Hallo,
ich habe vor zwei Tagen ein Schreiben von einem Anwaltsbüro mit einer Forderung
erhalten. Darin heißt es: "es ist uns ein Rätsel, weshalb Sie nicht reagieren". Allerdings haben ich bisher noch keinerlei Post zu dieser Forderung bekommen, weder Rechnung noch Mahnung. Ein Anruf dort ergab, dass anscheinend sogar schon ein Vollstreckungsbescheid vorliegt. Ich vermute, dass die Schreiben evtl. an eine alte Adresse geschickt wurden (seit 2012 nicht mehr aktuell).
Was kann ich tun?
Schreiben von Anwalt ohne je eine Mahnung o.ä. erhalten zu haben
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ist dir denn die Forderung inhaltlich bekannt? Du weißt worum es geht und du hattest auch offene Rechnungen u.ä. beim ursprünglichen Gläubiger?
Ansonsten vom Anwalt oder alternativ vom Mahngericht eine Kopie des VB anfordern. Sobald der eintrifft, hast du ggf. 14 Tage Zeit, noch Einspruch einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Denn bei fehlgeschlagener Zustellung beginnt die Frist erst dann, wenn man das erstmals zu Gesicht bekommt.
Für die falsche Zustellung bist du beweispflichtig. Beispielsweise mittels Kopie einer Meldeauskunft vom Meldeamt. In der dann steht, wo du damals bei Zustellung gewohnt hattest.
-- Editiert von mepeisen am 16.04.2018 15:06
Hallo,
zunächst mal danke für deine Antwort.
Die Forderung ist uns inhaltlich nicht bekannt und wir wissen nicht worum es geht. Wir hatten eine offene Rechnung bei Innogy. Diese wurde aber bereits letztes Jahr beglichen. Laut einem Telefonat mit Innogy heute morgen gibt es keine offenen Forderungen mehr.
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Vom Anwalt wurde innogy als Gläubiger benannt? Oder hat der Anwalt nicht benannt, um welche Firma es geht?
Auf dem Schreiben steht im Betreff: "Innogy SE./. ...."
OK, bei der Rechnung, die damals nachträglich von Innogy kam, da könnt ihr noch alles nachweisen (Kontoauszüge usw.)? Nur vorbereitend zur Prüfung, ob es um dieselbe Sache gehen könnte, sobald ihr den VB mal gesehen habt.
Ja dazu liegt alles vor.
Habe gerade von dem Anwalt eine Kopie des vorliegenden Titels/Vollstreckungsbescheides erhalten, welcher wie erwartet an die falsche Adresse zugestellt wurde. Die Forderung stammt aus einer Rechnung von 2012.
Und genau diese Rechnung von 2012 hast du mittlerweile bezahlt? Oder ist es gar eine völlig falsche Adresse, mit der du nie etwas zu tun hattest?
Ob das also doppelt ist oder nicht, das kannst natürlich nur du klären.
Ansonsten gilt ab heute die Frist von 14 Tagen, um nun ggf. nachträglich Einspruch einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Begründung wäre "Falsche Zustellung, Beginn der Einspruchsfrist ab 'heute'" und als Beleg wie gesagt beispielsweise die Kopie einer Meldeauskunft mit Nachweis, dass du damals in 2012 ganz woanders gewohnt hattest.
-- Editiert von mepeisen am 18.04.2018 13:01
Ok ob das doppelt ist oder nicht werde ich in erfahrung bringen. Gibt es für den Widerspruch ein Formular o.ä. oder setze ich einfach ein Schreiben an das entsprechende Amtsgericht auf? Was muss da genau drin stehen?
Ein normales Schreiben.
Das Aktenzeichen muss benannt sein.
Ich persönlich würde das beispielsweise so formulieren. "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid unter Aktenzeichen ABCDEF und beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Vollstreckungsbescheid ging mir aufgrund eines Zustellfehlers tatsächlich erstmals via Kopie am 18.4.2018 zu. Unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Adresse ABC habe ich zum Zustellzeitpunkt nicht gewohnt. Als Beweis hänge ich eine Kopie einer Meldeauskunft bei."
Ok dann werde ich mal ein entsprechendes Schreiben aufsetzen und mich mit Innogy in verbindung setzen. Bis hier hin schonmal vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
erweiterte Meldeauskunft von der Gemeinde/Stadt sollte noch wie beschrieben besorgt werden
So nach einigen Telefonaten hat sich der Sachverhalt aufgeklärt. Die Forderung scheint berechtigt zu sein, wurde aber an die falsche Adresse geschickt. Wir haben uns auf einen Vergleich geeinigt. Jetzt ist allerdings der Einspruch schon raus und wurde vom Amtsgericht bestätigt. Außerdem wurde das Ganze an ein anderes Gericht übergeben. DIe Frage ist jetzt: Sollten wir unseren Einspruch nun zurückziehen? Wenn ja, an das ursprüngliche Gericht oder das "neue"? Entstehen uns nun weitere Kosten?
Der Vergleich war telefonisch? Wurde er euch schriftlich bestätigt? Habt ihr auf schriftlicher Bestätigung des Vergleichs bestanden?
Ansonsten läuft das halt parallel: Solange der Vergleich nicht schwarz auf weiß bestätigt wurde, läuft euer Einspruch weiter. Man kann das Gericht am Ende immer noch informieren, dass der Streit außergerichtlich per Vergleich beigelegt wurde, sobald ihr das schwarz auf weiß in den Händen haltet und euch an euren Teil der Vereinbarung haltet, also auch direkt bezahlt.
-- Editiert von mepeisen am 26.04.2018 17:19
Ok. Also wir haben einen schriftlichen Vorschlag für den Vergleich und kriegen eine Bestätigung, sobald die Zahlung eingegangen ist. Reicht es also, wenn wir danach das Gericht informieren, ohne dass da irgendwelche weiteren Kosten (Verfahrenskosten oder was weiß ich) entstehen?
Zitat:kriegen eine Bestätigung, sobald die Zahlung eingegangen ist.
Das ist die falsche Reihenfolge. Erst braucht du einen schriftlichen Vergleich, dann zahlst du. Sonst verrechnen die das mit den Kosten und lehnen den Vergleich einfach ab.
Anwaltschreib: Wir vergleiche und -.........sie 500 Euro zahlen.
Du schreibst: Ja, machen wir und zahlst
Anwalt: Bestätigt Eingang und schickt dir den Mahnbescheid im Orginal zu.
Du schreibst an das Gericht das sich die Mahnsache erledigt hat
Zitat:Das ist die falsche Reihenfolge. Erst braucht du einen schriftlichen Vergleich, dann zahlst du. Sonst verrechnen die das mit den Kosten und lehnen den Vergleich einfach ab.
Ich stimme dir zu, je nach Situation. Aber hier kann es ja trotzdem funktionieren.
Wenn ein schriftliches Vergleichsangebot vom Gläubiger verfasst wurde und dort in etwa steht "Überweisen Sie XXX € zum XX.XX., dann wird auf weitere Forderungen verzichtet", reicht das aus. Folgendes Szenario:
- Man überweist
- Man fordert schriftlich den entwerteten Titel an
- Man informiert das Gericht, dass der Streit außergerichtlich beigelegt wurde mittels Vergleich unter der Maßgabe, dass der Gläubiger den entwerteten Titel zeitnah aushändigt.
Sollte der Gläubiger dann widersprechen, provoziert er weitere Kosten...
-- Editiert von mepeisen am 27.04.2018 06:26
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