Schenkung und deren Rückforderung

2. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Köpeck
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung und deren Rückforderung

Hallo,

also ich habe da ein grösseres Problem, welches ich erst kurz schildern möchte und dann die Frage stelle.

Also ich lernte vor etwa einem Jahr einen Mann kennen, zu dem ich in der Zwischenzeit ein nur freundschaftliches Verhältnis unterhalte.

Dieser half mir in der Zwischenzeit mit einem höheren Betrag aus der Klemme und tätigte Sachgeschenke wobei eines ein recht kostspieliges war.

In der Zwischenzeit hat sich die Beziehung halt so entwickelt, dass die betreffende Person davon ausging, dass wir mehr als nur eine freundschaftliche Beziehung unterhalten also wie ein Paar und er nur deswegen die Geschenke in der Vergangenheit tätigte, wie halt ein Freund seiner Freundin oder so ähnlich.

Wie dem auch sei. Für mich persönlich war das von Anfang an eine feundschaftliche Beziehung nichts weiter.

Kann die betreffende Person nun diese Geschenke zurückverlangen
Dabei handelt es sich um einen PC der etwa 1300€ gekostet hatte vor einem Jahr.

Und für die geliehene Summe von 3500€ ist mir klar, dass ich die zurückzahlen muss, das beinhaltet schon das Wort geliehen.
Wir hatten uns aber seiner Zeit ´darauf geeinigt, dass ich das erledige, wenn es mir wieder Besser geht finanziell.

Nun ist es so, dass ich bemerkte, dass dieser Herr wohl mehr von mir will als nur eine Freundschaft.
Ist klar, dass ich mich zurückzog was ihn nun dazu veranlasst, alles was er geschenkt hat zurückzuverlangen mehr noch er mir die Pistole auf die Brust setzt und ich das geliehen sofort zurückzuzahlen hätte, was ich gar nicht kann.

Nun droht dieser Herr sogar mit Polizei und was weiss ich nicht alles.
Kann mir da vielleicht jemand sagen, wie ich mich da verhalten soll.
Ich mein ich kann ja nichts dafür, dass ich nicht das für ihn empfinde was er sich erhofft hat, oder whin mich vielleicht die Geschenke bringen solltena, aber muss ich deswegen auch alles zurückgeben.

Würd mich freuen, wenn mir das jemand beantworten könnte. Weil ich nun bemerke, dass der Herr ein ganz schlimmer Finger ist, der genau zu wissen scheint, wie er einen Menschen unter Druck setzen kann. In dem Sinne ich locke mit Geschenken und wenns nichts wird dann fordere ich zurück.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Die Polizei interessiert sich dafür nicht; soviel ist schon mal sicher. Wer etwas verschenkt, kann es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zurückfordern (§§ 530 ff. BGB ). So wie es hier geschildert ist, dürfte eine Anfechtung der Schenkung keinen Erfolg haben. Allerdings scheitert man vor Gericht oft an Beweisschwierigkeiten: so z.B. an der Tatsache der Schenkung. Es kann ja immerhin auch eine leihweise Überlassung gewesen sein.

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"Joh. 19, 22"

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

der besagte Mann könnte daran denken, seine Willenserklärung zum Schenkungsvertrag wegen Irrtums nach §119 I BGB anzufechten, um damit den Schenkungsvertrag rückwirkend nichtig zu machen, und somit einen Herausgabeanspruch der von ihm an Sie gegebenen Sachen zu erlangen.

Erklärung und Wille des besagten Mannes fallen jedoch nicht auseinander. Die vermeintliche Hoffnung mehr von Ihnen zu bekommen als eine Freundschaft war nur Motiv für die Willenserklärung. Ein Motivirrtum berechtigt aber grundsätzlich nicht zur Anfechtung wegen Irrtums.

Gesetzlich anerkannte Fälle des Motivirrtums gibt es nur bei §119 II BGB und im Erbrecht (vgl. §§1949 , 2078 BGB ).

Die Chancen auf Herausgabe der Ihnen geschenkten Sachen steht also eher schlecht. Lassen Sie den Mann also ruhig drohen und verstehen Sie dies als Ausdruck seiner Enttäuschung über eventuell nicht erwiederte Gefühle.

Jedoch betone ich, dass es maßgeblich von den genauen Umständen des Falles und der demfolgenden Auslegung abhängt, was bei einer eventuellen Klage als Urteil herauskommt.

Anders wäre es, wenn Sie den besagten Mann arglistig getäuscht haben.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Nachtrag:

Jedoch bitte ich zu berücksichtigen, dass eine Beweisführung vor Gericht unter Umständen schwierig sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Köpeck
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure schnellen Antworten,

mich beruhigt das zwar ein wenig, aber da dieser Mann mich heute nun anrief und wieder Forderungen hatte bin ich natürlich wieder aus dem Häuschen.

Und was bedeutet denn arglistige Täuschung.
Über was sollte ich denn getäuscht haben.
Man hat sich unterhalten vielleicht einmal im Monat getroffen war auch Essen und sonst nichts weiter. Nicht das der nun die Rechnungen fürs essen gehen auch noch zurückverlangen kann.
Entschuldigt, ich habe da so gar keine Ahnung

Eben da kam viel zur Sprache, mit meinen Problemen finanzieller Art.
Ulrich bot seine Hilfe an und nach zögern nahm ich die Hilfe an.
Auch den PC wollte ich Anfangs nicht, aber er hat diesen ja fast aufgedrängt gekauft und zu mir nach Hause gebracht.

Ist mit Täuschung gemeint, dass ich vielleicht habe Signalisiert dass ich auch an mehr als einer freundschaftlichen Beziehung interessiert sei ?

Das kann ich ganz klar verneinen.

Wie gesagt, es geht nun nicht darum, dass ich das geliehene Geld nicht zurückgeben möchte. Denn was Recht ist muss Recht bleiben, das ist ganz klar.

Vielleicht kann sich ja mal jemand per e mail bei mir melden weil ich weiss nicht mehr weiter und kann mir keinen Anwalt leisten, mit welchem er nun schon droht.

Wenn ich das alles nur besser bedacht hätte, als ich die Hilfen annahm.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

mir sind die genauen Umstände Ihres Einzelfalls nicht bekannt, jedoch nach den von Ihnen geschilderten Umständen brauchen Sie sich keine großen Sorgen machen, dass der besagte Mann die bereits verschenkten Sachen zurückverlangen kann.

(1) Arglistige Täuschung

Arglist liegt vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und er sich bewusst ist, dass der Erklärende (also der besagte Mann) durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: Schenkung) bestimmt wird.

Mit anderen Worten: Haben Sie dem Mann berechtigte Hoffnungen gemacht, um an die Schenkungen zu kommen? Dieses haben Sie ja verneint.

(2)

Selbstverständlich haben wir nur Ihre Version der Umstände kennengelernt. Aus diesem Grunde weise ich immer wieder darauf hin, dass es auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt. So auch z.B. darauf, wieviel Geld der besagte Herr für Sie ausgegeben hat.

Lassen Sie sich desweiteren nicht zu sehr stressen. Jeder kann mit einem Anwalt drohen und noch so schöne Forderungen stellen. Bei einer genauen Auswertung der gesamten Sachlage sieht die Situation dann ganz anders aus.

Vergleichen Sie die hier gemachten Ausführungen zu Ihrem Fall mit den genauen Umständen.

Eine Einsicht Ihrer eMail-Adresse ist so nicht möglich. Bitte schreiben Sie diese in einen Beitrag.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Köpeck
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

also das finde ich wirklich nett, dass so schnelle Antwortengeliefert werden die mich ein wenig beruhigen.

Ich meine ich möchte nun wirklich nichts zu Unrecht erhalten.Demzufolge ist es natürlich meine Pflicht etwas geliehenes zurückzu erstatten.
Was das geliehene Geld angeht waren keine näheren Vereinbarungen getroffen worden. Weder schriftlich noch mündlich. Das allein hätte mich schon stutzig machen sollen, bei einem Betrag von 3500€.

Mag ja sein dass Ulrich, so heisst er sich davon Gegenleistungen versprochen hat. Allerdings würde ich eine solche gleich verneint haben, wenn Sie denn gefordert worden wäre.

Weiterhin habe ich selber keine Anstallten getroffen, dass Ulrich sich hätte berechtigte Hoffnungen auf eine nähere Beziehung, also über die freundschaftliche hienausgehend machen können.
Eher das Gegenteil war der Fall.

Aber wie gesagt, um das geliehene Geld geht es ja gar nicht, weil ich wohl entsprechend meinem Rechtsempfinden weiss dass ich dies zurückzahlen muss und auch werde.
Nur nicht, wie jetzt gefordert in einer Summe.

Also da hätte man was schriftlich machen sollen.
Kann das überhaupt in einer Summe zurückgefordert werden ?

Und es geht eigentlich nur um ein Geschenck, was er gekauft und mir gebracht hatte.

Nämlich der PC zu 1500€

Ich hab dann meinen alten verschenckt.
Gäbe ich diesen nun zurück, wie gefordert, stünde ich ohne da.

Bei allem guten Willen, das sehe ich nun nicht ein.

Aber wie gesagt, in Unkenntnis der Rechtslage würde ich diesen wohl zurückgeben um Ärger, der ja hier vorprogrammiert ist aus dem Wege zu gehen.

Und mit der Polizei will ich schon gar nichts zu tun haben, mit der er morgens um 8 vor der tür stehen will, wie ich seinem heutigen Einschreiben mit Rückschein entnehmen konnte.

Also ich weiss da nicht mehr weiter vielleicht kann mir ja jemand per mail antworten um die Sache besser erklären zu können

Yill01@aol.com

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Nicht einschüchtern lassen. Du kannst Uli mit der Polizei von Deiner Tür entfernen lassen, wenn er sich dort länger als von Dir gewünscht dort aufhält. Mit der Polizei kommt der ganz sicher nicht. Selbst wenn....dann schickst Du eben alle beide wieder weg.

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"Joh. 19, 22"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

ich bleibe bei meinen gemachten Ausführungen zu Ihrem Fall.

Lassen Sie Ulrich ruhig drohen. Drohen kann man viel. Eine juristische Analyse des Falles lässt, nach den von Ihnen gemachten Umständen, einen Herausgabeanspruch des PC eher unwahrscheinlich erscheinen.

Sollte ein Herausgabeanspruch dennoch bestehen, so können Sie Schadensersatz für den von Ihnen verkauften PC erheben.

Beachten Sie bitte:

Die Lage wird verkompliziert, wenn Sie den PC herausgeben, ohne dass ein Herausgabeanspruch von Ulrich direkt festgestellt wurde. Behalten Sie den PC also erstmal bis zur Klärung der Angelegenheit. Mit anderen Worten: Verweigern Sie die Herausgabe.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Köpeck
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe da heute ein Schreiben bekommen, welches ulrich verlangt das ich es unterschreiben kann.

Kann sich das vielleicht mal jemand ansehen, ob ich das bedenkenlos unterschreiben kann.

weil ich hab ja nie was mit nem anwalt zum tun gehabt und denke das ist nicht umsonst wenn ich das dahin bringe und um Rat frage.

Ich würd mich freuen, wenn mir da einer behilflich sein könnte.

Yill01@aol.com

-----------------
"MFG
Yill"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

eine Unterschrift kann vieles verkomplizieren. Seien Sie sich vorher sicher, was Sie da unterschreiben. Mit einer Unterschrift können Ansprüche entstehen. Bitte beachten Sie dies.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Katinka1948
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)

Also unterschreibe absolut nix. Die vorherigen Beiträge waren ja wohl klar genug ausgedrückt. Am besten, Du machst die Türe nicht mehr auf, wenn dieser feine Herr, der Dich jetzt offensichtlich unter Druck setzt, vor der Türe steht. Am besten auf nix mehr einlassen, kein Gespräch nix. Das ist ein ganz linker Typ, Gruss Katinka

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"Reno-Katinka "

0x Hilfreiche Antwort

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