Schlagring Verstoß gegen das Waffengesetz

17. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)
Schlagring Verstoß gegen das Waffengesetz

Hallo zusammen,

ich bin im April von der Polizei durchsucht worden und dabei wurde ein Schlagring beschlagnahmt.

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Im Juli erhielt ich nun die Anklageschrift wie folgt:

... wird angeklagt entgegen §2 Abs. 3 des Waffengesetzes iV.m. Anlage 2, Abschnitt Nr.1.2.3. des Waffengesetzes einen dort genannten Gegenstand (Schlagring) besessen und mitgeführt zu haben.

Der Angeschuldigte war m Tattag gegen .... im Besitz eines Schlagrings, den er in seiner Hosentasche bei sich führte.

Vergehen, strafbar gem. §52 Abs.3 Nr.1 des Waffengesetzes.

2 Polizisten als Zeugen eingetragen die als Zeugen geladen werden sollen.
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Ich bin bisher nicht in Erscheinung getreten.
Alter 25.

Lässt sich durch irgendwas die Verhandlung vermeiden? Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder ähnliches?

Was erwartet mich in der Verhandlung?

Rechtsschutz habe ich leider keine mehr und einen Anwalt kann ich mir zur Zeit auch nicht leisten.

Ich hoffe auf ein paar Antworten und bedanke mich schonmal im voraus fürs Lesen und eventuelle Antworten.

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37 Antworten
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#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Eine Rechtsschutz würde ohnehin nicht leisten. Ihr Vergehen ist nicht mittels Rechtsschutz versicherbar.

Haben Sie sich bereits geäußert?


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5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo, das hatte ich garnicht bedacht. Es war auch schon recht spät oder früh.

Nein bisher habe ich mich nicht dazu geäußert.
Der Vorladung der Polizei bin ich nicht nachgekommen.

1 1/2 Monate später kam nun die Anklageschrift.

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#3
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)

Nach nach § 2 Absatz 3 Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.2 WaffG ist das Mitführen und der Gebrauch verboten. Also hast du ganz klar gegen das WaffG verstoßen.

quote:
§ 51 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte vorbotene Waffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


Du solltest mit einer Geldstrafe rechnen, je nachdem wie hoch dein Einkommen ist. (1.000- 3.000 Euro)

Wer verbotene Waffen oder Waffen ohne entsprechende Genehmigung besitzt oder sogar mitführt hat auch die Absicht diese einzusetzen.
Somit solltest du froh sein "nur " mit einer Geldstrafe davonzukommen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Aber bei einer geldstrafe wird es wohl bleiben unter 90 Tagessätzen!?
Also es geht mit darum das ich danach nicht Vorbestraft bin.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Vorstrafe hängt nicht vom Strafmaß ab,
Derjenige, der zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, ist ebenso vorbestraft wie derjenige, der lediglich zehn Tagessätze Geldstrafe zahlen muss.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Ok man gilt also trotzdem als vorbestraft aber eingetragen ins strafregister werden sie erst ab 91 tagessätzen!?

Ist das so richtig?

Es geht mir darum das ich keine Einträge im Führungszeugnis habe wenn ich mich erneut wo bewerbe.

Nicht das es das unbedingt besser macht aber so ist nicht direkt wegen eines Fehlers der berufliche Werdegang versaut.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)

Das ist richtig.
Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen werden nach § 32 Abs.2 Satz.5 nicht ins Führungszeugnis eingetragen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Einen Weg die bevorstehende Verhandlung abzuwenden besteht aber in keinem Fall sehe ich das richtig?

Gibt es Dinge die ich hervorbringen kann die sich wohlmöglich Strafmildernd ausgelegt werden?


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2398
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 7x hilfreich)

Lass dich durch rudedy nicht verunsichern, der schreibt wieder einmal Unsinn.

§ 51 lautet tatsächlich:

quote:
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.


und trifft auf dich also gar nicht zu.

Für dich gilt:
quote:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Danke, hatte ich auch gesehen was dazu im Gesetzestext steht hatte ich bereits nachgesehen.

Das Straßmaß ist immer so flexibel angegeben.Damit kann es ja fast willkürlich ausgelegt werden.

Aber beim ersten mal denke ich wird es zu einer Geldstrafe kommen.


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)

@ guest123-2398
Ja dieser Nerd kommt alle Paar Tage aus seinem Loch gekrochen und......

Es stimmt die § 51 WaffG , die ich verlinkt habe ist fehlerhaft.
Ansonsten ändert sich aber rein gar nichts an ihrem Fall.

Die Staatanwaltschaft.kann das Verfahren einstellen. Das halte ich aber für unwahrscheinlich. Wenn sie nicht vorbestraft sind soollten sie mit einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen rechnen.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.08.2009 06:54:42
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Somit solltest du froh sein "nur " mit einer Geldstrafe davonzukommen.


Das ist natürlich Unsinn.

Mehr als eine Geldstrafe ist hier nicht zu erwarten.

Du könntest dich auch jetzt noch geständig einlassen und dem Gericht beispielsweise mitteilen, dass du mit dem Erlass eines Strafbefehls einverstanden bist, damit würdest du dir eine Hauptverhandlung ersparen.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:
Du könntest dich auch jetzt noch geständig einlassen und dem Gericht beispielsweise mitteilen, dass du mit dem Erlass eines Strafbefehls einverstanden bist, damit würdest du dir eine Hauptverhandlung ersparen.


Würde heißen ich bekomme direkt eine "Verurteilung" der Staatsanwaltschaft?

Die Verhandlung würde ich mir natürlich gerne ersparen.

Wie verhält es sich mit der Geldstrafe wenn ich zur Zeit keinerlei Einkünfte habe?

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kango1
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich glaube, du solltest dir bewußt werden, das du gleich mehrere Verstöße, gegen das Waffenrecht begangen hast.
Zum einen hast du einen verbotenen Gegenstand besessen,zum anderen diesen auch noch geführt.Das sind zwei Einzeltaten,die vom Gericht zu bewerten sind.
Da der Schlagring in deiner Hosentasche gefunden wurde,wird man davon ausgehen das du diesen benutzen wolltest.
Je nach dem an was für einen Richter der Fall zur Entscheidung geht ,ist bei einer Verurteilung alles drinn.Das kann von eine Geldbuße,bis zu einer Haftstrafe
reichen.
Eine Waffenrechtliche Erlaubnis wirst du zumindest für die nächsten 10 Jahre nicht mehr erhalten.Außerdem ist davon auszugehen das die Exekutieve in den nächsten Jahren ein wachsames Auge auf dich haben wird.
Zeige dich dem Gericht einsichtig und steck in der nächsten Zeit nicht mal ein Taschenmesser ein wenn du dich im öffendlichen Raum bewegst.

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0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
guest-12321.08.2009 07:06:26
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Zum einen hast du einen verbotenen Gegenstand besessen,zum anderen diesen auch noch geführt.Das sind zwei Einzeltaten,die vom Gericht zu bewerten sind.


Das ist natürlich Unsinn. Das Führen des Schlagringes sumsumiert den Besitz selbstverständlich.
quote:


Da der Schlagring in deiner Hosentasche gefunden wurde,wird man davon ausgehen das du diesen benutzen wolltest.


Das ist ebenfalls Unsinn.

quote:
Je nach dem an was für einen Richter der Fall zur Entscheidung geht ,ist bei einer Verurteilung alles drinn.Das kann von eine Geldbuße,bis zu einer Haftstrafe reichen.


Das ist auch nur Quatsch, mehr als eine Geldstrafe ist keinesfalls zu erwarten.

Wenn man "Fremdwörter" wie Exekutive drin und öffentlich schon benutzt, sollte man diese wenigstens richtig schreiben können.


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3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Das "Schlagteil" wurde bei mir gefunden.

Ich jammer nicht rum ich versuche nur wie jeder andere relativ "milde" da raus zu kommen egal wie man rein geraten ist.

Das werde ich schon aber das wird auch egal sein da es da wohl keine vernünftige Erklärung beim richter geben wird.

Schreibst du hier um etwas konstruktives beizutragen oder weil du gerade Langeweile hast?


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1x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
guest-12321.08.2009 07:06:26
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
rudedy hat das thema eroeffnet, elmagico schreibt weiter?


Schmarrn

quote:
je nach situation, wohin der herr unterwegs war, koennte sogar noch ein toetungs vorsatz unterstellt werden


Blödsinn

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Also ich bin der Ersteller des Threads und schreibe auch weiter.

Wie ich bereits geschrieben habe bin ich zuvor noch nie in Erscheinung getreten.

Ich war auf dem Weg nach Hause. Worin besteht für dich bitte hier der Tötungsvorsatz? Für mich als Laien kommt sowas in Frage wenn ich damit jemanden geschlagen hätte!

Einen Schlagstock darf man im Gegensatz noch heute besitzen und führen wo da die kleine große Grenzen gezogen wird ist häufig hirnrissig. Aber ich möchte jetzt nicht weiter abschweifen.

Vielleicht meldet sich ja nochmal oder jemand zu Wort der auch ganz genau weiß wovon er spricht. Bei dir kommt es leider so rüber als wenn du dein Halbwissen bei Google und etlichen Gerichtsshows gesammelt hast. Tut mir leid.




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1x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Es kam mir so rüber das du dir den Thread anscheinend überhaupt nicht durchgelesen hattest.
War auch nicht in böser Absicht geschrieben.

Ich hoffe das es relativ glimpflich ausgeht ansonsten verliere ich ganz und gar das Vertrauen in unser Rechtssystem.

Ich bin mir bewusst das es verboten ist und das ich "*******" gebaut hab dafür stehe ich gerade. Was bleibt mir auch übrig.
Dennoch würde ich eine überzogene Strafe ala Bewährung oder gar Haft als total aus der Luft gegriffener und nicht akzeptabel empfinden.


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1x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
guest-12321.08.2009 07:06:26
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Bei dir kommt es leider so rüber als wenn du dein Halbwissen bei Google und etlichen Gerichtsshows gesammelt hast.


Das ist bei der Vorschreiberin ja nun ziemlich offensichtlich.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Natürlich wurde er sofort sichergestellt.
Ich war mit einem Freund was trinken er geriet in einen Streit bei dem ich hört das jemand die Polizei ruft.
Dann hatte ich ihn kurz in der Hand hab ich aber direkt wieder eingesteckt.

Kurz darauf trafen schon die Beamten ein und einer steckte Ihnen das ich diesen Gegenstand bei mir trage.

Habe ihn darauf angesprochen direkt ausgehändigt.

Danach fand eine komplette Durchsuchung statt.

Das wars. Zwei, drei Tage später hatte ich schon eine Vorladung der Polizei.

Danach wie geschrieben kam nach einiger Zeit die Anklageschrift.
Dort konnte ich mich innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich dazu äußern. Diese sind nun verstrichen.

Bringt es noch etwas wenn ich mich jetzt noch schriftlich zu meiner Schuld bekenne? Oder gibt es sonst etwas was ich tun kann außer abwarten bis zur Verhandlung?



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4x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12322.08.2009 21:55:38
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Wie verfasse ich denn sowas ohne mir wohlmöglich noch weiter damit zu schaden?


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0x Hilfreiche Antwort


#29
 Von 
elmagico
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 16x hilfreich)

Ich hatte Ihn nur in der Hand danach habe ich mich damit beschäftigt meinen Kumpel zurück zu halten.
Mich wundert es das ich nicht Pusten musste da ich wirklich richtig voll gewesen bin.
Klar für das führen werde ich keinen plausiblen Grund finden können. Da man jeden Versuch mit Argumenten niederschmettern kann.

Wir können auch gerne beim Du bleiben wo wir einmal dabei gewesen sind.

Ich dachte vielleicht wirkt sich sowas positiv aus wenn ich mich vor einer möglichen Verhandlung schriftlich dazu äußere. Sieht für mich zumindest so aus als wenn es einem nicht alles egal ist und man sich darum sorgt.
Aber vor allem das man sich seinen Fehler eingesteht.

Weitere Details gibts eigentlich nicht das war eine kurze schmerzlose Geschichte mit vielleicht weitreichenden Folgen.

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12322.08.2009 21:55:38
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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