Hallo zusammen,
Ich habe folgendes Problem, meine Freundin hat sich vor mir getrennt (nicht verheiratet). Kurz vor der Trennung haben ihr Eltern uns ihre alte gebrauchte Küche geschenkt. Jetzt ist sie aus meiner Wohnung ausgezogen und die Eltern wollen noch Geld für die Küche haben.
Meine Frage ist haben sie einen Anspruch darauf oder nicht.
Vielen Dank für eure Hilfe
Florian Maurer
Schenkung Küche Schwiegereltern
Notfall oder generelle Fragen?
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Wer ist denn der oder die Beschenkte ?
Da es sich um die Eltern deiner Freundin handelt, dürfte diese wohl das Ziel der Schenkung gewesen sein.
Und wenn dies so ist, dann ist deine Freundin Eigentümerin der Küche geworden.
Sie könnte die Herausgabe der Küche verlangen. Allerdings ist das nicht so einfach, wenn es sich, um eine Einbauküche handelt. Denn dann ist die Küche Bestandteil der Immobilie geworden. In diesem Fall kann sie aber eine angemessene Entschädigung verlangen.
Willst du dich an deiner Freundin sagen wir mal posthum bereichern ? Also gib Küche, die dir nicht gehört zurück, oder zahle eine angemessene Entschädigung. Und gut isses.
[edit]
Ich sehe gerade, dass ein Anwalt dazu geholt worden ist. Dann warten wir mal ab, was der dazu zu sagen hat.
-- Editiert von JessieR am 08.08.2017 11:06
Vielen Dank für dein Feedback, die Küche war ein Geschenk an beide. Das Geld wollen die Eltern haben.
Wir wollten ja eigentlich die Antwort deines Anwalts abwarten. Aber vielleicht soviel vorab.
Zitatdie Küche war ein Geschenk an beide. :
Kannst du das auch beweisen ? Was meinst du wohl was die Eltern und deine Ex-Freundin behaupten werden.
Die Eltern haben die Küche ihrer Tochter geschenkt. Von daher haben sie von dir wohl nichts zu fordern.
Aber deine Freundin kann vermutlich Forderungen an dich geltend machen.
Mal sehen, was der Anwalt sagt.
-- Editiert von JessieR am 08.08.2017 11:14
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Die Eltern Ihrer Ex-Freundin können die Schenkung grundsätzlich nur widerrufen und die Küche zurückfordern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 528 ff. BGB
vorliegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Eltern inzwischen verarmt wären oder wenn Ihnen grober Undank im Sinne des § 530 BGB
vorzuwerfen wäre.
Problematisch könnte sein, wenn die Eltern und Ihre Ex-Freundin übereinstimmend erklären, die Küche sei nur Ihrer Ex-Freundin geschenkt worden. In diesem Falle könnte Ihre Ex-Freundin, nicht jedoch deren Eltern die Küche von Ihnen herausverlangen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
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