Schönheitsreparaturen - Was zählt denn sonst noch zu Schönheitsreparaturen ????

8. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
1234viele
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - Was zählt denn sonst noch zu Schönheitsreparaturen ????

Hallo, wir sind gerade am Ausziehen und streichen gerade alles neu wie es in unserem Mietvertrag steht und nun sagten mir Bekannte dass man das laut Gesetz gar nicht mehr machen muss....... was stimmt nun ?? In meinem Mietvertrag steht: Die Mieter übernehmen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auf eigene Kosten, unabhängig davon, ob sie sie selbst ausführen oder einen Fachhandwerker beauftragen. Als Schönheitsreparatur gilt dabei besonders das Tapezieren und Anstreichen von Decken und Wänden..... Schönheitsreparaturen sind je nach Abnutzung durchzuführen, spätestens einen Monat vor Auszug der Mieter wird der Bedarf an Reparaturen gemeinsam mit Vermieterin und Mieter überprüft.

Was zählt denn sonst noch zu Schönheitsreparaturen ????


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
nun sagten mir Bekannte dass man das laut Gesetz gar nicht mehr machen muss

Das ist Unsinn.

Wetten das die Bekannten dieses ominöse Gestez nicht nennen könnten?
Ich gehe mal davon aus, das du die Wohnung in Deutschland hast?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Was stimmt, ist, dass man bei Auszug nicht zwingend die Wohnung renovieren muss.

Was aber genau zu tun ist, kann man nur sagen, wenn man den genauen Wortlaut der Klausel kennt.


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#3
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Die Leute hören immer mal wieder was und denken dann, es ist das "Amen in der Kirche".

Wenn der obige Auszug wörtlich vom Vertrag abgeschrieben wurde, ist davon auszugehen, dass man streichen muss

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#4
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

von 1234viele

quote:<hr size=1 noshade>
....Tapezieren und Anstreichen von Decken und Wänden..... Schönheitsreparaturen sind je nach Abnutzung durchzuführen, spätestens einen Monat vor Auszug der Mieter wird der Bedarf an Reparaturen gemeinsam mit Vermieterin und Mieter überprüft.
<hr size=1 noshade>


quelle:relaw.de
quote:<hr size=1 noshade>
Muss ein Mieter immer die Wohnung bei seinem Auszug frisch streichen, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde?

Nein! Eine solche Mietvertragsklausel ist laut eines aktuellen BGH-Urteils unwirksam.

Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter grundsätzlich Schönheitsrenovierungen zu erledigen hat, wenn er auszieht, ist auch dann unwirksam, wenn der Mietvertrag keine starre Fristenregelung für laufende Schönheitsrenovierungen enthält. Das entschied der Bundesgerichtshof am 12. September 2007 in einem Urteil (VIII ZR 316/06 ).

Grund: Eine uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ohne jede Ausnahme zwingt den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf zur Durchführung von Schönheitsrenovierungen. Also auch dann, wenn er erst kurze Zeit vor seinem Auszug freiwillig selbst renoviert hatte oder nur kurze Zeit in der Wohnung lebte. Solche Klauseln nehmen den Mieter zu stark in die Pflicht und benachteiligen ihn auf unangemessene Weise. Deshalb sind sie unwirksam, entschieden die Richter. Konsequenz: Alle Mieter, in deren Mietvertrag eine solche Klausel steht, sind zu keinerlei Schönheitsrenovierungen verpflichtet.
<hr size=1 noshade>


Sprich, es kann in der Tat sein, dass ihr gar nicht renovieren müsstet.

Durch die starre Frist der Endrenovierungsklausel.
Die nach der Rechtssprechung des BGH´s für ungülltig erklärt wurde.

Damit ihr mit der Kautionsrückzahlung aber kein Problem bekommt, solltet ihr dieses dem Vermieter unter Berufung des BGH Urteils mitteilen.

Die Renovierung geht dann zu Lasten des Vermieters.
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Aber jetzt was persönliches dazu.

Wenn man eine Wohnung in einem renoviertem Zustand übernommen hat, so sollte man alleine schon Anstandshalber diese auch so wieder übergeben.

Alles andere ist schon irgendwo asozial.


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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Sprich, es kann in der Tat sein, dass ihr gar nicht renovieren müsstet.

Durch die starre Frist der Endrenovierungsklausel.
Die nach der Rechtssprechung des BGH´s für ungülltig erklärt wurde.

Damit ihr mit der Kautionsrückzahlung aber kein Problem bekommt, solltet ihr dieses dem Vermieter unter Berufung des BGH Urteils mitteilen.

Die Renovierung geht dann zu Lasten des Vermieters.



Das kann man hier aber noch nicht sagen, da müsste man erst die genaue Klausl kennen.

Was TE bisher geschrieben hat, ist keineswegs starr: " ... je nach Abnutzung durchzuführen, spätestens einen Monat vor Auszug der Mieter wird der Bedarf an Reparaturen gemeinsam mit Vermieterin und Mieter überprüft."

Und eines muss man bei der Sache auch noch sehen: Müssen laut MV noch nicht fällige Schönhrep. anteilig prozentual vergütet werden, kann es durchaus Sinn machen, billiger kommen die Wohnung selbst zu streichen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Starre Fristen sind nicht ausschlaggebend in diesem Fall.

Bitte das BGH Urteil lesen.




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#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Aber jetzt was persönliches dazu.
Wenn man eine Wohnung in einem renoviertem Zustand übernommen hat, so sollte man alleine schon Anstandshalber diese auch so wieder übergeben.
Alles andere ist schon irgendwo asozial.
quote:



Nein,
es wäre vertragsgemässer Zustand, denn die Miete wird für das Be- und Abwohnen der Wohnung bezahlt.

Machst Du im Hotel auch Dein Bett selber ??

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#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Das wäre ja auch bei einer Mietwohnung kein vertragsgemässer Zustand mehr und hat mit der Ausgangsfrage nichts zu tun.

Es geht darum, dass das normale Abwohnen im Normalfall mit der Miete abgegolten ist, sofern keine wirksame vertraglich anderslautende Regelung vereinbart wurde.

Denn rein rechtlich ist der Vermieter dafür zuständig, die Wohnung in vertragsgemässen Zustand zu halten.

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#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Es geht darum, dass das normale Abwohnen im Normalfall mit der Miete abgegolten ist, sofern keine wirksame vertraglich anderslautende Regelung vereinbart wurde.


Dass Schönhbeitsreparatur Mietepflicht sein soll, steht meistens
im Mietvertrag wie hier gepostet:
quote:
In meinem Mietvertrag steht: Die Mieter übernehmen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auf eigene Kosten, unabhängig davon, ob sie sie selbst ausführen oder einen Fachhandwerker beauftragen. Als Schönheitsreparatur gilt dabei besonders das Tapezieren und Anstreichen von Decken und Wänden..... Schönheitsreparaturen sind je nach Abnutzung durchzuführen, spätestens einen Monat vor Auszug der Mieter wird der Bedarf an Reparaturen gemeinsam mit Vermieterin und Mieter überprüft.


Na also.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Da stimme ich Dir ja zu, aber ich glaube wir sind uns auch einig darüber, dass man erst, wenn die komplette Klausel im Wortlaut hier gepostet wurde, man über die Wirksamkeit sich ein Bild machen kann.



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