Schönheitsreparaturen: Auch Ersatzansprüche des Mieters unterliegen der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB

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Schönheitsreparaturen: Auch Ersatzansprüche des Mieters unterliegen der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB

Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: VIII ZR 195/10) hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass auch Ersatzansprüche eines Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat, nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Revision eines Klägers abgewiesen, der Ende 2006 als Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen ließ. Hierzu fühlte er sich durch eine Formularklausel im Mietvertrag verpflichtet. Nachträglich bemerkte er, dass die Klausel wegen der sogenannten „starren Fristen“ unwirksam war und er somit nicht verpflichtet war, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Ende 2009 reichte er daher Klage auf Ersatz der entstandenen Kosten ein.

Der BGH bestätigte nun in seiner Entscheidung die Meinung der Vorinstanzen (AG Freiburg, Urteil vom 5. März 2010, Az.: 6 C 4050/09 und LG Freiburg, Urteil vom 15. Juli 2010, Az.: 3 S 102/10) und verwarf die Revision des Klägers. Der eingeklagte Erstattungsanspruch sei bereits verjährt, führten die Richter aus. Die in § 548 Abs. BGB enthaltene kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses umfasse auch solche Ersatzansprüche des Mieters, die dieser wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen habe. Dies gelte auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses keine Kenntnisse von der Unwirksamkeit der Klausel gehabt habe und erst später erfahren habe, dass er nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen sein.

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