Scheinselbstständigkeit: wichtige Begriffe

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Scheinselbstständigkeit, Selbstständige, Scheinselbständigkeit, selbständig, Arbeitnehmer
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern (Scheinselbstständigen) fällt in der Praxis oftmals sehr schwer. Vielfach entstehen die Probleme schon durch eine fehlerhafte Verwendung der Begrifflichkeiten. Kommt es zu einer Prüfung von Scheinselbstständigkeit, ist Ausgangspunkt dabei zunächst der Vertrag. Wenn darin dann verwirrende Begriffe verwendet wurden, kann das schnell zu unangenehmen Folgen führen. So ist zum Beispiel in Honorarverträgen oft von Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern die Rede. Häufig wird allein deshalb dann schon später von einem Arbeitsvertrag ausgegangen.

Verwirrende Begriffe (Vorsicht bei der Verwendung):

  • Für Selbstständige: freie Mitarbeiter, Freie
  • Für Arbeitnehmer: Angestellte, Beschäftigte (sozialversicherungsrechtlich aber relevant), Mitarbeiter
  • Durcheinander: feste Freie, Geschäftsführer

Eindeutige Begriffe:

  • Selbstständiger (echter Selbstständiger), Sonderfall: Soloselbstständiger (Selbstständiger ohne Mitarbeiter)
  • Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger (echter Selbständiger, der überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist)
  • Arbeitnehmer (Scheinselbstständiger, also kein Selbstständiger)

Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern

Entscheidend ist in der Praxis immer die Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern. Ausgangspunkt ist dabei, wie beschrieben, zunächst der Vertrag. Doch auch wenn dort die richtigen Begrifflichkeiten verwendet wurden und auch sonst keine Regelungen enthalten sind, die auf ein Arbeitsverhältnis schließen lassen, kann im Ergebnis immer noch Scheinselbstständigen angenommen werden. Maßgeblich ist nämlich letztlich die Umsetzung des Vertrages in der Praxis. Hier sollte also, wie in einem früheren Beitrag bereits erläutert, stets genau geprüft werden, dass man nicht in der praktischen Handhabung irgendwann von den vertraglichen Vorgaben abweicht und auf einmal doch ein Arbeitsverhältnis besteht.

Fachanwalt Bredereck hilft

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