Schufa-Eintrag: Sofortige Löschung aus Kulanz, verjährte Forderungen und Ombudsmannverfahren

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Wann und wie können Einträge bei der Schufa gelöscht werden?

Als führende Auskunftei Deutschlands verfügt die SCHUFA über 797 Millionen gespeicherte Informationen zu über 66,4 Millionen natürlichen Personen und über 5,2 Millionen Unternehmen. Jeden Tag werden im Durchschnitt 350.000 Auskünfte erteilt (Quelle: SCHUFA Ombudsmann, Tätigkeitsbericht 2015). Mit diesen objektiven Daten unterstützt die SCHUFA den einen sinnvollen Informationsaustausch zwischen potenziellen Vertragspartnern.

Viele Verbraucher wollen die Berechtigung einer Eintragung eines negativen Merkmals überprüfen bzw. (vorzeitig) aus dem Datenbestand der SCHUFA löschen lassen. Als Grund wird häufig eine bevorstehende Kreditaufnahme angegeben, die aber nur mit einem SCHUFA-Datenbestand ohne negative Einträge möglich sei. Lehnt die SCHUFA AG die Löschung ab, bestehen für die Betroffenen die Möglichkeit einer Schlichtung bei dem beim SCHUFA Ombudsmann oder/und einer gerichtlichen Klärung.

Die wichtigsten Regelungen zu Fragen der Eintragungen und Löschungen von Daten enthält das Bundesdatenschutzgesetz.

So werden z. B. im § 28 a I Ziff. 4 BDSG die Voraussetzungen für die Meldung einer nicht titulierten Forderung geregelt.

Dort heißt es hierzu:

Die Übermittlung über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und

a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Im § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG wird geregelt, wann die Einträge zu löschen sind:

„Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ... sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist."

Was bedeutet das im Einzelnen?

Fall 1: „Wann ist die Auskunft bei der SCHUFA auch ohne die Zustimmung des Verbrauchers oder der Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel zulässig?"

Die Betroffene beantragt die Löschung folgender Daten in ihrem SCHUFA-Datenbestand, deren Speicherung aus ihrer Sicht nicht berechtigt ist:

  • Anfrage eines Telekommunikationsanbieters an die SCHUFA AG anlässlich eines Auftrages der Betroffenen zum Abschluss eines Telefonvertrages,
  • Eintrag einer Bank über das Bestehen eines Ratenkredites, der regulär abbezahlt wurde.

Die Löschung der Anfrage wird abgelehnt. Das Telekommunikationsunternehmen, von dem die Anfrage veranlasst wurde, hatte das so genannte berechtigte Interesse für die durchgeführte Anfrage. Denn jeder, der mit einer Ware oder Dienstleistung in Vorleistung tritt, hat ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über die Kreditwürdigkeit seines Kunden zu erhalten. Bei Vertragsabschluss, aber auch während der Abwicklung eines Vertrages ist es daher zulässig, eine Auskunft bei der SCHUFA auch ohne die Zustimmung des Verbrauchers oder der Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel einzuholen.

Aber auch die abbezahlten Kredite bleiben im Einklang mit den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nach der Erledigung noch drei Jahre bei der SCHUFA gespeichert. Die Information über erledigte Kredite ist außerdem für den Verbraucher überaus positiv. Denn die Erledigung von Krediten weist den Verbraucher als zuverlässigen Kreditnehmer aus. Sollte jedoch trotz der genannten Vorteile ausdrücklich eine Löschung gewünscht werden, so kann diese bei der SCHUFA AG direkt veranlasst werden.

Fall 2: „Ich habe keine Mahnung erhalten!"

Der Betroffene trägt vor, dass er im Jahr 2010 eine Dienstleistung in Anspruch nehmen musste, für die er nicht bezahlt, weil er aufgrund seines Umzuges keine Rechnung/Mahnung erhalten hat. Die Rechnung ging ausweislich an die alte Adresse des Betroffenen.

Das Inkassounternehmen veranlasste einen negativen SCHUFA-Eintrag.

Der Löschung der Daten wird stattgegeben. Denn die im § 28 a I Ziff. 4 BDSG geregelten Voraussetzung für die Meldung einer nicht titulierten Forderung bei Schufa lagen nicht vor, jedenfalls wurden diese vom Inkassounternehmen nicht nachgewiesen.

Die Übermittlung der Rechnung aber auch Mahnungen muss nachweislich erfolgen und ggf. im evtl. Gerichtsverfahren bewiesen werden. So hat das OLG Köln auf die Klage eines Verbrauchers ein Leasingunternehmen zum Widerruf der Datenübermittlung verurteilt, weil die Datenübermittlung mangels Zugangsnachweises der Mahnungen rechtswidrig war, Urteil vom 21. Oktober 2014 · Az. 15 U.

Fall 3: „Die Forderung ist doch längst verjährt!"

Die Betroffene beantragt im Jahr 2015 die Löschung eines negativen Eintrages mit der Begründung, dass es sich um den Eintrag eines Inkassounternehmens aus dem Jahr 2008 handele und die Forderung längst verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar sei. Sie hat im Jahre 2015 für diese Forderung die Einrede der Verjährung bei dem Inkassounternehmen geltend gemacht.

Die letzte Saldenmeldung vor der Geltendmachung der Einrede der Verjährung erfolgte durch das Inkassounternehmen im Jahr 2014.

Die Löschung des Eintrages wird abgelehnt. Der Gläubiger kann einen verjährten Anspruch zwar nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht. Dies führt jedoch nicht zur Löschung des gesamten Eintrages aus dem SCHUFA Datenbestand.

Gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCHUFA dürfen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrede der Verjährung geltend gemacht wurde, lediglich keine neuen Saldenaktualisierungen zu dem entsprechenden Eintrag mehr erfolgen.

Die Löschung des Eintrags erfolgt jedoch erst nach Ablauf der von der SCHUFA praktizierten Speicherfrist, d.h. bei einer Saldenmeldung drei volle Kalenderjahre nach dem Eintrag der letzten Saldenmeldung. Im vorliegenden Fall erfolgte die letzte Saldenmeldung vor der Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Jahr 2014, somit wird der Eintrag automatisch zum 31.12.2017 komplett aus dem Datenbestand der SCHUFA gelöscht.

(Sonder)fall 4: „sofortige Löschung bei Forderungen bis 2.000 Euro und rascher Zahlung nach Anmeldung"

Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen bei der SCHUFA kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA aus Kulanzgründen gelöscht.

Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung:

  • Die Forderung beträgt nicht mehr als 2.000 Euro.
  • Die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen nach deren Anmeldung beglichen und der SCHUFA vom Gläubiger als erledigt gemeldet.
  • Es ist keine titulierte Forderung wie z. B. ein Vollstreckungsbescheid/Gerichtsurteil.

Wie wende ich mich an den SCHUFA-OMBUDSMANN?

Das Ombudsmannverfahren der SCHUFA steht nur Verbrauchern zur Verfügung.

Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, muss ein Klärungsversuch mit der SCHUFA erfolgt sein. Ihr Anliegen richten Sie somit zunächst an:

SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 10 34 41
50474 Köln

Telefonnummer:
06 11 - 9 27 80

Konnte Ihr Anliegen mit der SCHUFA nicht geklärt werden, können Sie Ihre Beschwerde schriftlich beim Ombudsmann einreichen:

SCHUFA Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
Fax: 0611 - 9278 - 8114
E-Mail: info@schufa-ombudsmann.de

Schildern Sie Ihren Sachverhalt und fügen alle relevanten Unterlagen bei.

Solange Verbraucher den Klärungsversuch mit der SCHUFA noch nicht unternommen hat, gilt der Fall – im Sinne der Verfahrensordnung des Ombudsmannes – als unzulässig und wird an das Privatkunden ServiceCenter zur Bearbeitung weitergeleitet.

Statistik der SCHUFA-OMBUDSMANNSTELLE (Quelle: SCHUFA Ombudsmann, Tätigkeitsbericht 2015)

Für das Berichtsjahr 2015 lässt sich feststellen:

Von den 741 eingereichten Anliegen waren 329 im Sinne der Verfahrensordnung zulässig. Hingegen waren 412 Fälle nicht zulässig, weil die für das Schlichtungsverfahren notwendige vorherige Kontaktaufnahme mit dem Privatkunden ServiceCenter der SCHUFA noch nicht stattgefunden hatte.

Die meisten Verbraucher beantragten beim Ombudsmann die vorzeitige Löschung eines bzw. mehrerer negativer Einträge (214 Anträge).

Fragen oder Unklarheiten zum Thema Scoring klärte der Ombudsmann mit 39 Verbrauchern.

Einen Antrag auf Löschung des Eintrags zur Restschuldbefreiung stellten 30 Verbraucher.

Die übrigen 46 Anliegen umfassten hauptsächlich folgende Aspekte:

  • Irrtümliche Meldungen oder falsch gespeicherte Anfragemerkmale
  • Zu spät gemeldete, fehlende oder nicht ausgemeldete Merkmale
  • Fragen zu Speicherfristen der SCHUFA
  • Fragen zum berechtigten Interesse von Anfragen
  • Fragen zu möglichen Personenverwechslungen

Von den 329 zulässigen Eingaben hat der Ombudsmann in 39 Fällen zugunsten des Verbrauchers entschieden. In 20 Fällen war die Meldung eines Vertragspartners fehlerhaft. In 10 Fällen wurde ein Bearbeitungsfehler der SCHUFA festgestellt. Bei den restlichen 9 Anträgen konnte ein konkreter Fehler nicht zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn ein Missverständnis in der Kommunikation vorgelegen hat, Namen missbräuchlich verwendet wurden oder eine Datenkorrektur auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt ist.