Schnell scheiden heißt volle Rente – Der Wegfall des Rentnerprivilegs

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Rentnerprivileg, Versorgungsausgleich
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Bisherige Besonderheit bei Rentnern:

Der Gesetzgeber plant zum 1.09.2009 die Einführung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich. Den neuen Gesetzen wird eine für Rentner wesentliche Regelung zum Opfer fallen: Das so genannte Rentnerprivileg.

Die bisherige Rechtslage: Mit der Scheidung ist zwingend die Durchführung des Versorgungsausgleichs verbunden. Damit werden in der Ehe von den Ehegatten erworbene Anrechte auf eine Altersversorgung (also gesetzliche Rente, Beamtenversorgung oder Betriebsrente) gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt. In der Regel sind durch die Gestaltung der Ehe bei beiden Ehegatten Versorgungsanrechte nicht in der gleichen Höhe vorhanden. So hat – meist immer noch – die Frau aufgrund der Kindererziehung eine geringere Rente erarbeiten können als der Mann, der während der gesamten Ehezeit gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

Reinhart Enßlin
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
N4, 22
68161 Mannheim
Tel: 0621 8624530
Web: http://www.rechtsanwalt-ensslin.de
E-Mail:
Eherecht, Kindschaftsrecht, Erbrecht, Internationales Familienrecht

Der Ausgleich der Renten wird dadurch herbeigeführt, dass vom Rentenkonto desjenigen, der von der seiner Rente etwas abzugeben hat, ein Betrag weggenommen und dem anderen Ehepartner gutgeschrieben wird. Damit verringert sich die Rente beim Ausgleichspflichtigen.

War derjenige, der von seiner Rente aus der Deutschen Rentenversicherung etwas abzugeben hatte, zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Rentner, wurde zwar auch sein Rentenkonto durch den Versorgungsausgleich verkleinert. Er erhielt jedoch so lange noch die gleiche Rente wie zuvor wie sein Ehegatte noch keine Rente bezog. Gerade bei Ehen von Partnern unterschiedlichen Alters war es bisher somit ratsam, bei beabsichtigter Scheidung kurz vor Rentenbeginn des Ausgleichszahlenden die Scheidung noch zu verzögern, bis der Rentenbescheid da war. Dann kam er übergangsweise noch in den Genuss der vollen Rente.

Diese Besonderheit der bisherigen Rechtslage wird nunmehr mit Einführung der neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich wegfallen. Der Gesetzgeber hat die Abschaffung mit dem Schutz der Deutschen Rentenversicherung begründet, die durch die bisherige Regelung benachteiligt worden sein soll.

Die Übergangsregelung schreibt vor, dass Scheidungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten, also vor dem 01.09.2009 eingeleitet werden, noch der alten Gesetzeslage unterfallen. Das heißt: Einreichung und Zustellung eines Scheidungsantrags vor dem 01.09.2009: Rentnerprivileg ja, Zustellung nach dem 01.09.2009: Rentnerprivileg nein.

Sind Sie somit Rentner, beziehen eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und tragen sich mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen, dann sollten Sie dies noch vor dem 01.09.2009 angehen. Sie sollten daher nicht mehr zögern, sondern sich so schnell wie möglich anwaltlich beraten lassen und ggf. einen Scheidungsantrag stellen.

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Scheidung und Erbrecht
Familienrecht Alle Jahre wieder – klagt Papi sein Umgangsrecht ein