Schönheitsreparaturen - Was geht zu weit?

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Schönheitsreparaturen, Instandshaltungsarbeiten
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Es muss, gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2010, zwischen Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten genau unterschieden werden.

So zählen vor allem der Außenstrich von Fenstern und Türen sowie das Abziehen und Wiederherstellen von Parkettversiegelungen zu den Instandhaltungsarbeiten, die der Vermieter auszuführen hat. Es sind demnach keine Schönheitsreparaturen, die dem Mieter obliegen.

Sofern oben genannte Arbeiten mietvertraglich als Schönheitsreparaturen vereinbart wurden, führt die gesamte Klausel des Mietvertrages zur Unwirksamkeit. Weiterhin wird die gesamte Vereinbarung über die durchzuführenden Schönheitsreparaturen durch den Mieter ebenfalls unwirksam.

Urteil des BGH vom 13.01.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 48/09

 

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