Schmuckkauf mit Mängeln

20. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Corina
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmuckkauf mit Mängeln

Ich habe am 6.3.02 eine Kette per "Sofort-Kaufen" ersteigert/gekauft. Sie war als Kette in der Qualität 333 (Gelbgold)
angeboten worden.
Bei Eingang der Ware stellte ich fest, daß die Kette zwar gestempelt war, aber nicht mit 333 sondern CC3. Auch mit bloßem Auge konnte ich erkennen, daß die Kette Modeschmuck (wohl vergoldet) ist, da am Verschluß die Vergoldung bereits teilweise verschwunden war. Den stempel CC3 konnte man mit 10facher
Vergrößerung wunderbar lesen. Habe die Kette trotzdem noch zu einem Juwelier getragen, der mir bestätigte, daß es keine Echtgoldkette ist. Habe beim Verkäufer reklamiert. verkäufer behauptet weiter, es sei 333GG. Habe schriftlich meinen Rücktritt vom Kaufvertrag eingereicht. Verkäufer teilte mit, daß er den Kaufpreis zurückerstattet, wenn ich ihm ein Schreiben des Juweliers schicke, in dem steht, daß die Kette nicht Echtgold ist.
Meine Frage nun: Der Juwelier hat die Qualität augenscheinlich geprüft. Muß ich mich nun an einen Gutachter wenden und ein zertifikat erstellen lassen, das bestätigt, daß die Kette kein 333 GG
ist. Solche Zertifikate kosten in der Regel 40,- EUR. Oder würde es reichen, wenn mir der Juwelier formlos eine Bestätigung gibt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Freak
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, die Kette ist augenscheinlich Mangelhaft und Du kannst vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat sie als Echtgoldkette beschrieben, was sie nicht ist.
Ich würde an Deiner stelle dem Verkäufer darauf hinweisen, dass ein solches Gutachten Geld kostet. Er als Verkäufer muss dieses Gutachten dann bezahlen, da er die Schadenermittlungskosten bzw. die Gutachterkosten regelmäßig selber zahlen muss. Du solltest ihm das klarmachen und abwarten ob er dann immer noch ein Gutachten haben möchte.

mfg

Freak

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#2
 Von 
Corina
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf welche §§ kann ich mich den generell bei einen Kauf per Aution im Internet berufen? Gibts es Unterschiede zwischen Sofortkauf und Ersteigerung lt. Gesetzgeber?

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#3
 Von 
Freak
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Corina. Soweit ich weis, wird nicht zwischen Soort-Kauf und einer Ersteigerung unterschieden. Bei beiden kommt ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande. Bei dem einen nur Früher als bei dem anderen. Die Problematik ist auch völlig irelevant, da nunmehr ein verbindlicher Vertrag höchstrichterlich anerkannt ist.
Der Kaufvertrag ergibt sich aus § 433 BGB . Die Sachmangelhaftung auf §§ 434 FF BGB. Zunächst kann der Verkäufer nacherfüllen, als versuchen eine gleiche Kette aus Gold zu liefern. Kann er das nicht so können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe ich habe Ihnen geholfen.

mfg

Freak

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