, nachdem ich aus einem Auftrag bis heute auf Honorare warte - leider ist der Auftraggeber insolvent. Mein Anwalt meint: Die 900 EUR kann ich ziemlich vergessen..., aber die könnte ich momentan ganz gut gebrauchen.

Den Auftrag erledigte ich übrigens vor dem Bezug von ALG II.
Absurd wäre ja: Wenn ich die Kohle jetzt kriegen würde, dann müsste ich da wohl noch was abgeben, da es ja jetzt nach dem Zuflussprinzip behandelt würde. Obwohl der Ausfall ja nichts mit der Beantragung von Leistungen zu tun hat... ohje, wie kompliziert das alles ist.

Freue mich auf weitere Antworten...
Grüße,
mtl24

:crazy:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@mtl24:

Ich denke schon, dass wir Dich hier richtig verstanden haben. So kompliziert ist das eigentlich auch gar nicht. Wenn Du ALG II beziehst, und gleichzeitig arbeitest, dann wird Dein Arbeitseinkommen (abzüglich Freibeträge) vom ALG II abgezogen. Was Du mit dem restlichen Geld dann machst, ist letztendlich Deine Sache.

Zu dem Urteil: Zunächst einmal findet dieses nur dann Anwendung, wenn die Schulden bereits tituliert sind, also ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Darüber hinaus bedeutet das, dass nur der Teil Deines Einkommens, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt, nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Beispiel: Angenommen, Dein Nettoeinkommen würde 1500 Euro betragen, der Pfändungsfreibetrag 1400 Euro und Du tilgst Deine Schulden mit 100 Euro monatlich. Dann dürften diese 100 Euro nicht als Einkommen angerechnet werden. Zahlst Du aber Raten in Höhe von 200 Euro, werden davon 100 Euro dennoch als Einkommen berücksichtigt. Beträgt das Einkommen aber nur 1300 Euro, interessieren die Raten nicht, und das Einkommen wird voll angerechnet.

Die andere Seite ist aber die, dass Du kaum in den Genuss von ALG II kommen würdest, wenn Du pfändbares Einkommen hättest. Dann wäre Dein Einkommen nämlich wohl höher als der Leistungsanspruch. Auch bleibt durchaus die Frage, ob andere Gerichte hier genauso entscheiden würden. Ich werde mir das Urteil später mal genauer ansehen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mtl24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten!

Trotzdem noch dies:

Bekannt ist mir, dass Arbeitseinkommen immer angerechnet wird - dagegen habe ich ja auch nichts. Aber wenn ich das Einkommen als Selbständiger verdiene, dann spreche ich doch erst mal vom Umsatz - nach dem ich alles Kosten bzw. Ausgaben abgezogen habe, kommt hinten der Gewinn raus - na ja mit etwas Glück.

Ich habe Investitionen zu tätigen oder getätigt, die ich bezahlen möchte. Ich benötige also den 400-EUR-Job, um einerseits Schulden oder nenne ich es besser getätigte Investitionen für meine Selbständigkeit, zu bezahlen. Die Selbständigkeit wirft einfach noch zu wenig ab. Außerdem habe ich die 400-EUR-Job-Kohle sicher auf dem Konto - also bis die Honorare von Aufträgen einflattern. Das dauert mitunter manchmal länger als erwartet.

Ich muss meine Investitionen also bezahlen, die 400-EUR habe ich noch nicht mal zur privaten Verfügung.

Meine Frage war also so gemeint: 400-EUR-Job ohne Anrechnung, wenn das Geld für ganz bestimmte Zwecke dient - hier zum weiteren Ausbau oder zur Erhaltung. Wenn ich nur noch 160 EUR behalten darf, dann mache ich auf der anderen Seite ja schon wieder Miese. Das alles ist irgendwie absurd.

Hätte sich der Arbeitgeber darauf eingelassen, mich als Selbständigen die Arbeit machen zu lassen, so hätte ich die Kontrolle. Dann spricht man zunächst eben nicht von einem Nebeneinkommen, sondern von Umsätzen. Weil das Amt ja bei der Anrechnung von vorn herein nur pauschal mal für Ausgaben abzieht... meine Ausgaben sind aber doch höher.

Vielleicht rutsche ich ja doch besser in die Verbraucherinsolvenz. Oder besser noch: Ich krieg wieder einen Festanstellung und schmeiß die Selbständigkeit. Dann verdiene ich gutes Geld, hab wohl weniger Stress und brauch im besten Fall auch keine Leistungen vom Amt - vielleicht noch Wohngeld.

Noch irgendjemand Tipps und / oder Tricks, bevor ich gegen die Wand laufe? :bang:

Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Du kannst das ganze drehen und wenden wie Du willst; es ändert nunmal leider nichts daran, dass das Einkommen angerechnet wird. Dieses könnte lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn die Einnahmen zweckgebunden wären. Das bedeutet aber wiederum nicht, dass Du einfach bestimmen kannst, was zweckgebunden ist, oder nicht. Vielmehr müsste der AG das Geld mit der Maßgabe auszahlen, dieses nur für ganz bestimmte Zwecke (z.B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung oder ähnliches) zu verwenden. Und das kann dann auch niemals für das gesamte Einkommen gelten.

Und was die Berechnung des Einkommens aus Deiner Selbständigkeit betrifft: Mit Inkrafttreten der neuen ALG II Verordnung, am 01.01.2008, wird das auch nicht gerade einfacher. Ich kann natürlich die Erfolgsaussichten Deines Unternehmens nicht beurteilen. Aber Du solltest Dir gut überlegen, ob es wirklich Sinn macht, dieses weiter zu führen. Mit der ARGE wirst Du da vermutlich noch reichlich Stress bekommen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.768 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.