Scheinselbstständigkeit: Telefoninterviewer immer Arbeitnehmer?

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Prüfung auf Scheinselbstständigkeit: Das Thema Scheinselbstständigkeit und in diesem Zusammenhang die Abgrenzung von Selbstständigen und Arbeitnehmern sowie die Frage, wie Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige wie auch Arbeitnehmer in entsprechenden Fällen vorgehen können, gehört zu meinen Schwerpunktgebieten im Arbeitsrecht. Zunehmend kommt es hier zu Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, die Beiträge in die Rentenkasse bekommen möchte. Wie lassen sich echte Selbstständige von Arbeitnehmern unterscheiden und wie ist die Tätigkeit als Telefoninterviewer zu beurteilen?

Finanzgericht Köln zur steuerlichen Einordnung: Telefoninterviewer, die für ein Meinungsforschungsinstitut tätig werden und organisatorisch in den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden sind, sind steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen. Die sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (FG Köln, Urteil vom 14. März 2012 – 2 K 476/06 –, juris).

Arbeitnehmereigenschaft anhand Vielzahl von Kriterien zu bestimmen: Auch wenn sich das Finanzgericht Köln mit der steuerlichen Einordnung beschäftigt, so geht es in dem Urteil zur Begründung auch auf die verschiedenen Kriterien ein, die im Zusammenhang mit der Überprüfung auf die Arbeitnehmereigenschaft von Bedeutung sein können. 

Das FG Köln: Nach der Rechtsprechung des BFH lässt sich der daraus abzuleitende Arbeitnehmerbegriff nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Es handelt sich nicht um einen tatbestandlich scharf umrissenen Begriff, sondern um einen offenen Typus, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist daher anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu hat der BFH (vgl. Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; Beschluss vom 9. November 2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347 mwN.) Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die Abgrenzung Bedeutung haben können. Für eine Arbeitnehmereigenschaft können hiernach insbesondere folgende Merkmale sprechen: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1997 VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303).

Bundesarbeitsgericht mit typologischer Betrachtung: Dies deck sich auch mit der typologischen Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgericht zu dem Thema. Das Gericht hält die Aufstellung abstrakter, für alle möglichen Arbeitsverhältnisse geltender Kriterien für unmöglich. Als Konsequenz sieht es das Gesamtbild unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles als maßgeblich an. Daher empfiehlt es sich in der konkreten Situation immer zunächst zu prüfen, ob es in der Rechtsprechung schon Entscheidung zu dem konkreten Arbeitsverhältnis bzw. Beruf gibt.

Leserkommentare
von übernahmelüge am 25.05.2017 13:32:32# 1
Klasse Artikel.Bedeutet dies, das Beschäftigte in diesem Bereich einen Arbeitsvertrag als Angestellte haben MÜSSEN ? wenn nein , was dann?
    
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