Schmerzensgeld bei Veröffentlichung gefälschter Pornobilder

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Das OLG Oldenburg hat einer Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 zugesprochen, weil Pornobilder online verbreitet wurden, auf denen ihr Gesicht hinein montiert worden war

Die deutsche Rechtsprechung ist nicht gerade dafür bekannt, sehr hohe Schmerzensgeld Ansprüche zu zu erkennen. Einen Ausreißer nach oben gab es jetzt vor dem OLG Oldenburg, das wegen der Online-Verbreitung gefakter Pornobilder der betroffenen Frau einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- € zugesprochen hat, Urteil vom 11.8.2015, Aktenzeichen 13 U 25/15.

Der Beklagte hatte in insgesamt elf Fällen den Kopf der Klägerin derart in pornographische Bilder eingefügt, dass deren Betrachter davon ausgehen musste, dass es sich um reale Bilder der Klägerin handelte. Das LG Oldenburg hatte in der Vorinstanz sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000,- € für angemessen gehalten, da es sich um eine äußerst schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gehandelt habe. Dem stimmte das OLG Oldenburg dem Grunde nach zwar zu, wenngleich es das zuerkannte Schmerzensgeld um 7.000,- € kürzte. Die Klägerin habe zwar keine gravierenden Eingriffe in ihr intimes bzw. privates Umfeld, wie zum Beispiel telefonische Belästigungen oder andere Stalking-ähnliche Belästigungen zu ertragen gehabt; gleichwohl seien die Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts massiv und nachhaltig, zumal die Bilder zum Teil mit dem vollen Namen der Klägerin verbreitet worden waren.

Christian Mauritz
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Wörtlich führte das OLG Oldenburg unter anderem aus:

„Die Klägerin muss den ihr Persönlichkeitsrecht verletzenden Eindruck hinnehmen, dass sie sich willentlich in der auf den Fotos ersichtlichen herabwürdigenden Weise ablichten lässt und damit bereit ist, sich zum Objekt fremder Begehrlichkeiten zu machen."

Weiter wurde der Beklagte auch dazu verurteilt, der Klägerin jeglichen finanziellen Schaden zu ersetzen, den diese durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder gegebenenfalls noch erleiden wird.

Eine grundsätzlich sehr begrüßenswerte Entscheidung, welche die Rechte derjenigen stärkt, die von derartigen Verunglimpfungen und Nachstellungen betroffen sind. Die heutige Verknüpfung privater Beziehungen auch im Onlinebereich, durch sog. "Social Media" wie z. B. Facebook, macht es sehr leicht, andere Personen durch virtuelles Mobbing und ähnliches zu verletzen und herabzuwürdigen. Gerade wenn verletzte Gefühle nach einer beendeten Beziehung im Spiel sind, fällt es leicht den Ex-Partner auf derartige Weise zu belästigen. Den Betroffenen steht nicht nur ein Unterlassungsanspruch zur Seite, mit dem sie zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen können. Darüber hinaus kommt immer auch die Möglichkeit in Betracht, dass der Straftatbestand der sogenannten Nachstellung gemäß § 238 StGB verwirklicht ist. Empfindliche Folgen für den Täter kann, wie das vorliegende Urteil zeigt, auch der Anspruch auf Schmerzensgeld haben, der in schwerwiegenden Fällen dem betroffenen Opfer zusätzlich zur Seite steht.

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