Schluss mit den lästigen Spam-Mails

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Verbraucherschutz, Spam-Mails, Schadensersatz
3,57 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Wie können sich Verbraucher vor Spam schützen?

Nichts ist nerviger als unerwünschte Werbung per E-Mail. Die sogenannten Spam oder auch Junk-Mails sind eindeutig illegal und nicht erlaubt. Trotzdem waren im Jahr 2016 mehr als ¾ der Mails Spam und die Rate scheint nicht zurückzugehen. Gerade als Privatperson können Sie leicht von Spamming verschont bleiben. Wie Sie sich genau gegen die Belästigung zur Wehr setzen, erfahren Sie im Folgenden.

Wann kann ich gegen die Junk-Mails vorgehen?

Grundsätzlich können Sie nur gegen unerwünschte Werbe-Mails vorgehen, sofern Sie keine ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Besteht jedoch eine Kundenbeziehung oder haben Sie der Verwendung nicht widersprochen, so ist die Zusendung ausnahmsweise erlaubt, vorausgesetzt es handelt sich bei der Werbung zumindest um ein ähnliches Produkt oder eine Dienstleistung des Absenders.

Felix Hoffmeyer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: http://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht
Preis: 75 €
Antwortet: ∅ 14 Std. Stunden

Allerdings ist beispielsweise auch bei Newslettern, denen Sie zugestimmt haben, zu beachten, dass Sie in der Mail ausdrücklich auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden müssen.Sollte das nicht der Fall sein, ist die Mail auch unerwünscht und eine unzumutbare Belästigung.

Sie können auchgegen Spam-Mails vorgehen, dessen Absender verborgen oder E-Mail-Adressen gar ungültig sind. Die Kopf und Betreffzeile müssen nach § 6 TMG (Telemediengesetz) so formuliert sein, dass der Absender und der Werbeinhalt erkennbar ist. Den Absendern kann bei einem Verstoß ein Bußgeld von bis zu 50.000 € drohen.

So wehren Sie sich gegen den Spam:

Haben Sie Spam empfangen, können Sie auch als Verbraucher den Absender, aufgrund des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes abmahnen und Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Dabei können Sie sich auf die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts berufen.

Neben dem Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, können Sie auf die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten bestehen. Unter Umständen kann der Versand solcher Spam-Mails auch einen Strafbestand darstellen, und eine Strafanzeige in Erwägung gezogen werden.

Wenn Sie gegen Spam vorgehen möchten, ist es ratsam anwaltliche Unterstützung heranzuziehen, da z.B. bei einer schlecht ausgearbeiteten Unterlassungserklärung weitreichende und kostspielige Folgen auf Sie zukommen können.

Bei Wiederholung werden bis zu 5.000,00 € als Vertragsstrafe fällig

Sollten Sie trotz einer abgegebenen Unterlassungserklärung weitere Spammails erhalten, winken pro Email bis zu 5.000,00 € an Vertragsstrafe, die Ihnen in voller Höhe zusteht.

Die Anwaltskosten trägt der Spammer

Die Bußgeldhöhe für den Absender steigt, wenn Sie bei der Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Landgericht Lübeck hat im Urteil vom 06.03.2006 (Az: 5 O 315/05) die Streitwerte festgelegt. Es handelt sich zwar um unverbindliche Richtlinien, allerdings orientieren sich andere Gerichte häufig daran. Das Gericht setzt folgende Streitwerte fest:

  • Einmalige Zusendung: 3.000 €
  • Mehrfache Zusendung: 5.000 €
  • Bei Eintrag in Robinson Liste (Werbeschutzliste): 8.000 € - 12.500 €

Die Anwaltskosten i.H.v. 300 bis 800 € muss der Versender tragen. Wird die Abmahnung ignoriert, so besteht nach höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr, es droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren und ein Anstieg der Kosten. In solch einem Fall kann der Versender durch ein gerichtliches Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung gestoppt werden.

Zusammengefasst:

Wenn Sie gegen die Absender vorgehen wollen, sollten Sie zunächst folgende Fragen prüfen:

  1. Haben Sie der Zusendung von Werbe-Mails eingewilligt?
  2. Hatten Sie bereits Kontakt mit dem Versender?
  3. Sofern eine Kundenbeziehung vorlag: Handelt es sich bei dem Inhalt der Werbe-Mail um ein ähnliches Produkt bzw. Dienstleistung?
  4. Wurden Sie über Ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt?
  5. Ist die Herkunft des Anbieters sichtbar?

Sofern Sie zumindest eine Frage verneint haben, wäre ein Vorgehen gegen den Absender aussichtsreich. Für weitere Fragen oder eine anwaltliche Vertretung stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei sehr gerne zur Verfügung und bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von Rechtsfinder am 19.04.2018 18:18:55# 1
Das Problem liegt ja nicht bei deutschen oder EU Versendern von Mails. Gegen diese Vorzugehen wäre schon als pathologisch zu bezeichnen. Ein Klick und die ist weg - somit ist eine vereinzelte Mail objektiv nicht störend. Weniger übrigens als ein lautes Motorrad oder ein Brüllaffen-Auto! Was aber wirklich abgeschafft gehört sind die Massenmails von debilen Werbetreibenden - denn diese Mails erfüllen ja nicht einmal den Zweck zu werben - sie stoßen nur ab. Zwar filtert GMX sehr effektiv 95% raus, aber auch das Spam-Fach regelmäßig zu durchforsten kostet Zeit und ekelt an. Dieses Problem ist aber eben nicht mit dem selbst ekligen Abmahnwesen zu lösen sondern müsste einfach über eine Zwangsgebühr geregelt werden: wer mehr als 100 Mails pro Tag versendet muß eine schnell ansteigende Gebühr bezahlen. Damit wäre über Nacht Schluss mit Spam! Das müsste weltweit gelten - andernfalls werden entsprechende Länder geblockt!
    
von MBGucky am 21.04.2018 17:28:41# 2
@Rechtsfinder
eine Gebühr für E-Mails ist technisch nicht machbar.

In einem Punkt haben Sie aber Recht. Das Problem liegt nicht bei deutschen oder EU-Versendern. Das Problem sind die zahlreichen Mail die einem gewisse Körperveränderungen oder diverse Chemikalien anbieten und weitere. Diese kann man idr. nicht ausreichend zurückverfolgen um überhaupt zu wissen wen man abmahnen müsste. Und sollte man es doch mal schaffen, befindet sich der Absender vermutlich in einem Land in dem das Versenden von Spam nicht per Gesetz verboten ist.
    
Das könnte Sie auch interessieren
Verbraucherschutz Werbung ohne Einverständnis
Wettbewerbsrecht So wehren sich Unternehmer gegen Spam/Junk-Mails