Schmerzensgeld bei Umgangsvereitelung

25. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
funnygosh
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmerzensgeld bei Umgangsvereitelung

Inwiefern kann man Schmerzensgeld verlangen, wenn die Exfrau (entgegen der familiengerichtlichen Entscheidung) das Kind nicht zum Vater bringt um mit diesem das Wochenende zu verbringen, wenn hierdurch dem Vater wertvolle Zeit mit seinem Sohn verloren geht?
Bzw. kennt irgendjemand Gerichtsentscheidungen von ähnlich gelagerten Faellen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1183 Beiträge, 212x hilfreich)

Garnicht, weil Ihnen keinerlei körperlicher Schaden durch die Kindesmutter zugefügt wurde. Da hilft nur ein ruhiges Gespräch mit der KM und eine einvernehmliche Lösung. Sollte keine zustande kommen, besteht die Möglichkeit, sich wieder ans Familiengericht bzw. ans Jugendamt zu wenden.

Grüsse
A.Posen

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
henriette68
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 109x hilfreich)

Gibt es Gründe warum die Mutter dir das Kind nicht gebracht hat? Warum hast du das Kind nicht geholt? Hast du mal mit der Mutter geredet?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ostseeperle
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 24x hilfreich)

Moin funny
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.


(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.


(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.


(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

mfg Ostseeperle;)


3x Hilfreiche Antwort

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