Scheinselbstständigkeit auch bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber möglich

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Die Abgrenzung zwischen einem freien Mitarbeiter (Selbstständiger) und einem Arbeitnehmer (Scheinselbständiger) ist in der Praxis schwierig. Immer wieder hört man das Argument, dass man ja schon deswegen echter Selbstständiger sei, weil man für mehrere Auftraggeber tätig ist. Dieses Argument ist falsch. Richtig ist allein, dass in der Praxis bei der Tätigkeit für viele verschiedene Auftraggeber oft nicht so genau hingeschaut wird. Tatsächlich ist das Argument ein oder mehrere Auftraggeber für die Abgrenzung Arbeitnehmer (Scheinselbstständiger) zum freien Mitarbeiter nicht relevant.

Jede Tätigkeit wird für sich auf Scheinselbstständigkeit hin geprüft.

Die einzelnen Tätigkeiten des Selbstständigen werden jeweils für sich geprüft. So kann es sein, dass eine Tätigkeit die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt, während die andere eigentlich als Arbeitnehmer erbracht wird.

Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt stellt das Tätigwerden für mehrere Auftrag- bzw. Arbeitgeber dar. Es ist nach den gesetzgeberischen Wertungen sowohl möglich, dass bei der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber Selbstständigkeit gegeben ist (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), als auch bei parallelen Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber abhängige Beschäftigungen vorliegen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Demzufolge können natürlich auch abhängige Beschäftigungen neben selbstständigen Tätigkeiten ausgeübt werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 – L 8 R 296/10 –, Rn. 93, juris).

Ganz ohne Relevanz ist der Umstand allerdings auch nicht. Zum einen ist der Anschein von Scheinselbstständigkeit in solchen Fällen nicht so groß, zum anderen ist der Umstand, dass die Leistung am Markt angeboten und abgefragt wird, ein Kriterium für echte Selbstständigkeit. Dies zumindest lässt sich damit beweisen.

Auch häufig wechselnde Auftraggeber schützen nicht vor Scheinselbstständigkeit.

Selbst wenn die Auftraggeber häufig wechseln, schützt dies nicht vor der Annahme von Scheinselbstständigkeit. Auch hier werden die einzelnen Vertragsverhältnisse jeweils gesondert geprüft.

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