Schlüsseldienst, sehr überhöhte Rechnung beglichen

10. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Mopple_the_whale
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 7x hilfreich)
Schlüsseldienst, sehr überhöhte Rechnung beglichen

Hallo liebe Rechtsexperten,

folgendes ist passiert:
Tür zugefallen, Schlüssel steckte von innen (Sicherheitsschloss, lässt sich dann nicht von aussen mit Schlüssel, wohl abe rinnerhalb von sekunden von fachkundiger Hand mit kreditkarte öffnen). Mein Vater (Rentner) mit seiner Enkelin standen vor der Tür ohne alles, was sie so bräcuhten was drinne war. Schlüsseldienst angerufen (Nummer aus dem Ortsnetz).
Tag: Montag vormittag
Anfahrtsdauer 1 1/4 Stunden (von sehr weit ausserhalb)
Arbeit: Türöffnung ohne Schlossbeschädigung, Dauer ca. 20 Sekunden
Kosten: Pauschale 149,-
Plus An- und Abfahrt 29,-
plus Mehrwertsteuer 33,82 Euro
= 211,82 Euro, die sofort bar zu zahlen waren, was meinem Vater auch so vermittelt wurde.

Der war völlig überfordert, insbesondere nach so langer Wartezeit mit Kleinkind und tat leider, wie ihm geheissen wurde. Auf Nachfrage wurde ihm gesagt dies sei der normale Preis, was er, ohne bessere Kenntnis und in dieser Notlage auch akzeptierte.

Ich habe mich sehr geärgert, als ich davon hörte, denn meines Wissens nach kostet eine normale Türöffnung ca. 45,- -80 Euro und die Anfahrtskosten dürften bei einer Ortsnummer 12,- nicht überschreiten. Leider hat mein Vater eben die Rechnung beglichen, weil er froh war, endlich mit durstigem, wickelbedürftigen und quengeldnen Kleindkind nach 1 1/2 Stunden insgesamt wieder drinne zu sein.

Kann man da noch etwas machen? Eigentlich ist eine solche Rechnung eine echte Frecheit, finde ich!? Und so falsch es ist, die Rechnung zu bezahlen, irgendwie nutzt der Schlüsseldienst ja die Bereitschaft der Leute, in ihrer Verzweiflung erst einmal zu zahlen aus. Hinzu kommt, dass mein Vater wirklich davon ausging, der Preis sei vielleicht etwas überhöht, aber nicht völlig unrealistisch. Ist mand a als Verbraucher nicht geschützt?

Danke für die Antworten!


-----------------
""

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Wenn der Schlüsseldienst nun auch noch eine Unterschrift deines Vaters erhalten hat, dann dürfte die Sache erledigt sein.

Chancen sehe ich nur, wenn tatsächlich gesetzliche Regelungen nicht eingehalten wurden. Falls es eine 12,--€-Regel gibt (ich kann dazu nichts sagen!), wäre zumindest diesbezüglich etwas zu machen.

Wie weit entfernt hat der Schlüsseldienst denn seinen "Sitz"?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

@Ali Baba



Der Leistende wusste nichts davon, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war! Das wurde doch schon vom TE gesagt. Die Erkenntnis, dass eine Forderung "etwas überhöht" ist, besagt noch lange nicht, dass auch bekannt ist, dass die Bezahlung verweigert werden kann. Es stellt sich z. B. die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, eine solche Rechnung ausschließlich in Bar vor Ort bezahlen zu lassen und hier keine Wahlmöglichkeiten zuzulassen.

Der Vater des TE hätte sich (in der von dir unterstellten Kenntnis) ja auch weigern können, die Rg. zu bezahlen. Hat er aber nicht, weil er eben nicht wusste, dass er nicht verpflichtet ist, die Rechnung vor Ort zu bezahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Woraus sollte sich ergeben, dass Rechnungen für DLs in Bar vor Ort zu bezahlen sind? Aus den AGBs? Bestimmt nicht rechtswirksam!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Ja, Ali Baba, das ist eben genau das Problem: Obst können Äpfel sein, aber auch Birnen! Für manche aber eben auch nur Bananen! :banana:

Wenn du schon Beispiele als Vergleich heranziehst, dann doch bitte welche, die auch wirklich geeignet sind. Und wenn du noch an die Erde als Scheibe glaubst, dann kann nicht nur ich mir das sicher gut vorstellen. :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

@ Mopple_the_whale

Der von Ali herangezogene § 814 BGB greift in diesem Fall eben gerade nicht, weil dein Vater gerade keine Kenntnis der Nichtschuld hatte.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.345 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen