Schenkungssteuererklärung - aber keine Schenkung?

18. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
KuschelbaerR
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Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)
Schenkungssteuererklärung - aber keine Schenkung?

Hallo,

ich habe hier ein ziemlich verzwicktes Problem.
Das FA forderte G. zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung für den Erwerb aus der Zuwendung der Kinder auf.

Folgender Sachverhalt:

Die 3 Kinder des Rentnerehepaares G. schlossen mit einer Erbengemeinschaft am 20.12.2002 einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück. Als Kaufpreis wurden 25.000 € vereinbart, die am 08.04.2004 gezahlt wurden. Gezahlt haben jedoch (nachweislich) die Eltern der Kinder, also G., die damit den Kindern ein Darlehen gewährten.
Am 13.09.04 schlossen die Kinder mit den Eltern einen notariellen Kauf- bzw. Übergabevertrag, in dem der Kaufpreis von 25.000 € genannt wird.
Weiterhin ist in dem Vertrag aufgeführt, dass die Eltern den Kindern anlässlich des Vorerwerbs den damals zu zahlenden Kaufpreis von 25.000 € als Darlehen zur Verfügung stellten und das Geld auch tatsächlich geflossen ist.

Dann folgt folgende Erklärung:

quote:
Die Urkundsbeteiligten erklären, dass der von den Eltern zur Verfügung gestellte Geldbetrag von 25.000 € nicht an diese zurückzuzahlen ist, sondern statt der Rückzahlung des Darlehens den Eltern das vorbezeichnete mit dem Geld erworbene Kaufobjekt zu Eigentum übertragen wird.


Wieso sollen die Eltern jetzt eine Schenkungssteuererklärung ausfüllen? Es hat doch keine Schenkung gegeben?
A kauft mit Geld von B eine Ware, gibt statt dem Geld die Ware an B zurück - wo istz denn da eine Schenkung?

Kann da jemand weiterhelfen?

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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6 Antworten
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#1
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Kann mir keiner weiterhelfen?
Abgabetermin ist der 28.2.05!

Würde mich freuen, wenn sich hier doch noch einer auskennt und antwortet.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Welchen Beweis für das Darlehen gibt es denn vom 20.12.2002 neben dem notariellen Vertrag vom 13.09.2004.

Das Finanzamt geht hier möglicherweise von 2 Schenkungen aus.

Welchen tatsächlichen Verkehrswert hat denn das Grundstück (Bodenrichtwert)? Ist es mit 25.000€ angemessen bewertet?

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#3
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Beweise sind neben dem Notarvertrag die Zahlungen an die Voreigentümer, die nachweislich (Überweisungsquittungen, Kontoauszüge) vom Konto des Vaters geleistet wurden (am 08.04.04).

Über den Verkehrswert kann ich nichts sagen.

Gegen zwei Schenkungen spricht, dass nur die Eltern die Aufforderung erhalten haben, eine Erklärung abzugeben, nicht jedoch die Kinder.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

quote:
Gegen zwei Schenkungen spricht, dass nur die Eltern die Aufforderung erhalten haben, eine Erklärung abzugeben, nicht jedoch die Kinder.

Nicht unbedingt. Ist dem Finanzamt beim ersten Kaufvertrag mitgeteilt worden, dass das Grundstück tatsächlich von den Eltern bezahlt wurde?

Das Finanzamt gaht aus meiner Sicht davon aus, dass der Darlehensvertrag nachträglich und rückwirkend zum 1. Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Abgesehen davon gibt es doch sowieso einen Freibetrag von 51.200€. Es sollte also sowieso keine Schenkungssteuer anfallen.

Ein anderer Grund für die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung könnte sein, dass der Bodenrichtwert für das Grundstück weit über 25.000€ liegt und somit eine Teilschenkung vorliegt.

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#5
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Der Freibetrag ist so nicht richtig, bei Schenkung von Kindern an Eltern fallen diese in Steuerklasse II und der Freibetrag beträgt dann nur noch 10.300 €.
(lt. Anlage zur Erklärung)
Steuerklasse I trifft bei Eltern nur zu bei "Erwerb von Todes wegen".

Die Zahlungen sind doch aber nachweislich vom Konto des Vaters auf die verschiedenen Konten der Vorbesitzer (Erbengemeinschaft) erfolgt. Der erste Kaufvertrag lag dem Sachbearbeiter des FA, der die Schenkungssteuererklärung fordert, bis dato nicht vor.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

@Kuschelbaer
Ja, Du hast Recht, die 51.200€ gelten nur im Todesfall. Hatte bei Erbschaftsteuer nachgeschaut. Die ist eigentlich identisch, bis auf diesen Fall.

Auch das könnte der Grund für die Schenkungssteuererklärung sein, denn hier sind die Freibeträge überschritten.

Im ersten Fall lagen die Beträge für den Fall, dass man eine Schenkung annimmt deutlich unter den Freibeträgen (Eltern zu Kind: 205.000€).

quote:
Die Zahlungen sind doch aber nachweislich vom Konto des Vaters auf die verschiedenen Konten der Vorbesitzer (Erbengemeinschaft) erfolgt.

Damit liegt aber noch kein Darlehensvertrag vor. Im Gegenteil: So etwas sieht auf den ersten Blick nach einer Schenkung aus.

Ob der Kaufvertrag vom 13.09.04 als einziger schriftlicher Hinweis auf das Darlehen ausreicht, möchte ich bezweifeln.

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