Schadensersatzanspruch wegen verbotener Kartellabsprachen der LKW-Hersteller - Speditionen sollten jetzt tätig werden

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14 Jahre lang hat das LKW-Kartell verbotene Preisabsprachen bei mittelschweren (6-16 t) und schweren (über 16 t) LKWs zum Nachteil von Speditionen und Unternehmen getroffen.

Aufgrund der Kartellabsprachen verhängte die Europäische Kommission am 19. Juli 2016 Bußgelder in Höhe von drei Mrd. Euro gegen die LKW-Hersteller Daimler, Volvo/Renault, Iveco, MAN und DAF („die Kartellanten") sowie am 27. September 2017 auch gegen Scania.

Die Hersteller wurden für schuldig befunden, zwischen 1997 und 2011 ein Kartell mit unzulässigen Preisabsprachen für mittelschwere und schwere LKW gebildet zu haben. Betroffene Unternehmen haben dadurch ca. 15 % zu viel für ihre LKW´s im Fuhrpark bezahlt. Aufgrund drohender Schadensersatzklagen haben die Hersteller bereits mehrere hundert Millionen Euro Rücklagen gebildet.

Sascha  Kugler
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Welche Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Speditionen und Transportunternehmen?

Ein Schadensersatzanspruch besteht für alle mittelschweren (6 bis 16 t) sowie schweren LKW (über 16 t) die im Zeitraum zwischen 2004 und 2016 durch Kauf, Leasing oder Mietkauf erworben wurden. Zur Schadensermittlung muss zunächst eine Liste der betroffenen Fahrzeuge samt Unterlagen, wie Kaufvertrag, Leasingverträge, etc. nach Herstellern zusammengestellt werden.

Im Anschluss können die Speditionen oder Unternehmen zunächst außergerichtlich tätig werden.Anhand der Liste werden mögliche Schadensersatzforderungen gegenüber dem jeweiligen Hersteller angemeldet und der Hersteller unter Fristsetzung zur Zahlung des Schadensersatzes aufgefordert. Die Hersteller haben bereits erhebliche Rückstellungen gebildet und zeigen sich bei einem nachweislichen Schaden in den meisten Fällen vergleichsbereit, so dass eine schnelle außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.

Die Kartellabsprachen der Hersteller sind kein Kavaliersdelikt. Vielen Speditionen und Unternehmen wurde durch die Absprache Liquidität geraubt und finanziell geschadet. Der Gesetzgeber verpflichtet die Hersteller bei Verstößen gegen EU-Kartellrecht gem. § 33 GWB ausdrücklich zur Zahlung von Schadensersatz. Die betroffenen Speditionen und Transportunternehmen sollten daher von Ihrem Recht Gebrauch machen und ihren Schadensersatzanspruch über eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei einfordern, um die Liquidität wiederherzustellen, bevor die Ansprüche verjähren.

Sascha Kugler
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