Scheidung: Auskunft zum Versorgungsausgleich wird auch geschuldet, wenn Trennungsjahr streitig ist

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Auskünfte zum Versorgungsausgleich sind auch zu erteilen, wenn der Scheidungsantrag nach Auffassung des Antragsgegners unbegründet ist.

OLG Oldenburg v. 21.06.2011 - 14 WF 114/11

Andreas Schwartmann
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Das hat nun das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 21.06.2011 entschieden.

Der Entscheidung zugrunde lag die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen eine Zwangsgeldfestsetzung durch das Familiengericht, weil sie der Aufforderung, Auskünfte zum Versorgungsausgleich zu erteilen, nicht nachgekommen war.

Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die mit Schriftsatz vom 22.12.2010 eingereichte Scheidung sei unbegründet, da sich die Parteien erst im Oktober 2010 getrennt hätten. Damit sei das erforderliche Trennungsjahr nicht eingehalten und der Scheidungsantrag abzuweisen. Sie sah sich mit dieser Begründung auch nicht verpflichtet, dem Gericht gegenüber Auskünfte zum Versorgungsausgleich zu erteilen. Das Familiengericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR, ersatzweise 5 Tage Zwangshaft, gegen sie fest.

In Ihrer Beschwerde vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, das Gericht habe zunächst Beweis über den Trennungszeitpunkt zu erheben, da nicht feststehe, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei und die Ehe geschieden werden könne. Vorher sei sie nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Das Familiengericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG zur Entscheidung vor.

Das OLG Oldenburg hat sich nun der Rechtsprechung anderer Obergerichte angeschlossen (so z.B. OLG Karlsruhe, OLG Saarbrücken, OLG Köln und OLG Braunschweig) und entschieden, dass die Auskunftsverpflichtung des Ehegatten über Grund und Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte unabhängig davon besteht,  ob der Scheidungsantrag begründet ist oder nicht. Das Familiengericht dürfte daher bei Verweigerung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld androhen und festsetzen.

Der antragstellende Ehegatte habe nämlich einen Anspruch darauf, möglichst zeitnah nach Antragstellung geschieden zu werden. Diesem Interesse könne aber nur dann entsprochen werden, wenn auch die Auskünfte zum Versorgungsausgleich im Termin zu mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag vorlägen, weil anderenfalls ein weitere Termin erforderlich würde.

Beraterhinweis:

Anders beurteilt wird die Rechtslage vom OLG Düsseldorf (FamRZ 1987, 618) und vom OLG Koblenz (FamRZ 2009, 1836). Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf müssen die Familiengericht grundsätzlich sogar unmittelbar die mündliche Verhandlung ansetzen, wenn das Scheidungsbegehren erkennbar unschlüssig ist, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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