Schenkung und Pflichtteil - erst geschenkt, dann doch ausgleichen?

20. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kojote33
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung und Pflichtteil - erst geschenkt, dann doch ausgleichen?

Angenommen folendes: Eine verstorbene Person hat zu Lebzeiten seinem Kind A einen fiktiven Betrag in Höhe von 50.000 € als Geschenk überwiesen.
In einer ersten Überweisung konnte der Betrag nicht gebucht werden und wurde rücküberwiesen. Hier wurde noch kein Verwendungszweck Geschenk angegeben. Bei einer erneuten Anweisung wurde dann im Betrefffeld Geschenk vermerkt und zu diesem Zeitpunkt könnte eine Quittung der verstorbenen Person die Zuwendung als Geschenk belegen.

1. Frage: Könnte man davon ausgehen, dass die verstorbene Person die Zuwendung nicht als Geschenk gedacht hatte aufgrund der ersten fehlgeschlagenen Überweiung oder spielt das im Nachhinein keine Rolle?

Weiter angenommen die verstorbene Person würde Skrupel bezüglich der getätigten Überweisung und Tituilierung dieser als Geschenk bekommen und z.B. 4 Wochen später in einem Testament anordnen, dass dieser Betrag ausgeglichen werden solle im Falle ihres Todes. Würde dies genügen um die Schenkung auch auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen als sogenannte Ausgleichung? Die Schenkung würde angenommen nicht länger als 10 Jahre zurück liegen.

Frage: Die verstorbene Person weiß nicht, dass sie zumn Zeitpunkt der Schenkung angeben muss, dass die angerechnet werden solle. Rein aus Unkenntnis dieser Sachlage. Würde eine 4 Wochen später angegebene Anrechnungsbestimmung als zum Zeitpunkt gelten?

Weitere Theorie: Kind A würde behaupten, die 50.000 € als Ersatz für Aufwendungen erhalten zu haben, welcher er zu Zeiten als er selbst im Haus der Mutter gewohnt hatte aufgebracht hatte. Z.B. zu renovierungs- oder ausbauzwecken.

Frage: Würde die Vorlage solcher Aufwendungen eine Schenkung aufheben, bzw. wäre die Zahlung über 50.000 € aufgrund von vorgelegten Quittungen dann noch als Schenkung titulierbar?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu Frage 1: Nein, man kann nur davon ausgehen, dass bei der ersten Überweisung der Betreff gefehlt hat. Der Umstand, dass der bei der zweiten Überweisung aufgeführt wurde, spricht dafür, dass das bei der ersten Überweisung auch schon so gewollt war.

zu Frage 2: Die Unkenntnis der Rechtslage führt nicht dazu, dass die Rechtslage nicht angewendet wird. Sonst müsste man ja jedesmal beweisen, dass jemand die Rechtslage kannte.

Warum soll eigentlich eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen? Warum enterbt die verstorbene Person Kind A, wenn sie ihm zuvor 50.000€ geschenkt hat? Oder ist hier eine Anrechnung auf den Erbteil gemeint? Wie hoch ist denn der verbliebene fiktive weitere Nachlasswert des Verstorbenen?

zu Frage 3: Die Zahlung ist eindeutig als Schenkung tituliert worden und wird auch so gewertet. Hier müsste von Kind A nachgewiesen werden, dass die verstorbene Person die Zahlung fälschlicherweise als Schenkung eingestuft hat. Das ist schwierig, aber nicht unmöglich. Allerdings spricht die spätere (ggf. unwirksame) Ausgleichungsanordnung auch für eine Schenkung, so dass die Beweisführung für Kind A sehr schwer sein dürfte.

Je nach Umständen des Einzelfall kann es aber sein, dass für tatsächlich erfolgt Aufwendungen von Kind A ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die verstorbene Person, d.h. gegen den Nachlass besteht.


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-- Editiert am 20.11.2009 13:14

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