Schlecker meldet Insolvenz an

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Folgen des Insolvenzantrages für die Beschäftigten

Schlecker hat nun beim Amtsgericht Ulm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Betroffen sind mehr als siebentausend Filialen in Deutschland, davon einige Hundert in Berlin und Brandenburg. Was bedeutet dies für die Beschäftigten?

Das Arbeitsverhältnis unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie vor der Insolvenz des Unternehmens. Das Arbeitsverhältnis besteht gem. § 108 Abs. 1 InsO unverändert fort. Der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann bei nicht unerheblichen Zahlungsrückständen seine Arbeitsleistung zurückbehalten, nach vorheriger Abmahnung das Arbeitsverhältnis sogar fristlos kündigen. Das Arbeitsverhältnis kann von Seiten des Arbeitgebers nicht grundlos gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung.

Arbeitsentgeltansprüche vor und nach der Insolvenzeröffnung?

Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), das heißt sie sind Teil des Schuldenberges und sollten rechtzeitig angemeldet werden. Entgeltforderungen für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind immerhin durch das Insolvenzgeld  gesichert (§§ 183 ff. SGB III). Das Insolvenzgeld ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen und wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Als Insolvenzereignisse kommen im Falle der Fa. Schlecker nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse in Betracht, wobei mit letzterem eher nicht zu rechnen ist. Die Frist beginnt somit mit einem dieser Ereignisse zu laufen.

Entgeltforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Masseverbindlichkeiten, die ebenso wie die Kosten des Verfahrens aus der Insolvenzmasse vorweg befriedigt werden (§ 53 InsO).

Kündigung infolge der Insolvenzeröffnung?

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann eine Kündigung nicht allein auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt werden. Vielmehr müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die tatsächlich zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führen. Auch im Insolvenzfall sind soziale Auswahlerwägungen zu beachten. Dies gilt auch bei einer in Etappen erfolgenden Betriebsstilllegung.

Eine Eigenkündigung sollte nicht vorschnell ausgesprochen, eine Kündigung des Arbeitgebers nicht ungeprüft hingenommen werden. Auch wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann der Arbeitnehmer möglicherweise weiterbeschäftigt werden oder zumindest eine Arbeitnehmerentschädigung aus einem Sozialplan erhalten. Das Unternehmen könnte nach einem – wie von Schlecker angestrebt - erfolgreichen Insolvenzplanverfahren umstrukturiert werden. Ein Verkauf des Unternehmens bzw. einzelner Filialen – und damit der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nach § 613a BGB – ist ebenso möglich.