Schadensersatzanspruch bei Verwendung von Fotos einer fremden Kuh?

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Dass sich deutsche Gerichte immer wieder mit Sachverhalten auseinandersetzen müssen, die allgemeine Erheiterung hervorrufen, zeigt folgende Entscheidung.

Im vorliegenden Fall betrieb die Beklagte eine Internetseite, die sich mit Promotion für eine "Kuh-Charity-Party" beschäftigte. Auf dieser Internetseite befanden sich drei Bilder eines Rinderkalbs mit Namen "Anita". Dieses Kalb stand im Eigentum der Klägerin. Das Kalb konnte anhand der Ohrenmarkennummer identifiziert werden. Die Bilder waren von diversen Zeugen bei einem Besuch auf dem Bauernhof der Klägerin gefertigt worden. Sie wurden ferner im Rahmen der Werbung für die oben genannte Veranstaltung auch in anderen Medien wie etwa in einer Zeitung veröffentlicht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von dem Rinderkalb der Klägerin zu fertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Werbung damit zu betreiben. Die Veranstaltung sei allein auf Gewinnerzielung gerichtet gewesen. Es habe sich insbesondere nicht um ein Charity-Event gehandelt. Ferner behauptet die Klägerin, mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten habe sie die Beklagte zur Entfernung der Bilder ihres Rinderkalbs sowie zur Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung unter Fristsetzung aufgefordert. Darüber hinaus sei gegenüber der Beklagte in diesem Schreiben die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes erfolglos geltend gemacht worden aufgefordert worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die gewerbliche Nutzung von Fotos ihres Kalbes stelle eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte dar, die einen pauschalen Schadensersatz rechtfertige. Insofern behauptet die Klägerin, dies seien Kosten, die sie dafür hätte verlangen können, wenn ein Dritter gewerbliche Fotos von ihrem Rinderkalb hätte machen wollen, um damit Werbung zu betreiben. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Beklagte sei auch ungerechtfertigt bereichert, da die Beklagte Kosten für die Anmietung oder die Fotorechte entsprechender Fotos von Rinderkälbern erspart habe.

Die Beklagte behauptet hingegen, dass ihre Mitarbeiterinnen die Fotos von dem Kalb bei einem Besuch auf dem Hof der Klägerin mit Erlaubnis des Vaters der Klägerin, der sich als Eigentümer des Hofes geriert habe, gefertigt hätten. Sie ist zudem der Ansicht, dass der Vater der Klägerin tatsächlich nicht Eigentümer des Kalbes gewesen sei, spiele keine Rolle, da dies aufgrund des Umstandes, dass sich der Vater der Klägerin als Eigentümer geriert habe, nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte behauptet schließlich, bei der genannten Veranstaltung habe es sich sehr wohl um eine Charity-Veranstaltung gehandelt, die dazu gedient habe, Gelder zu sammeln, um dem Kalb, das sich den rechten Vorderlauf gebrochen hatte, den Schlachthof zu ersparen.

Das Gericht hielt die Klage für unbegründet und wies sie ab.

Es begründete seine Ansicht damit, dass die Klägerin durch die Veröffenlichung des Bildes der Kuh "Anita" nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Denn Eigentum der Klägerin sei weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das Rinderkalb "Anita" der Klägerin sei weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung durch die Beklagte verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien sei als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen. Der Fotografiervorgang lasse als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Es fehle auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Absatz 1 BGB sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegeben. Zwar könne in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich sei insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, z. B. dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers, hier der Klägerin, schließen lassen. Dies könne etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend sei der Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs "Anita" keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen könnten. Denn anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer gestaltend tätig würden und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und dessen Lebensstil schließen ließen, sei dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall (vgl. AG Köln, Urteil vom 22.06.2010, 111 C 33/10 ).