Schenkung rechtens? Kann das Geld von meiner Schwester einfach so einbehalten werden?

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Arbeitnehmer35
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)
Schenkung rechtens? Kann das Geld von meiner Schwester einfach so einbehalten werden?

Hallo,

Mein Vater ist vier Tage vor Weihnachten gestorben.
Wir sind sechs Kinder. 5 Jungs und ein Mädchen.
Jetzt stellt sich heraus, dass mein Vater noch zu Lebzeiten (vor knapp einem Jahr) meiner Schwester ein Sparbuch mit 20000 Euro übertragen hat.

Von dem Rest des Erbes sind nach Abzügen aller Kosten noch ca. 20000 Euro über, die wir sechs Kinder auch noch einmal untereinander Teilen müssen.

Meine Frage ist nun, ob es rechtens ist, dass das Geld von meiner Schwester einfach so einbehalten werden kann. Und zum Zweiten, ob meine Schwester zudem auch noch ihren Pflichtteil aus den restlichen 20000 Euro bekommt?

Ich weiß nicht, ob ich mich hier verständlich ausgedrückt habe.

Ich danke Euch trotzdem schon mal für Eure Antworten.

-----------------
" "

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Meine Frage ist nun, ob es rechtens ist, dass das Geld von meiner Schwester einfach so einbehalten werden kann.#
Selbstverständlich kann der Vater mit seinem Geld tun und lassen was er will (auch verschenken).

#Und zum Zweiten, ob meine Schwester zudem auch noch ihren Pflichtteil aus den restlichen 20000 Euro bekommt?#
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Schwester wurde Miterbin und hat keinen (Pflichtteilsanspruch - einfach mal gurgeln), sondern wurde Miterbin. Sie hat somit einen Anspruch auf ihr Erbe. Die restlichen Erben haben ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (einfach mal gurgeln).

Verstanden? Sorry, aber das Erbrecht kann für Laien ziemlich kompliziert sein. ;)

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Arbeitnehmer35
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)

wenn ich das mit dem pflichtteilsergänzungsanspruch jetzt richtig verstanden habe, müsste meine schwester uns restlichen 5 kindern einen teil ihrer schenkung auszahlen.
kann mir jemand sagen ob das stimmt, und wie soetwas gerechnet wird?

es liegt kein testament vor und wir sind alle 6 kinder gleich erbberechtigt ( pflichtteil)

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du verwechselst hier den gesetzlichen Erbteil und den Pflichtteil. Das ist nicht das Gleiche. Ohne Testament erhalten die Kinder den gesetzlichen Erbteil. Einen Pflichtteil erhält man nur, wenn man testamentarisch enterbt wurde.

Einen Pflichtteilergänzungsanspruch gibt es in diesem Fall wohl nicht oder je nachdem, wie genau die Zahlenangaben waren nur in sehr geringer Höhe.

Der gesetzliche Erbanspruch jedes Kindes beträgt 1/6 von den verbliebenen 20.000€, also für jedes Kind 3.333€.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, allerdings einschließlich der Schenkungen der letzten 10 Jahre.

Jedes Kind hat also einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/12 von 40.000€, also ebenfalls 3.333€. Da der Erbanspruch bereits genauso hoch ist, wie der Pflichtteilsanspruch, besteht kein Pflichtteilergänzungsanspruch.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.019 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen