Schließt die Satzung eine Neuwahl durch die MV aus?

28. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
verein1997
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schließt die Satzung eine Neuwahl durch die MV aus?

Guten Abend,

man nehme an es gibt einen Vorstand, der aus 7 Mitgliedern besteht: Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Sportwart und 2 weitere Vorstandsmitglieder. Nun treten der Vorsitzende und der Schatzmeister wegen eines internen Streites zurück.

Der verbliebene Vorstand besetzt diese beiden zurückgetretenen Positionen nun intern mit den 2 weiteren Vorstandsmitgliedern vorerst neu - wie es die Satzung erlaubt. Der Vorstand besteht nun nur noch aus 5 Mitgliedern, was auch satzungskonform ist.

Nun möchte der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um über die Geschehnisse zu informieren und den Vorstand neu zu wählen, um die Mitglieder zu beruhigen. Ist eine Neuwahl des Vorstandes satzungskonform oder? Können alle Positionen neu gewählt werden oder nur die unbesetzten - 2 weitere Vorstandsmitglieder?

Auszug aus der Satzung:

Zitat:

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei oder fünf weiteren Mitgliedern. Deren Aufgaben legt die Geschäftsordnung fest.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzenden oder der Stellvertreter, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.


Auszug aus der Geschäftsordnung:
Zitat:
3.2. Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Sportwart
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und sofern gewählt zwei weiteren Mitgliedern
Die Zuständigkeiten werden in einem vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Zur laufenden Geschäftsführung kann sich der Vorstand eines angestellten Geschäftsführers bedienen. Die Vergütung darf das ortsübliche Maß nicht überschreiten. Zur Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss feststellt und über die Entlastung des Vorstandes beschließt, wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Ihre Aufgabe ist die Finanzkontrolle der Geschäfte des Vereins und der Kassenführung für das abgelaufene Jahr.


Danke für Eure Meinungen!

-- Editiert von verein1997 am 28.03.2018 17:37

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6 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5549 Beiträge, 2499x hilfreich)

Da fehlt noch der Teil, welcher bestimmt, wann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden kann.

Praktisch sehe ich in der Vorgehensweise kein Problem, insbesondere nicht, wenn die übrigen Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

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#2
 Von 
verein1997
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

muss für eine Neuwahl aller Mitglieder nicht erst der komplette Vorstand zurücktreten?

Auszug aus der Satzung:

Zitat:
§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tages- ordnung einberufen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss er einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Mitglieder es verlangen. Form und Fristen regelt die Geschäftsordnung.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Satzung enthält sicher auch eine weitere nicht zitierte Bestimmung welche die Amtszeit/dauer der Vorstandsmitglieder regelt.

Ich gehe mal davon aus, dass die Amtsdauer der nicht zurückgetretenen Vorstandsmitglieder noch läuft. Also müssen diese ihr Amt erst durch Rücktritt frei machen, um diese Ämter durch Wahl neu zu besetzen.

Zitat:
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.


Fraglich ist für mich, ob der restl. Vorstand die Ämter neu verteilen kann, also die beiden Vorstandsmitglieder ohne Amtsnamen
oder andere Mitglieder können für die restl. Amtszeit nur für die Ämter der ausgeschiedenen vom Vorstand gewählt werden.

Wenn vom Vorstand nur für die 2 Vorstandsmitglieder ohne Namen Nachfolger der Ausgeschiedenen gewählt werden sollen, scheint es so als ob auch so wie vorstehend beschrieben gehandelt werden soll, die beiden bisherigen Vorstandsmitglieder ohne Amtsnamen als künftig als Vorsitzender und Schatzmeister fungieren.

Sollte dies nicht beabsichtigt sein, empfiehlt es sich der Mitgliederversammlung die Entscheidung zu überlassen, wer künftig welches Amt ausführen soll, also nach Rücktritt der noch amtierenden Vorstandsmitglieder den Vorstand insgesamt neu wählen.


Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5549 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von verein1997):
Nun möchte der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um über die Geschehnisse zu informieren und den Vorstand neu zu wählen, um die Mitglieder zu beruhigen.


Ist durch die Satzung gedeckt.

Zitat (von verein1997):
Ist eine Neuwahl des Vorstandes satzungskonform oder?


Der Vorstand KANN selbst ein neues Mitglied wählen, er kann die Entscheidung aber jederzeit auch der Mitgliederversammlung überlassen.

Zitat (von verein1997):
Können alle Positionen neu gewählt werden oder nur die unbesetzten - 2 weitere Vorstandsmitglieder?


Um ALLE Positionen neu zu wählen, müssen die Vorstandsmitglieder, die noch im Amt sind, formal zurück getreten sein.
Das meinte ich aber damit, das dies in der Praxis kein Problem ist, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
Sprich wenn alle Vorstandsmitglieder dafür stimmen, alle Positionen neu zu wählen, müssen sie nicht noch extra zurück treten, weil man in dieser Zustimmung ja schon den Rücktritt zum Zeitpunkt der Neuwahl sehen kann.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Sprich wenn alle Vorstandsmitglieder dafür stimmen, alle Positionen neu zu wählen, müssen sie nicht noch extra zurück treten, weil man in dieser Zustimmung ja schon den Rücktritt zum Zeitpunkt der Neuwahl sehen kann.


Es wäre aber nicht das erste Mal dass ein nicht wieder gewähltes vorheriges Vorstandsmitglied plötzlich erklärt, nicht zurück getreten zu sein !!
Wenn nicht alle Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind, bei der Festlegung der Tagesordnung nicht mitwirken
( wer hier das Einladungsrecht hat und die Festlegung der Tagesordnung bestimmt wissen wir nicht)
und plötzlich erfahren dass für ihr Amt Neuwahlen anstehen kann es sehr leicht Ärger geben.

Die sauberste Lösung ist ein vorheriger Rücktritt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
verein1997
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten! Das hat uns sehr geholfen, den richtigen Weg einzuschlagen! :)

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