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Internet-PCs sind gebührenpflichtig.

Das Thema Rundfunkgebühren zieht sich schon seit Jahren durch sämtliche Medien. Die Thematik hat sich verschärft, nachdem Ende 2006 die festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen ist.

Auch die Werbekampagne der GEZ, man möge die Rundfunkgebühren bezahlen, weil nur dadurch Qualitätsfernsehen und unabhängige Medien finanziert werden können und weil es einfach Pflicht sei, haben die Diskussion eher verschärft. Über ersteres mag sich jeder selber eine Meinung bilden. Ob es jedoch Pflicht ist, die Gebühren zu zahlen, das haben nicht zuletzt die Gerichte zu entscheiden.

Hier soll der Focus auf die Gebührenpflicht bei der Nutzung von internetfähigen PCs gerichtet werden.

Leider, wie so oft bei neueren Entwicklungen – und für die langsam mahlenden Mühlen der Justiz ist das Internet eine neue Sache – haben die erstinstanzlichen Gerichte abweichende Entscheidungen getroffen.

So hat das das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, für seinen internetfähigen PC seit dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren bezahlen muss. (Az: AN 5 K 08.00348)

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat gegenüber der GEZ im Januar 2007 angegeben, dass er weder im privaten Bereich noch in seiner Kanzlei über ein Hörfunk- oder Fernsehgerät verfügt, sondern nur über einen internetfähigen Rechner in seiner Kanzlei. Den Internetanschluss benötige er, weil das Finanzamt verlange, dass bestimmte Steueranmeldungen nur noch auf elektronischem Wege abgegeben und in Kürze auch Mahnbescheide ebenfalls nur noch elektronisch beantragt werden könnten.

Die GEZ teilte dem Kläger mit, dass er wegen Bereithaltens eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Sache landete schließlich beim VG Ansbach.

Das VG argumentiert damit, dass durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag seit dem 1. Januar 2007 auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Computer, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn nicht schon für andere Empfangsgeräte Rundfunkgebühren bezahlt werden. Ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Die Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei nicht verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zuerkannt. Nachdem es in erheblichem Umfang möglich sei, über das Internet Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen, sei es insbesondere nicht willkürlich, dass die Bundesländer in der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages festgelegt haben, dass für diese "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" Rundfunkgebühren zu bezahlen seien. Auf die Frage, warum der Kläger einen internetfähigen PC habe, käme es nicht entscheidungserheblich an, da ebenso wie bei Vorhandensein eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts alleine die Möglichkeit, Programme zu empfangen - zulässigerweise - eine Rundfunkgebührenpflicht entstehen lässt.

Internet PCs sind NICHT gebührenpflichtig

Dem gegenüber entscheid das Verwaltungsgericht Koblenz, dass ein Rechtsanwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten muss. (Az: 1 K 496/08.KO)

Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

Um Rechtsklarheit zu schaffen, meldete der Anwalt seinen PC bei der GEZ an. Natürlich war die GEZ wieder nicht einsichtig, so dass das Verfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz landete.

Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass der Rechtsanwalt kein Rundfunkteilnehmer sei, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte.

Zwar könne er mit seinem PC Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäftsräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde.

Eingriff in die Grundrechte

Schließlich holt das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Grundrechtskeule zum finalen Schlag aus:

Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten", dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Keine Gebühren nicht nur für gewerbliche PCs

Zum gleichen Ergebnis, mit ähnlicher Argumentation – ohne auf die Verletzung von Grundrechten einzugehen – kam auch das Verwaltungsgericht Münster. (Az: 7 K 1473/07)

Das Gericht hat entscheiden, dass ein Student nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden durfte, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann.

Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Er argumentierte, es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Da bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im übrigen.

Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der "Onliner" und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.

Der WDR hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig ist (Az: 19 A 2690/08).

Weitere Urteile auf beiden Seiten

Den beiden letzteren Urteilen schloss sich auch das VG Wiesbaden an, das eine Gebührenpflicht abgelehnt hat, weil es nicht vom "Bereithalten für den Rundfunkempfang" ausgegangen ist (Az: 5 E 243/08.WI).

Hingegen hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit der Begründung, es sei eine Ungleichbehandlung gegenüber Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte, wenn internetfähige PCs nicht gebührenpflichtig seien (Az: 10 K 1261/08), eine Gebührenpflicht bejaht.

Fazit

Ob nun die Rundfunkgebühren generell sinnvoll und rechtmäßig sind, kann in diesem Rahmen nicht geklärt werden.

Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs scheinen aber nicht rechtmäßig zu sein. Denn wenn der Argumentation des VG Münster und VG Koblenz gefolgt wird – dies ist nach Meinung des Autors zwingend – kommt es eben auf das "Bereithalten zum Rundfunkempfang" an. Die abweichenden Entscheidungen erkennen zwar auch, dass es auf diesen Begriff ankommt. Jedoch legen Sie diesen falsch aus. Denn das VG Hamburg und das VG Ansbach gehen davon aus, dass Besitz und Bereithalten zum Empfang synonym zu verwenden sind. Dies mag – wie das VG Münster nachvollziehbar ausführt – bei herkömmlichen Empfangsgeräten der Fall sein, bei PCs allerdings muss hier differenziert werden.

Leider kann eine endgültige Entscheidung nur durch eine Klarstellung im Rundfunksstaatsvertrag erfolgen, oder aber durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung.

Bleibt zu hoffen, dass diese zugunsten der Bürger ausfällt.

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