Schadensersatzforderung - wie lange Zeit bis Mahnverfahren

16. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Hübner
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)
Schadensersatzforderung - wie lange Zeit bis Mahnverfahren

Wir mussten einem Mieter nach der Wohnungsabnahme (Protokoll v. 15.1.02) eine Schadensersatzforderung (am 27.2.02) stellen – keine Resonanz – dann Mahnung mit Angebot zum Vergleich (am 16.4. und 24.4.02). Daraufhin widersprach der RA des Mieters (25.4.02) und forderte uns zur Rückäußerung (ab am 08.05.02) auf.
Meine Frage ist nun die, falls die außergerichtliche Beilegung verzögert wird.
1. Wie lange kann ein RA sich für die Bearbeitung Zeit lassen?
2. In welchem Zeitraum (etwa nur 6 Mon?) muss ich ein Mahnverfahren einleiten, damit mein Anspruch nicht verwirkt ist?
3. Oder ist der Vorgang unterbrochen, da RA einbezogen wurde?
Danke für jede Antwort.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwältin Birgit Raupers
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Schadensersatzansprüche wegen fehlender oder unzureichender Schönheitsreparaturen verjähren binnen 6 Monaten ab Übergabe, d.h. Sie haben bis zum 14.07.2002 Zeit, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sei es per Klage oder per Mahnbescheid.

Nach neuen Recht kann die laufende Verjährungsfrist u.U. bei Vergleichsverhandlungen gehemmt werden. Da ich aber davon ausgehe, dass Sie Ihre Rechte aus einem Mietvertrag ableiten, welcher vor dem 01.01.2es 002 geschlossen wurde, gilt weiterhin das alte Recht vor der Schuldrechtsreform.
D.h. allein die Einreichung eines Mahnbescheides oder einer Klage unterbricht die Verjährung und Sie sind auf der sicheren Seite.
Achten Sie darauf, dass Sie das Mahnverfahren/ Klage beim richtigen Amtsgericht anhängig machen: zuständig ist das Amtsgericht, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet.

Mit freundlichen Grüßen

B. Raupers
-Rechtsanwältin-

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