Schrottimmobilien - Rückzahlung des Kaufpreises bei sittenwidriger Überteuerung

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Liegt der gezahlte Kaufpreis deutlich über dem Verkehrswert, ist eine Rückabwicklung denkbar

In Deutschland boomt die Immobilienbranche aktuell. Die Preise für Immobilien steigen seit Jahren. Der Markt ist lukrativ und lädt auch viele zum Missbrauch ein. Nicht selten werden sanierungsbedürftige Wohnungen von findigen Geschäftemachern günstig gekauft und kurze Zeit später als hervorragende Kapitalanlage mit erheblichem Gewinn und weit über Wert weiterverkauft.

Hierzu bedienen sich diese Geschäftemacher geschickter Vermittler, die den Käufern nicht selten auch noch ungünstige Darlehensfinanzierungen vermitteln.

Über kurz oder lang kommt das böse Erwachen. Mieter beschweren sich über Schimmel und mindern die Miete. In der Eigentümerversammlung kommt zur Sprache, dass das Dach dringend sanierungsbedürftig ist. Mängel tun sich auf.

Will man dann die Wohnung verkaufen, stellt man fest, dass der Kaufpreis, den man selbst gezahlt hat, nicht erzielbar ist.

Lag der bei dem Kauf gezahlte Kaufpreis erheblich über dem damaligen tatsächlichen Verkehrswert der Wohnung kann der Käufer von dem Verkäufer wegen sittenwidriger Überteuerung die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

Der BGH hat unlängst in einer neuen Entscheidung vom 24.01.2014 – V ZR 249/12 – seine ständige Rechtsprechung zu sog. Schrottimmobilienfällen präzisiert und klargestellt, dass eine solche sittenwidrige Überteuerung anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis 90 % oder mehr über dem damaligen Verkehrswert der Wohnung liegt.

Käufer von Eigentumswohnungen, die ihre Kaufentscheidung bereuen sollten daher von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob Möglichkeiten bestehen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Nicht selten kommt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer oder Vermittler bzw. Berater oder sogar die den Kauf finanzierende Bank oder aber im Einzelfall auch ein Widerruf der auf das Darlehen gerichteten Willenserklärung in Betracht.

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