Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters?

10. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)
Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters?

Am 01.01.2017 wird A zum starken Insolvenzverwalter bestellt.

Am 01.04.2017 geht eine Rechnung ein in der gegen den Betrieb 10.000€ für die Verwaltung von dessen Mitarbeitern (für das 1. Halbjahr 2017) abgerechnet werden. Daraufhin erklärt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Rechnungssteller den Nichteintritt nach 103 InsO, hilfsweise die Kündigung.

Kann der Insolvenzverwalter einfach so Kündigen?

Müssen die 10.000€ zur Tabelle angemeldet werden oder sind das Masseverbindlichkeiten?

Danke für eure Anregungen.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bitte verständlicher schildern.

Zitat (von Ryan666):
Am 01.01.2017 wird A zum starken Insolvenzverwalter bestellt.


Den Begriff "starker Insolvenzverwalter" gibt es nicht. Im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens kann jemand zum sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt werden. Was im Prinzip im Wesentlichen bedeutet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bereits die Verfügungsbefugnisse wie der "richtige" Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung hat. Ist das Insolvenzverfahren erstmal eröffnet, dann gibt es nur den Insolvenzverwalter ohne den Zusatz stark oder schwach.

Also, wann war die Verfahrenseröffnung?

Zitat (von Ryan666):
Am 01.04.2017 geht eine Rechnung ein in der gegen den Betrieb 10.000€ für die Verwaltung von dessen Mitarbeitern (für das 1. Halbjahr 2017) abgerechnet werden.


Wer stellt diese Rechnung? Und was ist bitte die Verwaltung von Mitarbeitern? Geht es um Fertigung von Lohnabrechnungen etc.? Ist es ein externer Dritter? Oder z.B. eine Gesellschaft aus dem Konzern, dem der Insolvenzschuldner angehört? Hat es jemals Kontakt mit dem IV gegeben, bei dem mitgeteilt wurde, dass "Personal verwaltet wird", und war der IV damit einverstanden? Wie hat sich das Einverständnis geäußert?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Bitte verständlicher schildern.

Zitat (von Ryan666):
Am 01.01.2017 wird A zum starken Insolvenzverwalter bestellt.


Den Begriff "starker Insolvenzverwalter" gibt es nicht. Im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens kann jemand zum sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt werden. Was im Prinzip im Wesentlichen bedeutet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bereits die Verfügungsbefugnisse wie der "richtige" Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung hat. Ist das Insolvenzverfahren erstmal eröffnet, dann gibt es nur den Insolvenzverwalter ohne den Zusatz stark oder schwach.

Also, wann war die Verfahrenseröffnung?

-----> 01.01.2017

Zitat (von Ryan666):
Am 01.04.2017 geht eine Rechnung ein in der gegen den Betrieb 10.000€ für die Verwaltung von dessen Mitarbeitern (für das 1. Halbjahr 2017) abgerechnet werden.


Wer stellt diese Rechnung? Und was ist bitte die Verwaltung von Mitarbeitern? Geht es um Fertigung von Lohnabrechnungen etc.? Ist es ein externer Dritter? Oder z.B. eine Gesellschaft aus dem Konzern, dem der Insolvenzschuldner angehört? Hat es jemals Kontakt mit dem IV gegeben, bei dem mitgeteilt wurde, dass "Personal verwaltet wird", und war der IV damit einverstanden? Wie hat sich das Einverständnis geäußert?


-------> Die Rechnung stellt eine externe Firma.
Ja, es geht u.a. um die Fertigung von Lohnabrechnungen etc.
Nein, es hat diesbezüglich keinen Kontakt gegeben. Aber die Verträge bestehen schon seit 5 Jahren. Und die Mitarbeiter wurden ja auch verwaltet während der gesamten Zeit in dem der IV zuständig war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Ryan666):
Nein, es hat diesbezüglich keinen Kontakt gegeben. Aber die Verträge bestehen schon seit 5 Jahren.


Da ist ja jemand sehr blauäugig an die Angelegenheit rangegangen. Es tritt eine Insolvenz ein und man geht einfach davon aus, dass alles so weiter läuft. Kontaktiert noch nichtmal den IV oder lässt sich zuvor rechtlich beraten und macht einfach weiter.

Wie lange die Verträge bestehen ist völlig egal. Entscheidend ist erstmal wie der Vertrag zu qualifizieren ist. Das kann man hier nicht abschließend bewerten, weil die Infos, die gegeben werden, immer noch mehr als dürftig sind. Die Fertigung von Lohnabrechnungen würde ich eher dem werkvertraglichen Bereich zuordnen. Je nachdem was noch vereinbart war kann man aber zu einem anderen Ergebnis kommen. Es ist jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass das ganze als ein gegenseitiger Vertrag, der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt war, anzusehen ist. Damit würde ein Fall des § 103 InsO vorliegen. Da der IV ja offensichtlich erst mit der Rechnung Kenntnis von dem Vertrag erhielt, da ja zuvor keinerlei Kontakt zwischen dem Dienstleister und dem IV bestand, also der IV nicht etwa zuvor bereits konkludent eine Erfüllungswahl getroffen hätte, konnte er nach Eingang der Rechnung die Erfüllung ablehnen.

Wenn das ganze als Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen werden müsste, dann endete dieser sowieso automatisch mit Insolvenzeröffnung nach § 116 InsO .

Von Masseverbindlichkeiten sind wir hier ganz weit entfernt. Allenfalls könnte eine Anmeldung zur Tabelle stattfinden, aber da habe ich auch bedenken, ob nach den geltenden Regelungen tatsächlich eine Geltendmachung in Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung erfolgen kann.

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