Schufa speichert 12 Jahre alte Anschrift und verweigert Löschung

8. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
winSharp93
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)
Schufa speichert 12 Jahre alte Anschrift und verweigert Löschung

Guten Tag,

bei mir in der Schufa-Selbstauskunft taucht eine 12 Jahre alte Adresse auf.

Zu dem Zeitpunkt, als ich dort ausgezogen bin, war ich gerade einmal 10 Jahre (!) alt, also definitiv nicht voll geschäftsfähig. Ich wäre also niemals in der Lage gewesen, eine Schufa-Klausel rechtmäßig zu unterschreiben.

Auf meine telefonische Bitte, diese Adresse aus dem Datenbestand zu entfernen, kam ein 0815-Schreiben zurück:

"Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei den uns übermittelten Anschriften neben den gemeldeten Wohnadressen auch um sonstige oder frühere im Geschäftsverkehr mit unseren Vertragspartnern verwendete Anschriften bzw. eventuelle Zweitwohnsitze handeln kann. [...] Eine Löschung haben wir aus den vorgenannten Gründen daher nicht vorgenommen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis"

Auf meinen Einwand, dass ich dort nur als Kind gewohnt habe, wurde erst gar nicht reagiert.
Und mitgeteilt, woher dieser Datensatz stammt hat man mir trotz ausdrücklicher Bitte auch nicht.

Welche Möglichkeiten habe ich?
Es ist jetzt natürlich nicht so, dass das über mein Wohlergehen entscheidet, aber es ärgert mich einfach, da ich denke, dass diese Daten eigentlich nicht gespeichert werden dürfen.

Oder liege ich da falsch?
Gelten für alte Anschriften überhaupt keine "Verjährungsfristen"?
Habe ich zumindest ein Recht zu erfahren, wer die Daten übermittelt hat, damit ich mich direkt an diesen Dritten wenden kann?

Viele Grüße
winSharp93

-- Editier von winSharp93 am 08.01.2016 12:34

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

"Grundsätzlich werden die Adressdaten bei der Schufa - jedenfalls offiziell - lediglich zur Unterscheidung bei ggf. vorhandenen Namensvettern vorhanden, dienen also der einwandfreien Identifizierung bzw. Verwechslungsvermeidung.
Auch bei dem von der Schufa ermittelten sogenannten Scorewert soll die Adresse oder Wohngegend keine Rolle spielen.
Grundsätzlich ist auch die Speicherung von alten Adressen hinzunehmen, solange sozusagen noch Geschäfte laufen, die unter der alten Adresse getätigt wurden. Lediglich bei lange veralteten Anschriften soll nach der Rechtsprechung eine Speicherung nicht mehr zulässig sein. Die Grenze liegt hier bei 4- 5 Jahren, es sei denn es gibt besondere Umstände, die eine längere Speicherung rechtfertigen können. Welche das sind bzw. sein können, ist allerdings nicht ganz klar und wird im Einzelfall von einem Gericht zu entscheiden sein. Alle 4 Jahre muß die Schufa gem. BDSG überprüfen, ob eine Speicherung noch erforderlich.
Zur Frage, wann eine Altadresse zu löschen ist, ist mir nur ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 1996 bekannt, hier wird die Löschung nach 5 Jahren als verpflichtend angenommen.
Auf alle Fälle müssen Sie aber die Löschung verlangen und sollten sich nicht auf die Schufa verlassen. Wenn es dann soweit ist, können Sie sich aus heutiger Sicht auf das Urteil des LG Hamburg, Az. 317 S 354/95 berufen.
Sofern Sie die Begründung des Richters interessiert, habe ich den Urteilstext für Sie eingefügt.
BDSG §§ 29 , 35 II 2 Nr. 4
Frühere Wohnanschriften dürfen für die Zwecke einer Kreditauskunftei nur maximal fünf Jahre seit der letzten Nutzung der alten Anschriften gespeichert werden. (Leitsatz der Redaktion)
LG Hamburg, Urteil vom 16-08-1996 - 317 S 354/95
Zum Sachverhalt:
Der Kl. verlangt Löschung von Eintragungen in der von der Bekl. geführten Datei. Eingetragen sind zum einen Daten über mehrere vom Kl. aufgenommene, aber nicht zurückgezahlte Kredite, zum anderen ist eine Reihe von Voranschriften des Kl. gespeichert. Dabei handelt es sich um Anschriften, unter denen der Kl. gemeldet war, oder um solche, unter denen der Kl. sonst gewohnt hat oder die er gegenüber den Banken oder im Schriftverkehr mit der Bekl. angegeben hat. Die Tatsache, daß der Kl. diese Anschriften benutzt hat oder dort gewohnt hat, liegt zum Teil mehr als fünf Jahre zurück.
Das AG hat die Klage, auch soweit es um die Löschung der Voranschriften geht, abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LG der Klage insoweit teilweise stattgegeben und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
1. Der Kl. hat einen Anspruch auf Löschung seiner früheren Anschriften in T., N. und B. aus § 35 II 2 Nr. 1 BDSG . Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Das ist hier der Fall.
a) Bei den früheren Anschriften einer Person handelt es sich um personenbezogene Daten i.S. der Definition in § 3 I BDSG . Denn die genaue Adresse einer Person stellt eine Einzelangabe über ihre persönlichen Verhältnisse im Sinne der Vorschrift dar.
b) Nach § 4 I BDSG ist die Verarbeitung und damit nach der Begriffsbestimmung in § 3 V Nr. 1 BDSG auch das Speichern solcher Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 29 I Nr. 1 BDSG gestattet das Speichern personenbezogener Daten nur, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1889 (1890) = LM BDSG Nr. 6; 1986, 2505 (2506) = LM BDSG Nr. 10), der die Kammer folgt, verlangt der wertungsausfüllungsbedürftige Begriff der schutzwürdigen Belange eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle und der dritten Personen, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt. Dabei steht die Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vor einer Verdatung seiner Person durch andere Stellen im Vordergrund. Nur wenn der Zweck der Speicherung mit der Belastung des Selbstbestimmungsrechts zu vereinbaren ist und nur soweit die Datenerfassung zu diesem Zweck erforderlich ist, hat der Betroffene die Speicherung hinzunehmen (BGH, NJW 1986, 2505 (2506) = LM BDSG Nr. 10).
Hinsichtlich der Speicherung von Anschriften geht die Kammer davon aus, daß der Betroffene es grundsätzlich hinnehmen muß, wenn die Bekl. als speichernde Stelle neben den relevanten Kreditdaten auch die Anschriften speichert, die der Betroffene in Zusammenhang mit der Kreditaufnahme und der darüber geführten Korrespondenz selbst benutzt hat. Zweck der Datenverarbeitung durch die Bekl. ist es u.a., wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die kreditgebende Wirtschaft vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen. Dazu gehört es, den möglichen Geld- oder Warenkreditgebern eine Grundlage für die Kreditentscheidung zu verschaffen und die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbraucherkrediten zu unterstützen. In Hinblick auf diese Zwecksetzung ist auch die Speicherung der Anschrift des Kreditnehmers erforderlich. Sie dient zum einen der Identifizierung des Kreditnehmers für spätere Kreditentscheidungen anderer Kreditgeber. Außerdem kann sie die Durchsetzung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs ermöglichen, indem sie die Information über weitere vom Kreditnehmer benutzte Anschriften vermittelt. Darüber hinaus kann für den potentiellen Kreditgeber die Tatsache von Bedeutung sein, daß der Kreditnehmer seine Anschrift in letzter Zeit häufig gewechselt hat. Diese Information kann einen Hinweis darauf geben, daß sich die Rückführung des Kredits problematisch gestalten kann. Dem steht, wie gerade dieser Fall zeigt, nicht entgegen, daß ein Kreditgeber Anschriften auch über das Melderegister in Erfahrung bringen kann. Denn dieses erfaßt nicht die Anschriften, unter denen ein Kreditnehmer tatsächlich auftritt, sondern nur die Anschriften, unter denen er sich angemeldet hat. Allerdings ist dem Kl. zuzugeben, daß den Vorschriften, anders als die aktuelle Anschrift des Kreditnehmers, eine eher untergeordnete Bedeutung gemessen an den Zielen der Bekl. zukommt. Das steht einer Speicherung jedoch nicht im Wege, weil es nach Auffassung der Kammer auch nur einen geringen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kl. bedeutet, wenn die von ihm benutzten Anschriften zusätzlich zu den relevanten Kreditdaten gespeichert werden.
Jedoch ist die Zulässigkeit der Datenspeicherung nicht nur daran zu messen, ob ein schutzwürdiges Interesse im Zeitpunkt der Speicherung bestand. Eine Speicherung, die nicht mehr erforderlich ist, wird unzulässig i.S. von § 29 BDSG . Das trifft für seit langem veraltete und vom Kreditnehmer nicht mehr benutzte Anschriften zu. Sie dienen nicht mehr der Identifizierung des Kreditnehmers, sind für die mögliche Rechtsverfolgung kaum noch von Bedeutung und geben auch keinen Hinweis auf die aktuelle Bonität des Schuldners. Zur Beantwortung der Frage, wann hinsichtlich der gespeicherten Voranschriften davon auszugehen ist, daß die Erforderlichkeit der Speicherung hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Verbrauchers zurücktritt, gelangt die Kammer unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 35 II 2 Nr. 4 BDSG zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Benutzung der alten Anschrift. Für eine weitergehende Speicherung müßten besondere Gründe vorliegen, die hier nicht vorgetragen sind."

Quelle:https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/100589-spielt-die-adresse-oder-wohngegend-bei-der-schufa-eine-rolle

4x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ab zum Schufa-Ombidsmann. Hilft das nicht, dem Datenschutz bescheid geben. Das sollte dann eigentlich helfen. Falls nicht, Klage auf Löschung einreichen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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