Schimmelbildung vorzeitige Kündigung ??

27. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Sonja123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Schimmelbildung vorzeitige Kündigung ??

Im Juli diesen Jahres haben wir einen 1 jährigen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben.- die Wohnung war ziemlich verwohnt, sodaß der Vermieter die groben Renovierungsarbeiten vornahm.Allerdings versprach er, (auch schriftlich)dass er das Bad erneuern würde,was nur z.Teil geschah.Wir warten bisheute auf die Fertigstellung.
Nun zu unserem Problem : da die Fenster-(Rahmen?!) undicht sind, wir auch noch in einer Dachgeschoss-Wohnung wohnen, die offensichtlich nicht richtig isoliert zu sein scheint, bildet sich in jedem Raum starker Schimmel.(Trotz regelmäßiger Lüftung !).Da die Fenster undicht sind läuft das Regenwasser die Wände herunter und die Heizung funktioniert ebenfalls nicht richtig.
Frage :Ist es möglich vorzeitig aus dem ! jährigen Mietvertrag heraus zu kommen aufgrund der Mängel?-Wir haben mehrfach den Vermieter auf die Mängel angesprochen der uns daraufhin zusagte, sich darum zu kümmern.Was nicht erfolgte.Wir werden jetzt per Einschreiben eine Mietminderung androhen wenn innerhalb einer bestimmten Frist nichts passiert.Am liebsten würden wir so schnell wie möglich dort ausziehen.Ist dies möglic?-Danke im voraus für eine Antwort.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zuerst wäüre zu prüfen, ob diese Klausel, die dieses 1 Jahr festlegt überhaupt gültig ist. Dazu müsstet Ihr den Wortlaut der Klausel posten.

Dann ist es so, dass bei starkem Schimmelbefall, der Eure Gesundheit gefährdet, eine frsitlose Kündigung denkbar wäre. Ob dies hier der Fall ist, kann man aus der Ferne schlecht beurteilen.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:
Ist es möglich vorzeitig aus dem ! jährigen Mietvertrag heraus zu kommen aufgrund der Mängel?


Nicht wegen dem Schimmel. Da müssten schon schwerwiegende Gründe vorliegen.



quote:
Am liebsten würden wir so schnell wie möglich dort ausziehen.

DAS könnt ihr natürlich jederzeit ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Starker gesundheitsgefährdender Schimmel kann durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Hätten Sie auch ein Foto von "starkem Schimmelbefall?" Könnte sehr helfen.
Das Wort "Stark" ist einfach extrem überstrapaziert.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nicht wegen dem Schimmel. Da müssten schon schwerwiegende Gründe vorliegen. <hr size=1 noshade>


Fenster undicht, Heizung funktioniert nicht richtig.....

Die Vormieter werden auch auf das kleine Schuldenbuckelchen hereingefallen sein......


OLG Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 04.04.2006
Aktenzeichen: I-24 U 145/05

) Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter liegt insb. vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Ferner liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Mieters auch dann vor, wenn der gemietete und zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Raum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (§§ 569 Abs. 1 , 578 Abs. 2 S. 2 BGB ). Die außerordentliche Kündigungwegen der Verletzung einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag, setzt allerdings grundsätzlich die erfolglose Fristsetzung zur Abhilfe oder eine erfolglose Abmahnung voraus, § 543 Abs. 3 BGB






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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sonja123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen lieben Dank;
Ihr habt mir schon sehr geholfen.Da mein Freund Allergiker ist,er bereits auf die Feuchtigkeit in unserer Wohnung reagiert,werden wir eine vorzeitige Kündigung anstreben.
LG und einen guten Rutsch wünscht Euch allen Sonja

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Lass dich von dem sehr allgemein gehaltenen Urteil nicht in die Irre führen.

quote:
er bereits auf die Feuchtigkeit in unserer Wohnung reagiert

Dann lass ihn blos nicht mehr ins Bad und Küche.

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