Schadensregulierung beim Verkehrsunfall (Teil 2)

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3. Der Personenschaden

Von Rechtsanwalt Markus Timm

Der Ratgeber beschäftigt sich mit den Fragen, die bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls zu beachten sind. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die zügige und für den Geschädigten höchstmögliche Schadensregulierung gelegt, welche (bestenfalls) die Kosten für den eigenen Anwalt vollständig mit umfassen.

Der 1. Teil behandelt vornehmlich die Sachschäden, während sich der 2. Teil neben dem Totalschaden mit den Personenschäden beschäftigt.

f. Schadenspositionen beim Totalschaden

Wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens und dessen Restwert größer ist als der Betrag der Reparaturkosten, liegt ein so genannter Totalschaden vor. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

aa. Der Geschädigte hat ein verständliches Interesse daran, den Wiederbeschaffungswert besonders hoch zu beziffern. Dies ist ja der Betrag, der regelmäßig für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eingesetzt werden kann. Zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes gilt auch hier die Empfehlung, selbst ein Gutachten einzuholen, da der Gutachter des Versicherers den Wert sehr wahrscheinlich niedriger ansetzen wird, als ein Parteigutachter.

Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes ist eine genaue Prüfung durch den Anwalt erforderlich. Dem Geschädigten können unter dem Stichwort Regel- bzw. Differenzbesteuerung ansonsten 14 % des Wiederbeschaffungswertes entgehen.

bb. Dem Geschädigten bleibt es unbelassen, das Fahrzeug zu dem in dem Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zu verkaufen. Sollte der Versicherer dem Geschädigten jedoch einen höheren Restwert nachweisen, um dessen Realisierung sich der Geschädigte nicht zu bemühen hat, hat er dieses anzunehmen.

  1. Die Bezifferung des Schmerzensgeldes stellt eine besondere Herausforderung dar. Der Funktion nach hat das Schmerzensgeld Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion. Dabei sind vielerlei Kriterien bei der Bemessung zu berücksichtigen, u. a. Art und Schwere der Verletzung, Arbeitsunfähigkeit, verbleibender Dauerschaden, zögerliche Schadensregulierung, Grad des Verschuldens, Einschränkung in der Berufswahl.

    Bei Bagatellschäden (wenn der Personenschaden sich beschränkt auf lediglich vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem Unfall entstehende Beeinträchtigungen) besteht kein Schmerzensgeldanspruch.

    Um ein angemessenes Schmerzensgeld erzielen zu können, ist es besonders wichtig, die Einschränkung der Lebensfreude darzustellen. Hier sind in Rücksprache mit dem Mandanten jegliche Details auf Ihre Verwertbarkeit hin zu überprüfen.

  2. Soweit ein Familienmitglied durch seine Haushaltstätigkeit ganz oder teilweise zum Familienunterhalt beiträgt, stellt sich der Verlust der Fähigkeit zur Haushaltsführung als eigener Erwerbsschaden dar. Diese Position ist im Rahmen des Haushaltsführungsschadens geltend zu machen. Hierbei handelt es sich häufig um eine nicht unerhebliche Schadensposition.

  3. Ein weiterer sehr wichtiger Schadensposten ist der Verdienstausfall. Für dessen Bezifferung muss zwischen abhängig Beschäftigten und den Selbständigen differenziert werden.

    Der abhängig Beschäftigte hat einen vollumfänglichen Lohnersatzanspruch gegen den Schädiger. Dies wird in den ersten 6 Wochen wegen der Entgeltfortzahlung jedoch zu keinem Schaden beim Arbeitnehmer führen. Bedacht werden sollte, dass dem Arbeitgeber insoweit sehr wohl ein Schaden entsteht, den er von dem Schädiger ersetzt verlangen kann.

    Soweit dem Geschädigten Einnahmen entgehen, die nicht vom Entgeltfortzahlungsgesetzt umfasst sind (Trinkgeld, z.T. Spesen und Trennungsgeld, etc.), besteht hier auch in den ersten 6 Wochen ein Ersatzanspruch.

    Nach 6 Wochen kann der Geschädigte regelmäßig die Differenz zwischen Nettolohn und Krankengeld verlangen.

    Schwierig ist die Bezifferung des Verdienstausfallschadens bei dem Selbständigen. Hier kann grundsätzlich nur der konkrete Gewinnausfall verlangt werden. Insbesondere bei kurzen Ausfällen (1 bis 2 Wochen) wird sich der konkrete Gewinnausfall nicht in der betriebswirtschaftlichen Auswertung niederschlagen.

    Ersatzfähig sind die Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft. Auch Familienmitglieder sind Ersatzkraft in diesem Sinne.

  4. Zum Personenschaden gehören auch die Kosten, die durch vermehrte Bedürfnisse entstehen. Hierunter versteht man unfallbedingte und ständig wiederkehrende Aufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge seiner Beeinträchtigung entstehen. Exemplarisch sei hier genannt: Mehrverschleiß an Kleidung, Kuren, Diät, besondere Hilfsmittel (Rollstuhl), etc.

4. Fazit

Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist Spezialkenntnis und ein gutes Verhandlungsgeschick erforderlich. Bei Beherzigung des Vorgenannten ist zumindest die Abwicklung eines Unfalls für den Geschädigten mit keinerlei Strapazen verbunden und entschädigt ihn für das Erlittene.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei zur Verfügung. Sie erreichen uns über das Internet (s. u.).

Der Autor ist Partner der Kanzlei Peukert & Timm in Potsdam (www.peukerttimm.de).

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