Schüsselweitergabe an Dritte

3. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
anak85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)
Schüsselweitergabe an Dritte

Hallo!

Ich habe einen Haustürschlüssel an meinen Besuch gegeben, während ich in der Arbeit war. Der Vermieter wohnt im DG und hat meinen Besuch im Treppenhaus angetroffen und daraufhin mir einen bösen Brief geschrieben, dass Dritte keine Schüssel erhalten dürfen.

Laut Mietvertrag ist die Weitergabe vom Schlüssel an Dritte untersagt.

So, jetzt meine Frage. Ist diese Klausel im Mietvertrag wirksam?

Hier § 553 BGB . Interpretiere ich das so, dass ich den Mieter bei einem wichtigen Grund nicht fragen muss ob ich den Schlüssel weitergeben darf? Ist ein Besucher ein wichtiger Grund?

Ich würde mich gerne auf ein Gesetzt beziehen können, bevor ich dem Vermieter anworte. Danke für die Hilfe!


§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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-- Editiert go373468-17 am 03.01.2015 11:56

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:
So, jetzt meine Frage. Ist diese Klausel im Mietvertrag wirksam?


Ist nicht wirksam.

§ 553 hat Schlüsselweitergabe nichts tun.

Aber damit das Du die Wohnung Dritten ohne Erlaubnis des Vermieters zum Gebrauch überlassen hast.

Woher soll der Vermieter wissen das es nur Besuch ist?

Hat das Haus mehr als die 2 Wohnungen?

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 280x hilfreich)

Die unzulässige Gebrauchsüberlassung müsste der Vermieter aber nachweisen. Und das dürfte anhand der bisherigen Fallkonstellation völlig unmöglich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
anak85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)

@ Anitari

Der Vermieter wohnt im Haus und hat den Besuch gesehen. Er hat mich per Email danach kontaktiert und ich habe bestätigt, dass es mein Besuch ist.

Worauf basiert deine Einschätzung, dass die Klausel unwirksam ist? Kannst du mit den § aus dem BGB nennen. Ich würde es gerne dem Vermieter senden.

@ Tehlak

Der Vermieter bekommt leider fast alles mit, da er im Haus wohnt und sehr penibel ist.

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

Besuch ist keine "Gebrauchsüberlassung".

quote:
Worauf basiert deine Einschätzung, dass die Klausel unwirksam ist? Kannst du mit den § aus dem BGB nennen.


Das steht so explizit natürlich nicht im BGB. Die Klausel stellt aber eine unangemessene Benachteiligung und Gebrauchswerteinschränkung dar (weil man dann selbst in dem Fall, daß man schwerverletzt im Krankenhaus liegt, niemanden mit der Besorgung wichtiger Geschäfte - wie etwa Wasser abstellen - beauftragen könnte). Solange die Klausel auch solche berechtigten Interessen untersagt, ist sie in Gänze unwirksam.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
anak85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)

Ok, und wie definiert sich ob die Weitergabe an einen Dritten berechtigt ist?

Freunde, Familie, Putzperson, Tagesmutter, etc. Wo zieht das Gesetz die Grenze?

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8x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Ok, und wie definiert sich ob die Weitergabe an einen Dritten berechtigt ist?

Die Frage stellt sich in der Form nicht. Wenn die Klausel so formuliert ist, dass sie nur eine berechtigte Weitergabe untersagen würde, dann ist sie in Gänze unwirksam.

quote:
Wo zieht das Gesetz die Grenze?

Nirgends, das ist im Gesetz nicht geregelt, das entscheidet ein Richter nach den Umständen des Einzelfalles.

Meine Einschätzung wäre:
Freunde: zeitweise (Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Besuch) sicher ok.
Familie: dürfte generell ok sein, sofern es nahe Verwandte sind
Tagesmutter/Putzfrau: dürfte generell ok sein
Freund/Freundin: dürfte generell ok sein

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
anak85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)

Was schlagt ihr vor, wie ich das dem Vermieter formulieren sollte?

Sehr geehrter Herr Vermieter,
obwohl die erwähnte Klausel im Mietvertrag steht, ist sie in der Form unwirksam, da sie keine berechtigten Fälle der Schlüsselweitergabe gestattet. Solche berechtigten Fälle sind unter anderem die temporäre Weitergabe an Partner, Familienmitglieder, Freunde für Kurzbesuche, Putzkräfte oder Tagesmütter.

Oder habt ihr Verbesserungsvorschläge? Danke für eure Hilfe!

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wieso willst Du antworten? Es macht rechtlich keinerlei Unterschied ob Du reagierst oder nicht.

Und wenn es sich um ein Haus mit zwei Wohnungen handelt, bei dem der Vermieter eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit hat, wäre es taktisch sowieso klüger, auf das Schreiben nicht zu reagieren.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
anak85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 13x hilfreich)

Ahh, ok. Wieso hat er eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Weil es so in §573a BGB steht.

Er kann ohne Begründung kündigen, allerdings mit um 3 Monate längerer Kündigungsfrist.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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