Schadensersatz wegen Lieferverzug

6. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
hanakulare
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)
Schadensersatz wegen Lieferverzug

Hi,
Im folgenden möchte ich eine fiktive Rechtslage besprechen und würde mich über Meinungen und Hilfe freuen.

Zum Verständnis:
Händler 1: H
Händler 2: A
Kunde : K

K kauft bei H ein gebrauchtes Headset im Zustand "wie neu".
In der Bestellübersicht steht nach einigen Tagen, dass das Paket versandt wurde und es steht dort "Lieferung am 29.6" ( Datum zur besseren Übersichtlichkeit eingefügt).
Am 4.7 schreibt K H eine Email das er Schadensersatz fordert da H im Lieferverzug ist. H ordert sich bei A ein Headset welches neu ist, da ja Zustand wie neu geschrieben war bei H. K schreibt H er fordert sie auf die Rechnung zu zahlen da sie ja bis zum 29.6 liefern hätten müssen und K sich anderweitig das Produkt beschaffen musste.
Das Paket sei auch möglicherweise durch einen Poststreik verzögert.

Hat K nun das Recht bei A das Produkt zu kaufen und das H in Rechnung zu stellen? Und wenn ja, zählt dann auch ein neues Produkt da es ja bei H als "wie neu" deklariert war?



Meinem Rechtsempfinden ist H dazu verpflichtet den Forderungen von K nachzukommen, doch bin ich mir nicht zu 100% sicher und würde gerne eure Meinung dazu wissen;)

Vielen Dank für eure Antworten;)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat:
und es steht dort "Lieferung am 29.6" ( Datum zur besseren Übersichtlichkeit eingefügt).

Und was steht nun im genauen Wortlaut dort?



Zitat:
Meinem Rechtsempfinden ist H dazu verpflichtet den Forderungen von K nachzukommen,

Für Schadenersatz muss Verzug vorhanden sein und ein Schaden eingetreten sein.
Das Problem ist, das der Kunde die Beweislast hat, wie hoch der Schaden tatsächlich ist.

Warum sollte der Händler ein neues Teil zahlen wenn der Kunde nur Anspruch auf ein Gebrauchtes hat? Das wäre Kulanz, darauf gibt es keinen Anspruch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Gab es einen vertraglich vereinbarten Fixtermin f.d. Zustellung?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hanakulare
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich habe folgendes gefunden:

"Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Mit diesem Gesetz werden zahlreiche Pflichten für Online-Händler geändert und auch neue geschaffen. So verlangt das Gesetz zukünftig die Angabe eines "Termins", bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert."

Daher muss man doch annehmen das der 29.6 ein letzter Liefertermin war.

Bei dem Produkt stand "Sofort lieferbar, versand innerhalb 24stunden". Die Bestellung war am 25.6. Somit hat sich ja der Verkäufer verpflichtet das bis zum 29.6 zu liefern. ( ein Termin muss angegeben werden, und der 25.6 war der einzige angegebene)

Wenn man jetzt noch eine Frist bis zum 10.7 setzt, ist man doch aufjedenfall auf der rechtlich richtigen Seite um bei A nun das Produkt zu bestellen, oder?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Daher muss man doch annehmen das der 29.6 ein letzter Liefertermin war.


Nein

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

hier sollte man sich "Schadensersatzansprüche" mal aus dem Kopf schlagen!

Wenn nicht vertraglich ein bestimmter Liefertermin vereinrt wurde, ist der Händler keineswegs in Lieververzug!

Zitat:
So verlangt das Gesetz zukünftig die Angabe eines "Termins", bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert."
Zeige doch bitte mal diesen Paragraphen auf! Wäre mir neu, dass es eine verbindliche Lieferterminangabe geben muss!



2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hanakulare
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Was wäre denn eine angemessene Frist die man jetzt noch setzten kann (da das Produkt über 1 Woche lieferverzug hat) und wie sieht es aus ob man jetzt Neuware kaufen kann, da zustand gebraucht aber "wie neu" nicht verfügbar ist?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Sie können widerrufen.

Vergessen Sie aber Schadensersatz!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Lustige Rechtsauffassung.
Weder ist der Händler in Verzug geraten noch hätte man Anspruch auf ein neues Gerät.

1x Hilfreiche Antwort

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